Möglichkeiten bei fehlender Stellenbewertung; Situation in Berlin

  • Hallo, würde gerne was Längeres zur Diskussion stellen:

    In seinen Leitsätzen hatte das höchste Verwaltungsgericht u.a. wie folgt entschieden:
    „Die Zuordnung von Dienstposten zu mehreren Besoldungsgruppen (sog. gebündelte Dienstposten) bedarf der sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann.“ BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19/10 –, BVerwGE 140, 83-92

    Zum Zeitpunkt der Entscheidung dieses Gerichts gab es bundesweit für alle Rechtspfleger (Beamte) der ordentlichen Gerichtsbarkeit keine Stellenbewertung. Für Urkundsbeamte des mittleren Dienstes, welche in der ordentlichen Gerichtsbarkeit beschäftigt waren, war das auch so. (Für die anderen Bereiche der Justiz kann ich keine Aussagen treffen, da ich mich dort nicht auskenne.)

    Die Entscheidung hatte zur Folge, dass mehrere Bundesländer begonnen haben, die Stellenbewertung für die ordentliche Gerichtsbarkeit (und andere Bereiche) einzuführen. Dies deshalb, da eine sachliche Rechtfertigung für die Stellenbündelung nicht gefunden werden konnte.

    Zuletzt hat Baden-Württemberg die Stellenbewertung eingeführt (vgl. sehr lesenswerter Aufsatz von Lissner: „Die Dienstpostenbewertung für Rechtspfleger – ein notwendiges Übel?“, Rechtspfleger 2015, Heft 9-10, Seite 517).

    Angesichts der Tatsache, dass die Entscheidung aus 2011 ist, der Berliner Dienstherr bisher nur eine Arbeitsgruppe eingesetzt hat (die im Übrigen bereits einen Abschlussbericht erstellt hat) und keinerlei Ambitionen zeigt, die rechtlich erforderliche Stellenbewertung einzuführen, muss man sich als Interessenvertreter der Beschäftigten (hier: für die Gruppe der Beamten) folgende Fragen stellen:


    1. Kann man (als: einzelner Beamter, Gewerkschaft, GPR) den Dienstherren zwingen die Stellenbewertung einzuführen? Wenn ja, welche Wege stehen dafür offen? (Die Frage habe ich für mich schon lösen können: Ein Einzelner kann nichts bewirken. Null Anspruch...)


    1. Entstehen den Beamten finanzielle Schäden, weil die Stellenbewertung nicht eingeführt wird? (Die Frage kann man ganz klar mit ja beantworten! Es gibt keine Stelle unter A 10. Hier im Hause, sind aber 1/3 tel A 9 und das seit über 10 Jahren; manche sogar schon über 25 Jahren. Bei einer Stellenbewertung könnten die Kollegen hochgesetzt werden bzw. die Zulage beantragen, damit man die Differenz erhält.)


    1. Kann man zur Wahrung der persönlichen Interessen der jeweiligen Beamten ein Widerspruchsverfahren einleiten?


    1. Wenn ja, muss es ein individuell formulierter Widerspruch sein oder geht dies in Form eines Blanko-Widerspruchs für Alle; vergleichbar mit dem Widerspruchsverfahren wegen der verfassungswidrigen Unteralimentation (siehe am Beispiel der Entscheidung des BVerfG bei der Richterbesoldung).


    1. Können rückwirkend Ansprüche geltend gemacht werden (Berliner Doppelhaushalt läuft bald Ende des Jahres aus)?


    1. Wir kennen die Entwürfe des Kammergerichts. Diese sind schlechter als die Stellenbewertung von Baden-Württemberg. Kann man, wenn man als GPR die schlechtere Stellenbewertung durchwinkt (damit die Stellenbewertung endlich da ist), später eine Heraufsetzung durchsetzen? (Mir sind Entscheidungen bekannt, wo das nicht möglich sein soll. Muss man also von Anfang an also die bestmögliche Stellenbewertung für die Beamten rausholen (mit der Folge, dass sich die Einführung der Stellenbewertung verzögern wird, da der Dienstherr die Beamten billig beschäftigen will und so schnell nicht nachgibt)?


    1. Wenn die Stellenbewertung da ist. Auf welche Fallstricke sollten die örtlichen Personalräte achten? (Ich denke z.B. daran, dass die Verwaltung bei einer Einführung der Stellenbewertung die bevorzugten Leute auf die höherbewerteten Posten setzen wird und so eine direkte Beförderung/Stellenhebung in Aussicht steht.)


    Hat irgendwer Erfahrungen zu diesem Thema? Rechtsberatung hole ich mir ohnehin noch extern. Bis Jahresende ist noch Zeit. Würde aber gerne vorher meinen Horizont erweitern, damit ich nicht unbeleckt in die Rechtsberatung marschiere und dann mir und den zu vertretenden Kollegen vermeidbare Nachteile entstehen. Ich finde das von mir veröffentlichte Thema für die anderen Kollegen relevant. Je mehr Aufklärung vorherrscht, umso besser für die benachteiligten Kollegen!

    Oha, ich hoffe es liest wer den langen Text ;)

    LG Quest

    PS: Was bin ich neidisch auf Ba-Wü. Die haben wenigstens keine Rumeierei mehr, sondern klarere Verhältnisse!

  • Da die Stellenbewertung in BaWü noch relativ frisch ist, halten sich die Erfahrungen noch in Grenzen, aber ich versuche mich trotzdem mal an einer Antwort:

    Kann man (als: einzelner Beamter, Gewerkschaft, GPR) den Dienstherren zwingen die Stellenbewertung einzuführen? Wenn ja, welche Wege stehen dafür offen? (Die Frage habe ich für mich schon lösen können: Ein Einzelner kann nichts bewirken. Null Anspruch...)


    Eher nicht. Den einzigen Weg, den ich sehe, sind Klagen gegen Beförderungsentscheidungen, in denen man damit argumentiert, dass die Beförderung so nicht hätte passieren dürfen, weil die Stellen nicht bewertet sind. Druck machen kann man seitens der Personalvertretungen natürlich, aber zwingen vermutlich nicht.


    Entstehen den Beamten finanzielle Schäden, weil die Stellenbewertung nicht eingeführt wird? (Die Frage kann man ganz klar mit ja beantworten! Es gibt keine Stelle unter A 10. Hier im Hause, sind aber 1/3 tel A 9 und das seit über 10 Jahren; manche sogar schon über 25 Jahren. Bei einer Stellenbewertung könnten die Kollegen hochgesetzt werden bzw. die Zulage beantragen, damit man die Differenz erhält.)


    Hier fehlt mir der Zusammenhang - wie soll wegen fehlender Dienstpostenbewertung ein finanzieller Schaden entstehen?
    Die Stellenbewertung bewertet nur einen bestimmten Dienstposten, aber dies bedeutet nicht, dass man automatisch Anspruch auf die entsprechende Beförderung hat, wenn man auf einem entsprechenden Posten sitzt. Wäre dies so, dann würde BW vermutlich sehr schnell vom Geber- zum Nehmerland im Länderfinanzausgleich werden, denn Grundbuch ist mit A13 bewertet und es sitzen überwiegend junge Kollegen in A9 auf den Stellen (zumindest im badischen Landesteil).
    Sitzt man auf einem mit A13 bewerteten Posten, so kann man A13 werden, wird es aber nicht automatisch. Wenn man auf einem mit A12 bewerteten Posten sitzt, kann man nicht nach A13 befördert werden, egal wie gut die Beurteilung ist.
    Es ist ein Trugschluss zu glauben, dass man mit Einführung der Dienstpostenbewertung mehr oder weniger automatisch oder zeitnah in die Gehaltsgruppe befördert wird, der der Dienstposten zugeordnet ist, auf dem man sitzt.


    Kann man zur Wahrung der persönlichen Interessen der jeweiligen Beamten ein Widerspruchsverfahren einleiten?


    Gegen was willst du Widerspruch einlegen?


    Können rückwirkend Ansprüche geltend gemacht werden (Berliner Doppelhaushalt läuft bald Ende des Jahres aus)?


    Vgl. oben - was für Ansprüche willst du geltend machen bzw. wo siehst du eine Anspruchsgrundlage? Wie gesagt, bewertete Dienstposten bedeutet nicht, dass auch automatisch die korrespondierenden Stellen zur Verfügung stehen und die Leute gleich befördert werden.


    Wenn die Stellenbewertung da ist. Auf welche Fallstricke sollten die örtlichen Personalräte achten? (Ich denke z.B. daran, dass die Verwaltung bei einer Einführung der Stellenbewertung die bevorzugten Leute auf die höherbewerteten Posten setzen wird und so eine direkte Beförderung/Stellenhebung in Aussicht steht.)


    Hier wird man wohl noch Erfahrungen abwarten müssen. Aufmerksam sollte man auf jeden Fall schon bei der Bewertung der Dienstposten sein, denn je nach (Misch-)Referat kann man Glück (z.b. gerade so noch A12) oder eben Pech (reicht ganz knapp nicht für A12, sondern nur A11) haben. Theoretisch kann da schon eine kleine, z.B. durch Veränderung der Eingangszahlen bedingte Veränderung zu einem anderen Ergebnis führen.
    Und: Stellenhebung ist was anderes. Stellenhebung heißt nur abstrakt, dass mehr höherwertige Stellen zur Verfügung stehen.
    Beispiel mit völlig willkürlichen Zahlen: Es sind im Land 150 Stellen A10, 100 Stellen A11 und 50 Stellen A12 vorhanden. Eine Stellenhebung kann so aussehen, dass 20 Stellen auf A11 und 10 Stellen auf A12 gehoben werden. Ergebnis: Es sind im Land 130 Stellen A10, 110 Stellen A11 und 60 Stellen A12 vorhanden.
    Es wird nicht eine konkrete Stelle angehoben. Es können nur mehr Leute nach A12 und A11 befördert werden.


    Was bin ich neidisch auf Ba-Wü. Die haben wenigstens keine Rumeierei mehr, sondern klarere Verhältnisse!


    Lass stecken ;)
    So klar wie es scheint ist längst nicht alles und von wirklich klaren Verhältnissen sind wir durchaus noch ein Stück entfernt.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Für Freitag Mittag ein sehr beachtliches Posting.
    Mit dem kann ich qualitativ nicht mehr mithalten , und muss mich auf :daumenrau beschränken.

  • Hallo hiro!

    Dankeschön, für die Mühe, die du dir gemacht hast. :)

    Ich bin erst dabei, mich in das Stellenbewertungsverfahren und die damit zusammenhängenden Probleme einzuarbeiten. Das ganze Thema ist komplexer als ich vermutet habe und scheinbar ist der Beamter noch rechtloser als ich dachte :(

    Beispiel für die zu erwartenden Nachteile ohne Stellenbewertungsverfahren:
    Ist man schon 1,5 Jahre auf einer A 11 er Stelle und nur A 10, kann man z.B. die Zulage beantragen, damit man die Differenz erstattet bekommt. Denn das soll verhindern, dass der Dienstherr offene Stellen aus Einspargründen nicht besetzt. Da gab es dieses Jahr erst eine Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung dazu (betreffend zweier Finanzbeamten).

    Ob und woher man sonstige Zahlungsansprüche (wegen einer fehlenden Stellenbewertung) geltend machen kann, das weiß ich nicht. Gefunden habe ich dazu nichts. Liegt aber m.E. nahe, wenn das höchste Verwaltungsgericht feststellt, dass eine Stellenbündelung unzulässig ist. Die Rechtsabteilung des DBB beantwortet diese Frage nicht und weicht aus.

    Von dort ist jedenfalls die Bestätigung gekommen, dass der einzelne Beamte nur in Beförderungsverfahren oder Beurteilungsverfahren die fehlende Stellenbewertung monieren kann.

    Ich halte euch auf dem Laufenden, falls ich neue Infos reinbekomme. :)

  • Gerade in Berlin könnte eine Stellenbewertung auch deutlich nach hinten losgehen. Ich habe so etwas im Angestelltenbereich mitgemacht und wir mussten kräftig mauscheln, damit die beiden fraglichen Damen wenigstens ihre miese Vergütungsgruppe behalten konnten.

  • Bei den Rechtspflegern brauchste nicht mauscheln.

    Hab ich für unser Haus schon durchgesehen: 17 * A 9 er auf 63 Rechtspfleger und es gibt kein Sachgebiet mit A 9 in Berlin; laut Abschlussbericht der Arbeitsgruppe des Kammergerichts. D.h., mindestens 1/3 tel sind gravierend unterbezahlt. Davon sind mindestens 6 schon über 25 Jahre A 9. Von diesen 6 sind 2 im Grundbuch und der Zwangsversteigerung seit Jahren eingesetzt (in Ba-Wü mit A 13 bewertet). Da bewegt sich nix.

    Bei uns in der Verwaltung gibt es auch Kurioses:
    2 Leute die die Gerichtsvollzieheraufsicht machen. Die machen exakt das Gleiche. Die eine Stelle ist mit A 11 bewertet und die andere Stelle mit A 10. Preisfrage: Wer hat da gepennt? (zu dem Zeitpunkt gab es keinen Personalrat... ich wars jedenfalls nicht *G*)

    Ich denke, bei den Verhältnissen ist es verständlich, dass ich was machen will. Leider renne ich nur gegen Wände und stoße mir die Nase blutig. Kann doch nicht sein, dass der Beamte ewig auf Einstiegsamt sitzt und als Lohnsklave missbraucht wird.

  • Du kannst dein ganzes Berufsleben auf einem A13-Dienstposten sitzen und trotzdem niemals die Aussicht haben, auch A13 zu werden. In meiner Verwaltung sind alle Posten im Finanzamt mindestens mit A11 bewertet (sog. Mindestbewertung). Trotzdem sitzen da natürlich auch A9er und A10er rum. Die müssen halt nur nicht den Dienstposten wechseln, um A11 zu werden.

    Nachteile hast du erst, wenn du befördert werden könntest (es sind genügend Planstellen da) und dein Dienstposten ist zu Unrecht zu niedrig bewertet.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Du kannst dein ganzes Berufsleben auf einem A13-Dienstposten sitzen und trotzdem niemals die Aussicht haben, auch A13 zu werden. In meiner Verwaltung sind alle Posten im Finanzamt mindestens mit A11 bewertet (sog. Mindestbewertung). Trotzdem sitzen da natürlich auch A9er und A10er rum. Die müssen halt nur nicht den Dienstposten wechseln, um A11 zu werden.

    Nachteile hast du erst, wenn du befördert werden könntest (es sind genügend Planstellen da) und dein Dienstposten ist zu Unrecht zu niedrig bewertet.

    Es sei denn, es gibt in dem anzuwendenden Landesbesoldungsgesetz eine analoge Bestimmung zu § 46 BBesG.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Bei den Rechtspflegern brauchste nicht mauscheln.

    Hab ich für unser Haus schon durchgesehen: 17 * A 9 er auf 63 Rechtspfleger und es gibt kein Sachgebiet mit A 9 in Berlin; ...


    Und dann sollten deiner Meinung nach Berufsanfänger unverzüglich nach Dienstantritt gleich auf A10 befördert werden? :cool:


    Ansonsten sehe ich es wie Exec, auch wenn es manchmal ungerecht anmutet, dass dieselbe Tätigkeit von Rechtpflegern (gleiche Abteilung) mit Besoldungsstufen zwischen A9 und A12 ausgeübt wird.

  • "Denn das soll verhindern, dass der Dienstherr offene Stellen aus Einspargründen nicht besetzt. Da gab es dieses Jahr erst eine Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung dazu (betreffend zweier Finanzbeamten)."

    Dem liegt aber ein anderer Sachverhalt zugrunde. In eurem Bundesland wirds dann vermutlich so laufen, dass die Beförderungsstellen aus Einspargründen gar nicht erst geschaffen werden und damit hätte der Dienstherr die Kuh wieder vom Eis.


  • Ich bin erst dabei, mich in das Stellenbewertungsverfahren und die damit zusammenhängenden Probleme einzuarbeiten. Das ganze Thema ist komplexer als ich vermutet habe und scheinbar ist der Beamter noch rechtloser als ich dachte :(


    Das ist leider oftmals die traurige Realität.


    Beispiel für die zu erwartenden Nachteile ohne Stellenbewertungsverfahren:
    Ist man schon 1,5 Jahre auf einer A 11 er Stelle und nur A 10, kann man z.B. die Zulage beantragen, damit man die Differenz erstattet bekommt. Denn das soll verhindern, dass der Dienstherr offene Stellen aus Einspargründen nicht besetzt. Da gab es dieses Jahr erst eine Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung dazu (betreffend zweier Finanzbeamten).

    Es sei denn, es gibt in dem anzuwendenden Landesbesoldungsgesetz eine analoge Bestimmung zu § 46 BBesG.


    Zugegebenermaßen habe ich diesen Paragraph zum ersten mal gelesen, aber:

    Werden einem Beamten oder Soldaten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, erhält er nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.

    Dadurch ist eigentlich alles gesagt.

    "Denn das soll verhindern, dass der Dienstherr offene Stellen aus Einspargründen nicht besetzt. Da gab es dieses Jahr erst eine Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung dazu (betreffend zweier Finanzbeamten)."

    Dem liegt aber ein anderer Sachverhalt zugrunde. In eurem Bundesland wirds dann vermutlich so laufen, dass die Beförderungsstellen aus Einspargründen gar nicht erst geschaffen werden und damit hätte der Dienstherr die Kuh wieder vom Eis.


    So wird es vermutlich laufen.
    Um alle Leute entsprechend ihrem Dienstposten zu befördern, müssten ja genau so viele Planstellen wie Dienstposten der entsprechenden Kategorie zur Verfügung stehen. Keine Ahnung ob das so ist, aber müsste ich raten, würde ich eher auf Nein tippen.
    Ich weiß auch gar nicht, wie es diesbezüglich in BW aussieht, denn bei Erlass der VwV Dienstpostenbewertung wusste man ja noch gar nicht, wie viele Dienstposten in welchen Kategorien am Ende überhaupt rauskommen. Wobei es wirklich mal interessant wäre zu wissen, wie es eigentlich konkret aussieht, d.h. wie viele Planstellen in den verschiedenen Besoldungsstufen wie vielen Dienstposten gegenüberstehen.

    Der Knackpunkt, den man realisieren muss, ist: Wenn ich auf einem bestimmten Dienstposten sitze, kann ich in diese Stufe kommen, muss es aber nicht. Vor allem nicht automatisch bzw. innerhalb von 1 1/2 Jahren.
    Soo wirklich viel wird sich durch die Dienstpostenbewertung in der Praxis vielleicht auch gar nicht ändern. Ich habe auch vor Jahren schon Kollegen mit A11 in Pension gehen sehen - die waren halt "nur" auf Stellen, die jetzt mit A11 bewertet wurden. Auch früher hieß es schon "Wenn du A13 werden willst, musst du aber das oder das machen". Es ist jetzt etwas transparenter, ja, aber in der Sache selbst hat sich nicht viel geändert.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • In Sachsen gibt es keine, dem § 46 BBesG entsprechende Vorschrift oder?

    D.H. das Land könnte ohne jegl. Konsequenzen eine Dienstpostenbewertung dauerhaft ignorieren, weil es nur auf die vorhandenen Planstellen ankommt? Und selbst wenn diese vorhanden sind, müssen sie, wiederum ohne Kons., nicht besetzt werden. Und damit das nicht so auffällt, werden die Beförd.vorauss. so hoch gesteckt, dass kaum ein "Normalrpfl." über A 10 kommt. Habe ich das richtig verstanden?

    Das wäre doch eine reine Farce.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Am 30.12.2015 habe ich einen Beratungstermin beim Anwalt, der am Telefon recht pfiffig klang und auch schon im Gespräch den Blick über den Tellerrand gewagt hatte (er hat laut nachgedacht).

    Er hat gesagt, dass es was völlig Neues ist, was ich da als Personalrat probiere. Ich darf mich schon drauf einstellen, dass das eine mehrjährige Geschichte wird. Wenn es aber klappt, wird es durchschlagenden Charakter haben und sehr viele Kollegen würden profitieren.


  • Er hat gesagt, dass es was völlig Neues ist, was ich da als Personalrat probiere. Ich darf mich schon drauf einstellen, dass das eine mehrjährige Geschichte wird. Wenn es aber klappt, wird es durchschlagenden Charakter haben und sehr viele Kollegen würden profitieren.


    Nun ; wenn es eine mehrjährige Geschichte wird, ist auch der Profit des Anwalts sicher.:)

  • In Sachsen gibt es keine, dem § 46 BBesG entsprechende Vorschrift oder? [...]

    Hat man (auch) mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz erstmals geregelt. Vorher galt Bundesrecht - da laufen auch noch Verfahren an einigen Verwaltungsgerichten. Mit der Neuordnung des Landesrechts wurde auf eine entsprechende Vorschrift verzichtet.

    Ein Schelm, wer...

  • Ich hoffe, Du hast eine Rechtschutzversicherung, die Dir den Prozess finanziert. Eine Bekannte von mir hatte vor längerer Zeit ein Konkurrentenstreitverfahren losgetreten. Alleine schon das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes (sie hat verloren) mit der anschließenden Beschwerde zum OVG (nochmals verloren) hat schon zig-tausend Euro gekostet.

    Das Problem ist, dass es keinen Anspruch auf Beförderung gibt. Das BVerfG hat zwar eine schöne Entscheidung erlassen (BVerfG Beschluss vom 7.3.2013, 2 BvR 2582/12; ZBR 2013, 346), die wird Dir aber vermutlich auch nicht weiterhelfen. Darin heißt es u.a.:

    „Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass das Auseinanderfallen von Statusamt und Dienstposten in der saarländischen Finanzverwaltung Probleme hinsichtlich der durch Art. 33 Abs. 5 GG im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung garantierten – insbesondere durch das Lebenszeitprinzip abgesicherten – Unabhängigkeit der Beamten aufwerfen kann (vgl. dazu BVerfGE 121, 205, 221 ff.). Wie das Oberverwaltungsgericht allerdings zutreffend darlegt, vermag aber auch der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Fürsorgegrundsatz grundsätzlich keine Relativierung des Bestenauslesegrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG und die vorrangige Beförderung des Beschwerdeführers vor besser geeigneten Kandidaten zu rechtfertigen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 – 2 B 117/07 –, juris Rdn. 6 ff. m.w.N.). Dies gilt umso mehr, als ein dauerhafter Überhang von Beförderungsdienstposten gegenüber entsprechenden Statusämtern ein strukturelles Problem darstellt, das nicht durch die Beförderung einzelner Beamter, sondern nur durch die sukzessive Angleichung von Dienstposten und Statusämtern in den Griff zu bekommen ist. Auf letzteres dürfte der Beschwerdeführer zudem im Wege des Verwaltungsrechtsschutzes hinwirken können, indem er etwa die Feststellung beantragt, dass sein langjähriger Einsatz auf einem über seinem Statusamt angesiedelten Dienstposten rechtswidrig ist.“

    Soweit ich das mitbekommen habe, lag dem ganzen eine normative Dienstpostenbewertung zu Grunde. In der Justiz sind mir aber nur analytische Dienstpostenbewertungen bekannt (Hamburg, Saarland, Baden-Württemberg). Stell Dich also darauf ein, bis zum BVerfG gehen zu müssen.

  • In Sachsen gibt es keine, dem § 46 BBesG entsprechende Vorschrift oder?

    D.H. das Land könnte ohne jegl. Konsequenzen eine Dienstpostenbewertung dauerhaft ignorieren, weil es nur auf die vorhandenen Planstellen ankommt? Und selbst wenn diese vorhanden sind, müssen sie, wiederum ohne Kons., nicht besetzt werden. Und damit das nicht so auffällt, werden die Beförd.vorauss. so hoch gesteckt, dass kaum ein "Normalrpfl." über A 10 kommt. Habe ich das richtig verstanden?

    Das wäre doch eine reine Farce.


    Seit 01.01.2016 gibt es auch § 46 BBesG nicht mehr.
    In der Gesetzesbegründung heißt es lapidar: "Die Streichung des § 46 BBesG entlastet die Verwaltung von nur schwer erfüllbarenund sehr aufwendigen Umsetzungsvorgaben, allerdings nur in einer schwerzu schätzenden Zahl von Einzelfällen, so dass die Entlastung nicht im Einzelnenbeziffert werden kann."

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