Genehmigung Erbausschlagung nach türk. Recht?

  • Guten Abend,

    ich habe eine Akte auf dem Tisch, bei der ich so nicht weiterkomme. Ich habe den ganzen Nachmittag gelesen und recherchiert, aber hab noch zwei Fragen. :gruebel:

    Der Fall sieht so aus, dass ein türkischer Staatsangehöriger hier verstorben ist. Er hinterlässt ein Kind. Die Kindesmutter hat vor dem türkischen Friedensgericht die Erbschaft ausgeschlagen und begehrt bei mir nun eine Genehmigung nach § 1643 BGB.

    Dass türkisches Recht (bewegliches Vermögen) anzuwenden ist, ist mir klar. Aber gibt es im türkischen Zivilgesetzbuch ebenfalls eine Genehmigungspflicht?
    Und falls ja, wäre dann ich zuständig für die Erteilung?

    Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen...

    Ich habe keine deutsche Übersetzung finden können

  • Leider fehlt die Mitteilung , wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
    Falls das in Deinem Bezirk sich dauerhaft aufhält , sprechen §§ 99 I u. 152 II FamFG eher für als gegen Deine Zuständigkeit.
    Bzgl. des materiellen Rechts könnte ich mir vorstellen , dass eine Recherche

    a.) bei der türkischen Botschaft oder
    b.) dem Bundesamt für Justiz

    erfolgversprechen wäre.

  • Gibt es schon ein Ergebnis? Würde denn das türkische Gericht denn überhaupt eine Genehmigung (die nach deutschem Recht erteilt wird?) anerkennen?

  • Der Sachverhalt fällt ja unter EGBGB 21 und in den ggf. vorrangigen staatsvertraglichen Reglungen (MSU bzw. KSÜ- wobei letzterers ohnehin nicht für die Türkei gilt) kann ich nichts gegenteiliges finden. Es spricht wohl nichts dagegen, das Genehmigungsverfahren dann in deinem Zuständigkeitsbereich zu führen. Von Interesse ist die Wirksamkeit einer Ausschlagung ja ohnehin erst für das Erbscheinverfahren, wo auch immer ein solches dann stattfinden wird. Wenn das Nachlassgericht dann meint, eine Genehmigung sei gar nicht erforderlich und man hat trotzdem eine erteilt, geht diese dann ja allenfalls ins Leere.

    Ansonsten wäre schon mal interessant, wie eure Richter auf solche Vorlagen reagieren, auch, zu welchen Ergebnissen sie kommen.

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