Dinglicher Arrest -Gesamtschuldner?

  • Ich habe 2 dingliche Arreste in einem Verfahren.

    In Sachen Beschuldigter A und Beschuldigter B

    1. Beschluss:
    Beschuldigter A : dinglicher Arrest i.H. von 5000 Euro.

    2. Beschluss:
    Beschuldigter B: dinglicher Arrest i.H.v. 5000 Euro.

    Auf Seite 3 der Gründe steht dann jeweils dass die Beschuldigten als Gesamtschuldner haften (keine Betrag)

    sichergestellt wurden bei A 2.800 Euro, bei B 6.000 Euro.

    Das LKA meint nun, es sollen jeweils 5000 Euro gepfändet werden -da Gesamtschuldner könne ich also die ganzen 8.800 Euro pfänden und hinsichtlich des Restes sind noch andere Werte (Elektronik und Schmuck) pfänd- und verwertbar.

    Meiner Meinung nach haften entweder beide als Gesamtschuldner für insgesamt 5.000 Euro -ich muß also zurückzahlen und freigeben- oder jeweils (allein) für 5000,- Euro. Reicht es aus, wenn lediglich in den Gründen die gesamtschuldnerische Haftung steht oder muß das in den Tenor?

    Ich hatte das LKA angeschrieben, dass der dingl. Arrest nicht passt (entweder jeder allein -dann muß der Satz aus den Gründen raus- oder als Gesamtschuldner - dann muß das auch in den Tenor).
    der Kollege hat mich dann angerufen, -es soll gegen beide Beschuldigten 5000,- Euro sein und "sie machen das schon immer so :()

    Jetzt bin ich total verunsichert.

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Wenn in den Gründen steht, dass sie Gesamtschuldner sind, dann reicht das aus, dann dürfen eben nur 5.000,- Euro insgesamt gesichert werden.

    Es muss also etwas herausgegeben werden. Bei wem nun was herauszugeben ist, würde ich an Deiner Stelle allerdings nicht mit dem LKA klären, sondern mit dem/der sachleitenden Staatsanwalt/Staatsanwältin, das ist alleine dessen/deren Entscheidung.

    Und wie das LKA es sonst immer macht, ist angesichts der klaren Rechtslage ziemlich egal (ist übrigens tatsächlich nicht so, es wird zwar wegen der Gesamtschuldnerschaft immer in voller Höhe ein dinglicher Arrest beantragt, weilman ja vrher nie weiß, bei wem man wieviel abgreifen kann. Aber in keinem der Verfahren, die ich kenne - und das waren damals schon ein paar - wurde mehr gepfändet als der tatsächliche Schuldbetrag)

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wenn in den Gründen steht, dass sie Gesamtschuldner sind, dann reicht das aus, dann dürfen eben nur 5.000,- Euro insgesamt gesichert werden.

    Es muss also etwas herausgegeben werden. Bei wem nun was herauszugeben ist, würde ich an Deiner Stelle allerdings nicht mit dem LKA klären, sondern mit dem/der sachleitenden Staatsanwalt/Staatsanwältin, das ist alleine dessen/deren Entscheidung.

    Und wie das LKA es sonst immer macht, ist angesichts der klaren Rechtslage ziemlich egal (ist übrigens tatsächlich nicht so, es wird zwar wegen der Gesamtschuldnerschaft immer in voller Höhe ein dinglicher Arrest beantragt, weilman ja vrher nie weiß, bei wem man wieviel abgreifen kann. Aber in keinem der Verfahren, die ich kenne - und das waren damals schon ein paar - wurde mehr gepfändet als der tatsächliche Schuldbetrag)

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Richtig - es sind Gesamtschuldner. Es ist manchmal etwas schwierig, dies rauszufinden, da eben nur in den Gründen versteckt. Wir versuchen auch die Dezernenten bzw. die Polizeikollegen, die den Arrest vorbereiten, dahingehend zu erziehen, es klarer ersichtlich zu machen.
    Ich würde - nach Rücksprache mit dem STA - hinsichtlich A vollständig freigeben und hinsichtlich B 1000 Euro. Sofern beide getroffen werden sollen, wäre auch eine hälftige Sicherung denkbar.

  • ...
    Ich würde - nach Rücksprache mit dem STA - hinsichtlich A vollständig freigeben und hinsichtlich B 1000 Euro. Sofern beide getroffen werden sollen, wäre auch eine hälftige Sicherung denkbar.


    Wenn es mein Fall wäre (als StA) würde ich bei keinem vollständig freigeben, denn man will ja bei beiden etwas über den Verfall von Wertersatz im Urteil stehen haben, das dann auch vollstreckt werden kann. ... Ausnahme dann, wenn bei einem das Geld nur durchgelaufen ist und der andere der Endempfänger war, dann Komplettfreigabe beim "Durchläufer" (wenn es denn der richtige ist).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Doch freigeben muß ich -wegen Verbot der Übersicherung-

    Ich werde wohl nochmal mit dem Staatsanwalt Rücksprache halten (der sagt eh nur, dass er nicht zuständig ist und ich tun soll, was ich für richtig halte) und dann wohl hälftig aufteilen (beide etwa gleich beteiligt)

    Danke!!

    Vielleicht kann ich ja noch was für die Kosten pfänden -muss mal mit unserem Kostenbeamten reden....

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Nur zur Klarstellung: Ich habe nicht gesagt, dass Du nicht freigeben musst. Ich habe nur gesagt, dass ich bei keinem der beiden Beschuldigten vollständig freigeben würde, d.h. so, dass bei einem überhaupt nichts mehr gepfändet ist ( das war ja der Vorschlag von schenser). Ich würde aufteilen. Wie aufzuteilen ist, ist alleine Entscheidung des zuständigen StA.

    Eine Kostenpfändung dürfte gegenwärtig mangels Kostentitel (Verurteilung) noch nicht in Betracht kommen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Sofern in einem dinglichen Arrest davon die Rede ist, dass mehrere Arrestschuldner gesamtschuldnerisch haften ist man nicht übersichert, wenn man jeweils gegen jeden Arrestschuldner die volle Arrestsumme pfändet. Es handelt sich hier lediglich um eine vorläufige Sicherungsmaßnahme. Erst im Urteil muss darüber entschieden werden, was endgültig vollstreckt wird bzw. - im Falle der Rückgewinnungshilfe - in welche Vermögenswerte der dingliche Arrest nach § 111i Abs. 3 StPO aufrechterhalten bleibt.
    Würde man bei Gesamtschuldnern die Arrestsumme z. B. gegen den Beschuldigten A in voller Höhe vollstrecken und gegen den Beschuldigten B gar nicht, läuft man Gefahr, dass einem der Beschuldigte A im Laufe des Verfahrens wegbricht - im Rückgewinnungshilfeverfahren ganz schlecht.

  • Hinsichtlich der praktischen Misslichkeiten kann ich Deinen Standpunkt verstehen. Den theoretischen Ansatz, dass keine Übersicherng vorliegen soll, teile ich allerdings nicht. Hast Du dafür Fundstellen?

    Und nur am Rande: Eine Sicherung ist immer nur die vorläufige Zuweisng eines bestimmten Vermögenswertes zu Sicherungszwecken an einen bestmmten Gläubiger. Wäre sie endgültig, wäre sie keine Sicherung, sondern Befriedigung. Aus dem Argument, dasss es sich nur um eine Scherng handelt, lässt sich gegen eine verbotene Übersicherung daher nichts ableiten.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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