Kann der Sequester die Löschung einer AV bewilligen und beantragen?

  • Moin zusammen,

    eine erklärte Auflassung hat der Sequester genehmigt und ich habe die Eigentumsumschreibung erledigt. Nun muss die AV, Anwartschaftsrecht ist gepfändet aber die Pfändung mangels Antrag nicht im Grundbuch eingetragen, noch gelöscht werden. Der Gläubigervertreter meint eine Löschungsbewilligung des Sequesters reicht, weil er ja der gesicherte Anspruch der Auflassungsvormerkung erfüllt ist. :gruebel: Der Sequester bewilligt und beantragt nun die Löschung der AV. :mad:

    Ich kann dem nicht folgen. Meiner Meinung nach muss der Schuldner als AV-Berechtigter die Löschung bewilligen und sofern die Eintragung der Pfändung des Anwartschaftsrecht noch beantragt wird, der Gläubiger zustimmen. Wenn der AV-Berechtigte die Löschungsbewilligung nicht abgibt, bleibt wohl nur der Weg der Klage nach § 894 ZPO.

    Was meint ihr dazu?

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ich verstehe den Sachverhalt noch nicht ganz. Wurde der Eigentumsverschaffungsanspruch oder das Anwartschaftsrecht gepfändet ? Im Falle der Pfändung des Anwartschaftsrechts hat ein Sequester nicht mitzuwirken. Der Leitsatz 3 des Beschlusses des BayObLG vom 13.08.1993, 2Z BR 80/93 = MittBayNot 1994, 39 = Rpfleger 1994, 162 lautet: „Wird nach erklärter Auflassung das Anwartschaftsrecht gepfändet, ist für die Bestellung eines Sequesters kein Raum. Ein gleichwohl bestellter Sequester ist jedoch berechtigt, die Eintragung der mit dem Eigentumsübergang kraft Gesetzes entstandenen Sicherungshypothek zu beantragen“ Bei Pfändung des Eigentumsverschaffungsanspruchs hat der Sequester die Auflassungserklärung für den Schuldner entgegenzunehmen. In das Grundbuch wird als Eigentümer sodann der Schuldner (und nicht der Sequester) eingetragen (s. Stöber in Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 848 RN 6), da der Sequester für ihn die Auflassung entgegengenommen hat (s. Wilsch im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hügel, Stand: 01.09.2015, Sonderbereiche Pfändung im Grundbuchverfahren, RN 53). Stöber führt an der o. a. Stelle aus (Hervorhebung durch mich): „Wenn Auflassung bei Pfändung des (fortbestehenden) Eigentumsübertragungsanspruchs bereits erklärt ist (zB bei Mitbeurkundung im Erwerbsvertrag), hat der Drittschuldner nochmalige Auflassung an den Sequester nicht zu erklären (Jena DNotZ 97, 158). Für Eintritt des Leistungserfolgs (Erlöschen des Übereignungsanspruchs mit Eigentumsübergang) hat der Sequester jedoch die bereits erklärte Auflassung zu genehmigen (§ 362 II mit § 185 II BGB; Stöber FdgPfdg Rn 2045a; Jena aaO). ..“

    Wenn aber mit der Eigentumsumschreibung der Übereignungsanspruch erloschen ist, kann mE die ihn sichernde Vormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung gelöscht werden. Das OLG Schleswig führt dazu im Beschluss vom 10. 11. 2010, 2 W 144/10, aus:

    „Der gesicherte Anspruch erlischt insbesondere durch Erfüllung nach § 362 BGB. Erforderlich ist die vollständige Erfüllung, ohne dass vormerkungswidrige Zwischeneintragungen vorliegen (vgl. nur KG, DNotZ 1958, 255; BayObLG, Rpfleger 1975, 395; NJW-RR 1991, 567; Demharter, aaO, Anh. zu § 44 Rn. 89). Der gesicherte Anspruch aus dem Kaufvertrag vom 16./26. 2. 1951 ist mit der Eigentumsumschreibung vom 5. 10. 1953 erfüllt und damit erloschen. Zu vormerkungswidrigen Zwischeneintragungen ist es nach dem Inhalt des Grundbuchs nicht gekommen. Zwar kann eine Eigentumsübertragungsvormerkung auch noch nach der Eintragung des Berechtigten als Eigentümer von Bedeutung sein, wenn die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung aus irgendeinem Grunde angegriffen oder gar hinfällig wird (KG, aaO; vgl. auch Demharter, aaO, § 84 Rn. 84). Wenn jedoch keinerlei Umstände ersichtlich sind, die die Wirksamkeit der Eigentumsänderung in Frage stellen, braucht die ganz entfernte und rein theoretische Möglichkeit der Unwirksamkeit auch nicht ausgeräumt zu werden (KG, aaO). ….c) Dem Unrichtigkeitsnachweis steht hier auch nicht die vom Grundbuchamt in der Nichtabhilfeentscheidung zitierte Entscheidung des LG Oldenburg zur Möglichkeit des Austausches der durch Vormerkung gesicherten Forderung entgegen, der sich der Senat (FGPrax 2010, 282) ebenso wie das OLG Köln (FGPrax 2010, 14) angeschlossen hat.

    Danach ist allerdings für die Frage, ob das Erlöschen einer Vormerkung wegen Wegfalls der gesicherten Forderung abschließend feststeht, die jüngere Rechtsprechung des BGH zum „Aufladen” einer Vormerkung mit anderen Ansprüchen zu berücksichtigen (BGHZ 143, 175; NJW 2008, 578). Daraus ergibt sich nämlich, dass zum einen eine erloschene Vormerkung zur Sicherung eines neuen, deckungsgleichen Anspruchs verwendet werden kann (BGHZ 143, 175) und zum anderen eine Vormerkung auf Ansprüche mit anderen Voraussetzungen erstreckt werden kann (NJW 2008, 578). ……Der vorliegende Fall unterscheidet sich nämlich in einem wesentlichen Punkt von denjenigen, die den zitierten Entscheidungen des Senats sowie des OLG Köln und des LG Oldenburg zugrunde lagen. Diese betrafen Fälle, in denen jeweils durch Vormerkung ein bedingter Rückübereignungsanspruch des früheren Grundstückseigentümers abgesichert wurde. Der ursprünglich gesicherte Rückübereignungsanspruch bestand jeweils nach dem Tode des Berechtigten endgültig nicht mehr; es war aber nicht auszuschließen, dass der Anspruch zu Lebzeiten des Berechtigten ausgetauscht oder erweitert worden war und nunmehr den Erben des Berechtigten zustand. Letzteres war zwar unter Berücksichtigung aller Umstände jeweils äußerst unwahrscheinlich, aber nicht derart fernliegend, dass die Möglichkeit des „Aufladens” der Vormerkung als ausgeräumt betrachtet werden konnte.Hier dagegen ist der ursprünglich gesicherte Anspruch durch Erfüllung erloschen und nicht etwa wegen Befristung oder durch Eintritt/Ausfall einer Bedingung weggefallen.…
    Die hier allenfalls theoretische und ganz entfernte Möglichkeit eines „Aufladens” der Vormerkung aber braucht im Verfahren nach § 22 I 1 GBO nicht ausgeräumt zu werden (siehe oben a.). Die Vormerkung in Abt. II Nr. 1 kann dementsprechend antragsgemäß gelöscht werden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke Prinz für die ausführliche Darstellung.

    Es wurde auf jeden Fall das Anwartschaftsrecht gepfändet. Ich kenne den Pfändungsbeschluss aber nicht, da die Pfändung nicht zur Eintragung beantragt wurde. Der Vollzug der Auflassung ist für mich auch nicht problematisch, das habe ich alles gefunden und die Eintragung vor geraumer Zeit vorgenommen. Vier Monate nach der Eigentumsumschreibung habe ich eine Zwangssicherungshypothek aufgrund Urteile und KFBs eingetragen.
    Das Grundstück soll jetzt aus dem Rang dieser ZSH versteigert werden. Die AV wäre, weil im Jahre 1985 eingetragen, bestehenbleibendes Recht.

    Für die Löschung der AV habe ich vorliegen:

    Antrag und Bewilligung vom Sequester

    Sofern man vom Wiederaufladen der Vormerkung nicht ausgeht, könnte man die Löschung der AV in Betracht ziehen aber vom Sequester? Als Zwischeneintragungen habe ich einen Insolvenzvermerk, 2 Erbteilspfändungen zu bieten.:)

    Zusammengefasst: Nach der Entscheidung von Schleswig bräuchte man ja keine Bewilligung mehr - auch nicht bei normalen Kaufverträgen. Zwischeneintragungen kann man selbst anhand des Grundbuches feststellen, wenn es keine gibt und die AV bei der EU nicht gelöscht wurde, reicht ein Antrag eines Berechtigten der AV. Klar ist regelmäßig in den Kaufverträgen eine Bewilligung zur Löschung der AV drin aber in meinem aus dem Jahr 1985 ist keine.

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  • Antrag und Bewilligung vom Sequester

    Die Sicherungshypothek hat er veranlassen können (§ 848 ZPO), aber für die Löschung der Vormerkung fehlt das Antragsrecht ->

    Wird nach erklärter Auflassung das Anwartschaftsrecht gepfändet, ist für die Bestellung eines Sequesters kein Raum. Ein gleichwohl bestellter Sequester ist jedoch berechtigt, die Eintragung der mit dem Eigentumsübergang kraft Gesetzes entstandenen Sicherungshypothek zu beantragen

  • ...
    Es wurde auf jeden Fall das Anwartschaftsrecht gepfändet. Ich kenne den Pfändungsbeschluss aber nicht, da die Pfändung nicht zur Eintragung beantragt wurde. ...

    Für die Löschung der AV habe ich vorliegen:

    Antrag und Bewilligung vom Sequester

    Als Zwischeneintragungen habe ich einen Insolvenzvermerk, 2 Erbteilspfändungen zu bieten.:)

    Schön, dass man so nebenbei erfährt, dass es Zwischenrechte gibt. Falls lediglich das Anwartschaftsrecht gepfändet wurde, besteht der Eigentumsverschaffungsanspruch des Schuldners noch (s. Zöller/Stöber, § 848 ZPO RN 15). Dadurch, dass es Zwischenrechte gibt, ist dieser Eigentumsverschaffungsanspruch mit der Eigentumsumschreibung auch noch nicht erfüllt, da die vollständige Erfüllung erforderlich ist, ohne dass vormerkungswidrige Zwischeneintragungen vorliegen (OLG Schleswig, Beschluss vom 10. 11. 2010, 2 W 144/10, unter Zitat KG, DNotZ 1958, 255; BayObLG, Rpfleger 1975, 395; NJW-RR 1991, 567; Demharter, aaO, Anh. zu § 44 Rn. 89). Erst wenn auch der Eigentumsverschaffungsanspruch gepfändet worden wäre (s. dazu Zöller/Stöber, aaO.: „Rechts- und Anspruchspfändung können auch gemeinsam erfolgen (Frankfurt DNotZ 97, 731; dazu iÜ Stöber FdgPfdg Rn 2072-2079). … Auflassungsanspruch und Anwartschaftsrecht sind selbständige Vermögensrechte; Pfändung nur des Anspruchs erfasst daher das Recht nicht (und umgekehrt; keine Auslegung über den Wortlaut hinaus; Hamm FamRZ 2008, 1075)“, kann sich also die Frage stellen, ob es zur Löschung der Vormerkung noch der Mitwirkung des Schuldners bedarf.

    Vermutlich müssten dann Pfandgläubiger und Schuldner gemeinsam die Löschung der Vormerkung bewilligen. Stöber führt dazu in RN 10 aus: „Eine zur Sicherung des Anspruchs bereits eingetragene Auflassungsvormerkung wird als (unselbständiges) Nebenrecht von der Pfändung erfasst (s § 829 Rn 20). Die Auflassungsvormerkung sichert Sch (als Vormerkungsberechtigten) und pfändenden Gl zusammen gegen Vereitelung oder Beeinträchtigung des Auflassungsanspruchs, sperrt aber das Grundbuch nicht (näher dazu Stöber DNotZ 85, 587; teilw anders noch BayObLG 85, 332 = DNotZ 86, 345 [Reithmann]).“.

    So oder so bedarf es mithin der Mitwirkung des Schuldners. Eine Löschung der AV zufolge Unrichtigkeitsnachweises scheidet bei dem Bestehen von Zwischenrechten aus.

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  • Hollala, Du hast Deine Antwort geändert (da hätte ich ja hier noch einmal nachlesen sollen..:eek:) Nun ja, ich stelle meine auf Deine ursprüngliche Antwort gerichtete Erwiderung trotzdem mal ein:

    Mag sein, dass der Eigentumsverschaffungsanspruch durch Erfüllung erloschen ist. Frage ist nur, ob dazu ein brauchbarer Unrichtigkeitsnachweis vorliegt. An ihn sind strenge Anforderungen zu stellen. (OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 04.08.2015, 34 Wx 117/15 mwN in Rz. 15) Vorliegend ist schon zweifelhaft, auf welche Auflassung sich die Eintragung des Eigentumswechsels gründen soll.

    Da das Anwartschaftsrecht gepfändet wurde, musste ja die Auflassung bereits erklärt sein. Weshalb sie dann noch einmal wiederholt wird und dazu auf Erwerberseite ein Sequester handelt, bleibt unerfindlich. Damit stellt sich auch die Frage, ob bei der Pfändung nach § 857 ZPO oder -wie es richtig gewesen wäre- nach § 848 ZPO vorgegangen wurde. Das BayObLG führt dazu in dem oben zitierten Beschluss vom 13.08.1993, 2Z BR 80/93, aus:
    „Gepfändet wurde das Anwartschaftsrecht der Beteiligten zu 1 aus der am 10.12.1990 erklärten Auflassung. In diesem Fall ist für die Bestellung eines Sequesters kein Raum. Ein Sequester ist nur dann zu bestellen, wenn der Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, also der Auflassungsanspruch (§ 433 Abs.1 Satz 1, SS 873, 925 BGB) gepfändet ist. Dann kann nämlich nur an den Sequester als Vertreter des Schuldners aufgelassen werden… Die Pfändung des Anwartschaftsrechts nach erklärter Auflassung wird gemäß § 857 ZPO bewirkt. … Der Mitwirkung eines Sequesters bedarf es bei dieser Pfändung nicht (BGHZ 49, 197/206; BayObLGZ 1992, 131/138; Horber/Demharter Anhang zu § 26 Anm. 17 a; Haegele/Schöner/Stöber Grundbuchrecht 10.Aufl. Rn.1599, 1600; Zöller/Stöber ZPO 18.Aufl. § 848 Rn.13). Für die Bestellung der Beteiligten zu 3 als Sequester war hier kein Raum, weil die Auflassung bereits erklärt war. …“

    Da nach der Eintragung der Erwerbsvormerkungen ein Insolvenzvermerk und die Vermerke über die Erbteilspfändungen eingetragen wurden (Zitat: „Als Zwischeneintragungen habe ich einen Insolvenzvermerk, 2 Erbteilspfändungen zu bieten“), dürfte bei der erneuten Auflassung auf Veräußererseite ein Nachlassinsolvenzverwalter gehandelt haben. Dann stellt sich aber die weitere Frage, weshalb bislang der Insolvenzvermerk nicht gelöscht wurde. Schließlich stellt der Insolvenzvermerk eine vormerkungsschädliche Zwischeneintragung dar (§ 883 Absatz 2 BGB). Zu diesen schädlichen Zwischeneintragungen zählen auch die Verfügungsbeschränkungen (s. Kohler im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 883 RN 53 mwN). Der BGH führt im Beschluss vom 25. 1. 2007, V ZB 125/05 aus: „Dabei ist unerheblich, dass die mit der Beschlagnahme einhergehende Beschränkung der Verfügungsmacht des Schuldners vom Wortlaut des § 883 II BGB nicht erfasst ist, weil es sich bei ihr nicht um eine Verfügung im Rechtssinne handelt. Nachträglich gegen den Schuldner verhängte Verfügungsbeschränkungen werden Verfügungen über das Grundstück nämlich gleichgestellt und sind deshalb, soweit sie der Verwirklichung des gesicherten Anspruchs entgegenstehen, im Verhältnis zu dem Vormerkungsberechtigten in entsprechender Anwendung von § 883 II BGB unwirksam (Senat, NJW 1966, 1509 = JZ 1966, 526; Wacke, in: MünchKomm, 4. Aufl., § 883 Rdnr. 41; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearb. 2002, § 883 Rdnr. 203; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 888 Rdnr. 6)“. Das Erlöschen des schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruchs tritt nach § 362 BGB aber nur dann ein, wenn der Gläubiger die endgültige Verfügungsmacht über den Gegenstand der Leistung erhält, diesen also nicht mehr herausgeben muss (s. Fetzer im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 362 RN 3 mwN in Fußn. 6).

    Solange die Zwischeneintragungen nicht gelöscht oder aber offenkundig gegenstandslos sind, würde ich jedenfalls davon ausgehen wollen, dass die Vormerkung nicht im Wege des Unrichtigkeitsnachweises gelöscht werden kann. Eine Berichtigungsbewilligung des Sequesters kommt nicht in Frage, weil er nicht zur Vertretung des Schuldners allgemein, sondern nur zur Entgegennahme der Auflassungserklärung bestellt ist und für diese Bestellung bei der Pfändung des Anwartschaftsrechts ohnehin kein Raum war (s. BayObLG, Beschluss vom 13.08.1993, 2Z BR 80/93)

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  • Hollala, Du hast Deine Antwort geändert

    Weil mir irgendwann aufgegangen ist, dass ich den Sachverhalt immer noch nicht verstehe. Warum wurde ein Sequester bestellt. Und warum genehmigt er die Auflassung (eine "Wiederholung" der Auflassung kann ich dem Sachverhalt dagegen nicht entnehmen). Und weshalb gibt es ihn immer noch, obwohl die Eintragung der Auflassung doch schon "vor geraumer Zeit" erfolgte. Wenn sich die Insolvenz noch gegen den Veräußerer richtet, müßte der durch die Vormerkung insolvenzfeste Anspruch den Verwalter verpflichten. Sollte dann nach Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Verwalter nicht eine Genehmigung von ihm vorliegen. Und ist der Sequester dann vielleicht doch eher ein Treuhänder. Oder gehören Insolvenz- und Pfändungsvermerk, passend zur Zwangshypothek, zum Erwerber. Dann wären Insolvenz und Pfändung natürlich keine echten "Zwischenrechte". Und dann habe ich es aufgegeben ;).

  • Hollala, Du hast Deine Antwort geändert

    ... Warum wurde ein Sequester bestellt. Und warum genehmigt er die Auflassung (eine "Wiederholung" der Auflassung kann ich dem Sachverhalt dagegen nicht entnehmen). ...

    Der Erwerber eines Grundstücks erwirbt ein nach § 857 II ZPO pfändbares Anwartschaftsrecht, wenn die Auflassung erklärt und eine Auflassungsvormerkung zur Sicherung eines wirksam begründeten Eigentumsübertragungsanspruchs bindend bewilligt und beantragt ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.1980, 3 W 298/80). Da laut Atlantik nicht der Eigentumsverschaffungsanspruch, sondern das Anwartschaftsrecht gepfändet wurde, muss also vor der Pfändung des Anwartschaftsrechts die Auflassung erklärt worden sein. Ein Sequester wird aber erst mit der Pfändung bestellt. Er ist dazu da, namens des Erwerbers die Auflassungserklärung entgegenzunehmen. Also kann er nicht eine bereits abgegeben Auflassungserklärung genehmigt haben, sondern er muss die Erklärung (erneut) entgegengenommen haben. Und wenn er sie namens des Erwerbers entgegengenommen hat, muss diese mithin nach der Pfändung nochmals erklärt worden sein. Es sei denn, Atlantik verwechselt die Pfändung des Anwartschaftsrechts mit der Pfändung des Eigentumsverschaffungsanspruchs.

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  • Guten Morgen,

    in diesem Fall läuft leider nichts normal.

    Ich versuche es noch mal von Anfang an.

    Im Jahre 1985 schließt eine Mutter mit einem gerichtlich bestellten Pfleger einen Übergabevertrag zu Gunsten der beiden damals minderjährigen Kinder (A und B) und sie erklären die Auflassung. Ein paar Monate später fällt Ihnen ein, dass eine AV nicht schlecht wäre, diese wird sodann bewilligt und auch eingetragen. In dieser UR ist weiter nichts zu AV - Löschungsbewilligung oder irgendetwas gesagt.

    Die Mutter hat insgesamt 3 Kinder und damit beginnt der Ärger, denn das 3. Kind (C) hat nun Forderungen gegen die beiden Anderen. Die Kinder sind natürlich mittlerweile volljährig.

    Die Mutter stirbt 2005 und die 3 Abkömmlinge werden in Erbengemeinschaft eingetragen.

    Im Jahre 2004 wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen von B eröffnet und der Vermerk steht seit dem im Grundbuch.
    2009 und 2010 werden die Erbanteile von A und B zu Gunsten von C gepfändet und ins Grundbuch eingetragen.

    Im Jahre 2014 wird ein Sequester vom Vollstreckungsgericht bestellt, im Beschluss heißt es: "Es wird angeordnet, dass die Schuldnerseite das Grundstück eingetragen in ...... Flur X Flurstück Y sowie das angebliche Anwartschaftsrecht auf Erwerb des oben genannten Eigentums aufgrund der am XX.XX.1985 vor dem Notar Z erklärten Auflassung an den Sequester aufzulassen/herauszugeben hat. Als Sequester wird Herr RA .... bestellt."

    Das Eigentum wird im Jahre 2015 umgeschrieben, weil der Sequester die damals erklärte Auflassung genehmigt. Wie bereits geschrieben, weiß ich nur positiv etwas von der Pfändung des Anwartschaftsrechtes im Jahre 2014.
    Der Sequester bewilligt und beantragt nunmehr die Löschung der AV. Eine Sicherungshypothek wurde nach der EU zu Gunsten von C eingetragen.

    Warum der Sequester jetzt noch handelt, weiß ich nicht, er macht es halt, weil es für den C wahrscheinlich die einfachste Möglichkeit ist, die AV gelöscht zu bekommen.

    @ Prinz: Sorry, dass ich den SV nicht vollständig reingestellt habe, aber es ging mir anfänglich nur um das Recht des Sequesters die AV zur Löschung zu bewilligen und dafür dachte ich, es reichen die Angaben.

    Ich habe die Akte nun übernommen und weiß nicht, warum die Kollegin aufgrund der Pfändung des Anwartschaftsrechtes, die Auflassung hat nochmals genehmigen lassen. Vielleicht wusste sie auch, dass der Eigentumsverschaffungsanspruch gepfändet wurde, ich sehe das bisher jedenfalls nicht.

    Ich werde jetzt noch in Erfahrung bringen, ob auch das Eigentumsverschaffungsanspruch gepfändet wurde und sodann berichten.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Also veräußern letztlich A, B und C in Erbengemeinschaft an A und B in Bruchteilsgemeinschaft. Und der Insolvenzverwalter hat der Auflassung ebenfalls zugestimmt? Auch wenn der Anspruch insolvenzfest ist und der Verwalter daher zustimmen muß, ist sie doch erforderlich.

  • Also veräußern letztlich A, B und C in Erbengemeinschaft an A und B in Bruchteilsgemeinschaft. Und der Insolvenzverwalter hat der Auflassung ebenfalls zugestimmt? Auch wenn der Anspruch insolvenzfest ist und der Verwalter daher zustimmen muß, ist sie doch erforderlich.

    Nein, veräußert hat die Mutter an A und B. C kam nur aufgrund des Erbfalls und der erfolgten Grundbuchberichtigung rein. Aber der Wille war, dass A und B allein erwerben, so steht es in dem damaligen Übergabevertrag.

    Nachtrag: Nach Rücksprache mit dem Vollstreckungsgericht wurden damals gepfändet: a) Anspruch auf Eigentumsübertragung, b) das Antwartschaftsrecht.

    Wenn ich das nun richtig sehe, scheidet der Sequester aus. Der Antrag ist zurückzuweisen. Aufgrund der Zwischeneintragungen scheidet ebenso die Möglichkeit des § 22 GBO mit Unrichtigkeitsnachweis. Sodass es bei der Bewilligung der eingetragenen Berechtigten bleibt?.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Also veräußern letztlich A, B und C in Erbengemeinschaft an A und B in Bruchteilsgemeinschaft. Und der Insolvenzverwalter hat der Auflassung ebenfalls zugestimmt? Auch wenn der Anspruch insolvenzfest ist und der Verwalter daher zustimmen muß, ist sie doch erforderlich.

    Nein, veräußert hat die Mutter an A und B. C kam nur aufgrund des Erbfalls und der erfolgten Grundbuchberichtigung rein. Aber der Wille war, dass A und B allein erwerben, so steht es in dem damaligen Übergabevertrag.

    Grds: Über das Vermögen des B wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf den Insolvenzverwalter über. Der Erbteil am Nachlassder Mutter fällt als Neuerwerb in die Masse. Zum Nachlass gehört auch das Grundstück. Entsprechend konnte ein Insolvenzvermerk im Grundbuch eingetragen werden (Beschluss des BGH vom 19.05.2011; V ZB 197/10). Miterbe B konnte, weil er zwischen Auflassung (noch durch die Mutter; § 1922 BGB) und Eintragung die Verfügungsbefugnis verloren hat, nicht mehr wirksam handeln. Wegen der Vormerkung ist die Insolvenz dem Erwerber gegenüber relativ unwirksam. Der Anspruch besteht unverändert fort. Der Verwalter muß genehmigen (vgl. Urteil des BGH vom 14.09.2001; V ZR 231/00).

  • Also veräußern letztlich A, B und C in Erbengemeinschaft an A und B in Bruchteilsgemeinschaft. ..

    Dadurch, dass A, B und C in Erbengemeinschaft nach Ihrer Mutter eingetragen wurden, hat sich an der Vollziehbarkeit der von dieser abgegebenen Auflassungserklärung nichts geändert. Ich gehe einmal davon aus, dass neben der Auflassungserklärung auch die Eintragungsbewilligung erklärt wurde. Im Jahre 1985 ging man allerdings noch davon aus, dass die Einigung regelmäßig auch die Eintragungsbewilligung enthalte (Behmer, Rpfleger 1984, 306 mwN).

    Der BGH führt in Rz 14 des Beschlusses vom 25.10.1967, V ZB 3/67, aus.

    „Durch den Tod des Pfarrers M… ist weder die Wirksamkeit der am 5. September 1906 vor dem Amtsgericht erklärten Auflassung noch die Wirksamkeit der in derselben Urkunde enthaltenen Eintragungsbewilligung berührt worden. Wenn auch inzwischen der Antragsgegner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde und deshalb nunmehr als die Person anzusehen ist, die durch die Eigentumsumschreibung auf den Antragsteller im Sinne des § 19 GBO betroffen wird, so muss doch die von dem Erblasser erteilte und niemals widerrufene, nach § 873 Abs. 2 BGB einem Widerruf auch von Anfang an gar nicht unterworfene Eintragungsbewilligung auch formell grundbuchrechtlich ihm gegenüber gelten, so dass es von seiner Seite aus keiner weiteren Eintragungsbewilligung mehr bedarf (BayObLGZ 1934 Nr. 10 S. 65, 68/69; Horber aaO § 19 Anm. 3 C a; Meikel/Imhof/Riedel Grundbuchrecht 6. Aufl. § 19 GBO Anm. 17; Thieme GBO 4. Aufl. § 19 Anm. 8). Genügt aber somit die wirksame Eintragungsbewilligung eines Erblassers zur Umschreibung auf den Erwerber eines Grundstücks auch dann, wenn inzwischen der Erbe als Berechtigter im Grundbuch eingetragen worden ist, dann hat das Grundbuchamt die Eintragung des Antragstellers als Eigentümer des Grundstücks zu Unrecht abgelehnt. …“

    Um zur Ausgangsfrage zurückzukommen:
    Jedenfalls handelt es sich bei den der Erwerbsvormerkung nachfolgend eingetragenen Verfügungsbeschränkungen um Zwischenrechte, so dass die Vormerkung nur auf Bewilligung der Vormerkungsberechtigten hin zu löschen ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Verstehe ich nicht. Zum Vollzug der von der Erblasserin erklärten Auflassung hat es weder der Zustimmung der Erben, noch deren Voreintragung bedurft (Böhringer, Überholende Rechtsvorgänge zwischen Auflassung und Grundbucheintragung, RpflJB 1994, 223/224 mwN in Fußn.7; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. 3. 2012, 8 W 75/12). Daher kommt es auf Verfügungsbeschränkungen, die sich gegen einen der Miterben richten, nicht an.

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  • Wenn A, B und C als Gesamtrechtsnachfolger der M das Grundstück veräußern und vor Eintragung der Auflassung als Folge der Insolvenzeröffnung die Verfügungsbefugnis von B auf den Verwalter übergeht, ist zur Wirksamkeit der Auflassung dessen Zustimmung erforderlich. Die Insolvenzfestigkeit wirkt sich nur auf den Anspruch aus, nicht auf die Auflassung (vgl. BGH a.a.O.; Staudinger/Gursky BGB § 883 Rn 309: "Der Insolvenzverwalter tritt also an die Stelle des verpflichteten Insolvenzschuldners (...); er hat jetzt statt des letzteren diejenigen Erklärungen abzugeben, die zur Erfüllung des gesicherten Anspruchs erforderlich sind."). Wäre es nicht bereits geschehen, müßte der Insolvenzverwalter zusammen mit den Miterben das Grundstück auflassen. So hatte er die Auflassung nur noch zu genehmigen.

  • Wenn A, B und C als Gesamtrechtsnachfolger der M das Grundstück veräußern und vor Eintragung der Auflassung als Folge der Insolvenzeröffnung die Verfügungsbefugnis von B auf den Verwalter übergeht, ist zur Wirksamkeit der Auflassung dessen Zustimmung erforderlich. Die Insolvenzfestigkeit wirkt sich nur auf den Anspruch aus, nicht auf die Auflassung (vgl. BGH a.a.O.; Staudinger/Gursky BGB § 883 Rn 309: "Der Insolvenzverwalter tritt also an die Stelle des verpflichteten Insolvenzschuldners (...); er hat jetzt statt des letzteren diejenigen Erklärungen abzugeben, die zur Erfüllung des gesicherten Anspruchs erforderlich sind."). Wäre es nicht bereits geschehen, müßte der Insolvenzverwalter zusammen mit den Miterben das Grundstück auflassen. So hatte er die Auflassung nur noch zu genehmigen.

    A, B und C veräußern nicht, sondern es wurde die Auflassung aus dem Jahre 1985 vollzogen.

    Und Nachtrag @ Prinz: Bewilligung und Antrag zur EU sind neben der Einigung in der damaligen Urkunde enthalten gewesen.

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