Kopiekosten aus der Strafakte für Gewaltschutzverfahren (VKH)

  • Hallo,

    ich habe eine beigeordnete Rechtsanwältin, die Kopiekosten in Höhe von 43,15€ ( 141 Kopien) in einem Gewaltschutzverfahren geltend macht.
    Sie hat vor Antragsstellung die Strafakte eingesehen und diese offensichtlich fast vollständig kopiert.
    Sind die Kopiekosten, unabhängig davon, ob die Fertigung der Kopien nun sachdienlich war oder nicht, im hiesigen Verfahren überhaupt über Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG erstattungsfähig? Die Kopien wurden ja vor der VKH Antragsstellung gefertigt, anderseits umfasst die Verfahrensgebühr ja z.B. auch vorbereitende Tätigkeiten?

    Schon mal vielen Dank im Voraus.

    Edit:
    Thema verschoben.
    Ulf, Admin

  • Zeitlich vor VKH-Bewilligung und Beiordnung entstandene Auslagen sind ausnahmsweise aus der Staatskasse zu vergüten, wenn sie sonst zwangsläufig nach VKH-Bewilligung und Beiordnung angefallen wären (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., § 46 Rn. 85).

    Diese Voraussetzung dürfte in Deinem Fall erfüllt sein.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!