Notarbescheinigung Vertretungsmacht

  • Hallo an Alle,

    mIr liegt eine Löschungsbewilligung einer Bank vor...

    Vetreten wird die Bank durch einen Prokuristen und einem rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten.

    Laut Notarbescheinigung darf der recht. Bevollmächtigte mit einem Prokuristen vertreten. So weit so gut.

    Der Prokurist aber ist nur gesamtvertretungsberechtigt mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderem Prokuristen.

    Also ist die Bank auf Seiten des Prokuristen nicht ordenungsgemäß vertreten?? Oder hab ich da einen Denkfehler? :gruebel:


    Lieben Dank

  • Funktioniert m.E. wie vorliegend:

    Die Bank wird vertreten durch den Bevollmächtigten (welcher aber nur gemeinsam mit einem Prokuristen handeln kann). Zu betrachten ist also nur der Bevollmächtigte.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mich wundert, dass eine derartige Spezialvollmacht immer wieder (zu Unrecht) beanstandet wird.
    Anderes Beispiel: So wie die Bank jeden Xbeliebigen für Grundbucherklärungen einzeln bevollmächtigen kann, kann sie auch ihre jeweiligen Prokuristen. Und wenn sie so eine Vollmacht erteilt, dann handelt der aktuelle Prokurist in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter. Das GBA prüft dann nur, ob die Bank bei Vollmachtserteilung vorschriftsmäßig vertreten war und ob der Handelnde zum Zeitpunkt der Vornahme als Prokurist im Register eingetragen war (neben Form und Inhalt;)), nicht aber ob Beschränkungen für den Prokuristen in Register eingetragen sind.

  • Mich wundert, dass eine derartige Spezialvollmacht immer wieder (zu Unrecht) beanstandet wird.
    Anderes Beispiel: So wie die Bank jeden Xbeliebigen für Grundbucherklärungen einzeln bevollmächtigen kann, kann sie auch ihre jeweiligen Prokuristen. Und wenn sie so eine Vollmacht erteilt, dann handelt der aktuelle Prokurist in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter. Das GBA prüft dann nur, ob die Bank bei Vollmachtserteilung vorschriftsmäßig vertreten war und ob der Handelnde zum Zeitpunkt der Vornahme als Prokurist im Register eingetragen war (neben Form und Inhalt;)), nicht aber ob Beschränkungen für den Prokuristen in Register eingetragen sind.

    Der Prokurist ist ja gerade nicht der rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte sondern ein Dritter. Im Fall einer Bevollmächtigung hätte ich auch kein Problem. Der Prokurist handelt vorliegend als Prokurist und nicht als Bevollmächtigter. Als Prokurist darf er nur gemeinschaftlich mit einem Vorstandsmitglied oder weiteren Prokuristen handeln, dabei gilt nicht Gesamtvertretung mit einem rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten.


  • Der rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte hat wirksam vertreten, da dieser zusammen mit einem Prokuristen vertreten darf.


    Das genügt aber m.E.! Damit ist die Gesellschaft wirksam vertreten worden.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das gleiche Problem hat man, wenn ein Gesamtprokurist und ein HBV zusammen handeln. Dazu OLG Hamm, 15 W 19/91 sowie OLG München, 34 Wx 151/10.

    Mit liegt aber die Vollmacht nicht vor. Daher kann ich diese auch nicht auslegen.

    Ich glaube nicht, dass der Notar ermächtigt ist im Rahmen des § 21 Abs. 3 BNotO eine Vollmacht auszulegen.

    § 21 III BNotO ermächtigt den Notar, eine rechtgeschäftlich begründete Vertretungsmacht zu bescheinigen. Dies tut er hier, er bescheinigt nämlich, dass der handelnde HBV mit einem Prokuristen handeln darf. Genau das tut der Bevollmächtigte, er handelt mit einem Prokuristen zusammen. Dass insoweit (grundsätzlich) auch ein Handeln mit einem Gesamtprokuristen möglich ist, besagen die oben von mir genannten Entscheidungen. Ich sehe hier daher (weiterhin) kein Problem!

  • Das gleiche Problem hat man, wenn ein Gesamtprokurist und ein HBV zusammen handeln. Dazu OLG Hamm, 15 W 19/91 sowie OLG München, 34 Wx 151/10.

    Mit liegt aber die Vollmacht nicht vor. Daher kann ich diese auch nicht auslegen.

    Ich glaube nicht, dass der Notar ermächtigt ist im Rahmen des § 21 Abs. 3 BNotO eine Vollmacht auszulegen.

    § 21 III BNotO ermächtigt den Notar, eine rechtgeschäftlich begründete Vertretungsmacht zu bescheinigen. Dies tut er hier, er bescheinigt nämlich, dass der handelnde HBV mit einem Prokuristen handeln darf. Genau das tut der Bevollmächtigte, er handelt mit einem Prokuristen zusammen. Dass insoweit (grundsätzlich) auch ein Handeln mit einem Gesamtprokuristen möglich ist, besagen die oben von mir genannten Entscheidungen. Ich sehe hier daher (weiterhin) kein Problem!


    Die Notarbescheingung sagt jedoch nichts über eine weitergehende Bevollmächtigung des Prokuristen aus. Daher kann ich nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass dem Prokuristen per Handlungsvollmacht eine größere Vertretungsmacht zugebilligt wurde.

    Der Notar bescheinigt zudem, dass der rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte die Bank nur gemeisnam mit einem Prokuristen vertreten darf. Das der rechtsg. Bevollmächtigte mit einem anderen rechtsg. Bevollmächtigten gemeinsam vertreten darf, steht in der Bescheinigung nicht. Er bescheinigt weiter, dass der Prokurist im HR eingetragen und gesamtvertretugsbefugt ist.

    Das spricht m. E. dafür, dass der Prokurist ausschließlich als Prokurist handelte... Der Prokurist darf aber allein nicht handeln.

    Entweder ist die erteilte Vollmacht totaler Murcks oder die Notarbescheinigung.

  • Natürlich sagt die Notarbescheinigung (auch) etwas über die Vertretungsbefugnis des Prokuristen aus, nämlich dass der HBV zusammen mit (irgend)einem Prokuristen zusammen handeln darf. Darin liegt - wie das OLG München und das OLG Hamm festgestellt haben- grundsätzlich gleichzeitig eine Bevollmächtigung der (d.h. aller) Prokuristen, mit diesem HBV zusammen zu vertreten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies hier (ausnahmsweise) nicht der Fall sein soll, hast Du offenbar nicht.

  • Ich bin doch aber nicht an die zwei OLG - Entscheidungen gebunden und kann es doch durchaus auch anders sehen...

    Und selbst wenn man die Notarbescheinigung nach den OLG´s auslegt und man zu dem Ergebnis kommt, dass der Prokurist als HBV handelt, habe ich wieder ein Vertretungsproblem, da laut Notarb. der HBV nur mit einem Prokuristen vertreten darf, nicht mit einem anderen HBV...

    Die Ausgangssituation der zwei OLG-Entscheidungen ist eine andere, da darf der HBV mit Prokurist, Vorstandsmitglied oder weiteren HBV vertreten.

    Handelt der Prokurist als HBV, habe ich zwei Personen die als HBV auftreten... Dat jet aber nich

    Der Prokurist der gleichzeitig HBV ist, kann sich grds. aussuchen als was er auftritt, aber er kann nicht zeitgleich als Prokurist und HBV auftreten...

  • Ich bin doch aber nicht an die zwei OLG - Entscheidungen gebunden und kann es doch durchaus auch anders sehen...

    Und selbst wenn man die Notarbescheinigung nach den OLG´s auslegt und man zu dem Ergebnis kommt, dass der Prokurist als HBV handelt, habe ich wieder ein Vertretungsproblem, da laut Notarb. der HBV nur mit einem Prokuristen vertreten darf, nicht mit einem anderen HBV...

    Die Ausgangssituation der zwei OLG-Entscheidungen ist eine andere, da darf der HBV mit Prokurist, Vorstandsmitglied oder weiteren HBV vertreten.

    Handelt der Prokurist als HBV, habe ich zwei Personen die als HBV auftreten... Dat jet aber nich

    Der Prokurist der gleichzeitig HBV ist, kann sich grds. aussuchen als was er auftritt, aber er kann nicht zeitgleich als Prokurist und HBV auftreten...


    Gem. § 9 RPflG bist du nur an Recht und Gesetz gebunden;)! Natürlich bleibt es dir unbenommen, die dir vorliegende Bescheinigung nicht ausreichen zu lassen. Ich persönlich bemühe mich allerdings, § 21 III BNotO (im m.E. zulässigen Rahmen) weit auszulegen, um dann auch in den Genuss der vom Gesetzgeber bezweckten Arbeitserleichterung zu kommen:D! Und mir würde die Bescheinigung eben aus den o.g. Gründen ausreichen.

  • Im § 48 Rn 37 steht:

    Auch wird es allgemein als zulässig erachtet, dass einem Gesamtprokuristen unabhängig von der Prokura Gesamthandlungsvollmacht mit einem Handlungsbevollmächtigten für einen bestimmten Kreis von Geschäften erteilt wird.


    Das besagt, dass diese Konstellation grundsätzlich möglich ist. Aber das heißt auch, dass dem Prokuristen Gesamthandlungsvollmacht mit einem Handlungsbevollmächtigten erteilt sein muss.
    Die vorliegende Notarbescheinigung besagt aber nbichts dazu, ob der Prokurist gesondert bevollmächtigt wurde.


    Und das man in eine Vollmacht für eine Person auch die Vollmacht für eine andere Person hineinlesen kann, halte ich für nicht richtig.


    Wenn ich A bevollmächtige mich zu verteten, dieser aber nur gemeinsam mit B handeln darf und auch B bevollmächtigte mich zu vertreten, dieser aber nur gemeinsam mit C handeln darf, können dann A und B mich allein vertreten???


    Wohl nicht. Da lese ich auch nicht in die Vollmacht des A hinein, dass darin die Ermächtigung des B liegt, allein ohne C handeln zu dürfen.

  • Ein Thema, was immer wieder zu Problemen führt und was wohl auch noch nicht abschließend geklärt werden konnte, so dass durchaus verschiedene Ansichten begründet und vertreten werden können.

    Siehe zu dem Themenkreis z.B. auch

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…macht-Prokurist

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ter-und-Urkunde

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich sehe das so wie thorsten. Zu prüfen ist hier nicht primär die Vertretungsmacht des Prokuristen, sondern die des Bevollmächtigten. Dessen Vertretungsmacht ist an die Bedingung geknüpft, dass (irgend-) ein Prokurist mitwirken muss. Ob dieser Einzel- oder Gesamtprokurist ist, spielt für den Eintritt der Bedingung keine Rolle. Zur Bescheinigung des Notars: vgl. Zimmer, NJW 2014, 337.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Ich sehe das so wie thorsten. Zu prüfen ist hier nicht primär die Vertretungsmacht des Prokuristen, sondern die des Bevollmächtigten. Dessen Vertretungsmacht ist an die Bedingung geknüpft, dass (irgend-) ein Prokurist mitwirken muss. Ob dieser Einzel- oder Gesamtprokurist ist, spielt für den Eintritt der Bedingung keine Rolle. Zur Bescheinigung des Notars: vgl. Zimmer, NJW 2014, 337.

    vielen Dank für den Aufsatz...

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