Herausgabe

  • Ich brauche mal Hilfe!

    Im Jahre 2010 ist hier aufgrund folgenden Sachverhaltes durch den Notar hinterlegt worden:
    Es gibt eine notarielle Erklärung des Verkäufers eines Grundstücks, dass für den Käufer B eine Zuwegung über ein fremdes Grundstück notwendig ist. Der Verkäufer gibt eine Freistellungserklärung ab, dass der Käufer von der Zahlung einer möglichen Rente aufgrund Nutzung des Weges bis zur Eintragung einer Dienstbarkeit zu dessen Gunsten freigestellt wird.
    Zur Sicherung der Ansprüche sollte eine feste Summe beim Notar hinterlegt werden. Nach zwei Jahren ohne Beurkundung sollte der Notar bei Gericht hinterlegen. Dies hat er unter Rücknahmeverzicht für Käufer und Verkäufer getan.

    Mir stellt sich ja schon Frage, ob es überhaupt einen Hinterlegungsgrund gab.

    Jetzt will der Verkäufer das Geld ausbezahlt bekommen.

    § 21 ThürHintG sagt, dass die Berechtigung des Empfängers nachgewiesen sein muss. Der Nachweis ist als geführt anzusehen, wenn beide Parteien dies erklären, oder die Berechtigung durch rechtskräftige Entscheidung festgestellt ist.

    Inwieweit prüft Ihr die Erfüllung der notariellen Erklärung (der Notar ist angeweisen, für den Fall das grundbuchliche Sicherung der rentenfreien Zufahrt erfolgt ist, den Geldbetrag zurückzuzahlen)? Oder kann der Notar eine Erklärung abgeben (als Hinterleger ist er aber raus aus der Geschichte)?
    Oder kann ich nur auf übereinstimmende Erklärung oder anderweitige gerichtliche Entscheidung verweisen?

    Ich hoffe, ich habe den Sachverhalt verständlich erklärt?!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!