Die Anwaltsberatung war fruchtbar.
Das Wichtigste vorweg:
Rechtsgrundlage ist der § 18 BBesG i.V.m. § 1 b LBesG (Berlin): „…Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. …“
Voraussetzung ist, dass die vorgenannte Rechtsgrundlage ein subjektives Recht ist, welches der Beamte persönlich wahrnehmen kann. Hier sieht Hr. Hartmann keine Probleme.
- Dieses Recht kann nur der einzelne Beamte durchsetzen. Hierzu muss ein Antrag auf Dienstpostenbewertung gestellt werden. Erfolgt keine Entscheidung: Eine Untätigkeitsklage nach Ablauf von 3 Monaten kann angedroht werden und sollte nach 6 Monaten auch erfolgen.
- Der örtliche Personalrat kann einen Initiativantrag stellen (auf Dienstpostenbewertung). Der Gesetzeswortlaut des § 90 Nr. 5 PersVG Berlin steht dem nicht entgegen, denn der Wortlaut lässt bereits im Umkehrschluss zu, dass eine Dienstpostenbewertung hätte vorliegen müssen.
- Eine anzustrebende Rahmendienstvereinbarung über den GPR verneint Hr. Hartmann eher, da bisherige Rahmendienstvereinbarungen nicht immer glücklich verlaufen sind.
Grundsätzlich gilt, dass Prozesse, wenn diese abgeschlossen sind, lange nicht mehr angefasst werden. Daher ist es ratsam von Anfang an auf eine ermessensfehlerfreie Dienstpostenbewertung hinzuwirken. Der Dienstherr wird jedenfalls für den gehobenen Dienst in Erklärungsnöte gelangen, da das RPflG ein Bundesgesetz ist und man genau erklären muss, warum man die Dienstposten schlechter als in anderen Bundesländern bewerten will, obwohl dort aufgrund des Bundesgesetzes das Gleiche gemacht wird. Drückt der Dienstherr dann dennoch seine niedrige Dienstpostenbewertung durch, kann ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht angestrengt werden, um prüfen zu lassen, ob eine ermessensfehlerhafte Entscheidung vorliegt.
Zum Zulagenantrag:
§ 45 BBesG i.V.m. § 1 b LBesG (Berlin) spricht nur davon, dass die ausgeübte Funktion höherwertig sein muss. Keinesfalls wird dort eine vorhandene Dienstpostenbewertung verlangt. Die Stelle die man ausfüllt, darf nicht von einem anderen Beamten besetzt sein. In der Regel führt der Dienstherr genau dies als Grund für die Ablehnung der Zulage an, kann es aber dann im gerichtlichen Verfahren meistens nicht beweisen.
Nur weil es bisher keine gerichtlichen Entscheidungen zu diesem Thema gab, heißt das nicht, dass es nicht geht (die bisherigen Entscheidungen haben alle eine vorhandene Dienstpostenbewertung als Grundlage).
Einzelkämpfertum:
Hr. Hartmann hat in der mündlichen Beratung ganz klar davon abgeraten als Einzelkämpfer anzutreten. Der Beratungsgegenstand ist „Neuland“ und eher ein Großprojekt einer Gewerkschaft oder eines Beamtenbundes, da die Kostendimensionen der zu erwartenden Gerichtsverfahren riesig sind. Einzelpersonen haben weder den finanziellen Atem noch die persönliche Ausdauer für die Verfahren, die teilweise über viele Jahre gehen und mehrstufig verlaufen.
Zur Zeit hängen wir grad in der DJG in der Arbeitsgruppe ab und machen den Zeitplan fertig, dann gibts nach dem OK vom Vorstand den Großangriff.
Dr. Pickel, der neue KG-Präsi hat bei seinem Antrittsbesuch bei uns aber auch von selbst die Probleme der fehlenden Dienstpostenbewertung benannt. Ggf. rennen wir da ja offene Türen ein?
LG Quest