Ich habe 2 dingliche Arreste in einem Verfahren.
In Sachen Beschuldigter A und Beschuldigter B
1. Beschluss:
Beschuldigter A : dinglicher Arrest i.H. von 5000 Euro.
2. Beschluss:
Beschuldigter B: dinglicher Arrest i.H.v. 5000 Euro.
Auf Seite 3 der Gründe steht dann jeweils dass die Beschuldigten als Gesamtschuldner haften (keine Betrag)
sichergestellt wurden bei A 2.800 Euro, bei B 6.000 Euro.
Das LKA meint nun, es sollen jeweils 5000 Euro gepfändet werden -da Gesamtschuldner könne ich also die ganzen 8.800 Euro pfänden und hinsichtlich des Restes sind noch andere Werte (Elektronik und Schmuck) pfänd- und verwertbar.
Meiner Meinung nach haften entweder beide als Gesamtschuldner für insgesamt 5.000 Euro -ich muß also zurückzahlen und freigeben- oder jeweils (allein) für 5000,- Euro. Reicht es aus, wenn lediglich in den Gründen die gesamtschuldnerische Haftung steht oder muß das in den Tenor?
Ich hatte das LKA angeschrieben, dass der dingl. Arrest nicht passt (entweder jeder allein -dann muß der Satz aus den Gründen raus- oder als Gesamtschuldner - dann muß das auch in den Tenor).
der Kollege hat mich dann angerufen, -es soll gegen beide Beschuldigten 5000,- Euro sein und "sie machen das schon immer so :()
Jetzt bin ich total verunsichert.