Kann der Sequester die Löschung einer AV bewilligen und beantragen?

  • Eben, die Erben sind in die Rechtsposition des Erblassers eingetreten. Veräußert wird inzwischen das Grundstück der Erben. Und daher muß nun deren Verfügungsbefugnis bis zur Eintragung fortbestehen. Aber nochmal: Der Erblasser läßt zu Lebzeiten ein Grundstück auf, er wird von seinem Sohn beerbt, der Sohn fällt in Insolvenz. Ihr würdet jetzt also die Auflassung ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters vollziehen, weil ja noch der Erblasser gehandelt hat?

  • Die Auflassungserklärung ist doch bindend geworden und die Erben müssen es gegen sich gelten lassen. Verfügt hat die Erblasserin zu Gunsten der beiden Kinder. Und für die Schuldnerseite tritt der Sequester auf.
    Der Insolvenzverwalter könnte evtl. anfechten aber die Insolvenzmasse bekommt ja letztlich mehr. Aufgelassen ist zu je 1/2, Erben waren alle drei zu gleichen Teilen. Aber ich verstehe worauf du hinaus möchtest^^.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • ..Aber ich verstehe worauf du hinaus möchtest^^.

    Ich nicht; s. DNotI-Gutachten vom 31.12.1996, geändert am 15.01.2008, Abruf-Nr. : 1120
    „Stellung des Auflassungsvertrages erst nach dem Tod des die Auflassung erklärenden Veräußerers“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Auflassungserklärung ist doch bindend geworden und die Erben müssen es gegen sich gelten lassen.

    Wobei es mit Bindungswirkung und Verpflichtung nichts zu tun hat. Das bedeutet nur, dass sich die Vertragsparteien nicht mehr einseitig von ihren Erklärungen lösen können. Es geht hier nur darum, dass die Verfügungsbefugnis bis zum vollständigen Rechtserwerb vorliegen muß. Und eigentlich ist die fehlende Zustimmung des Insolvenzverwalters zur Auflassung doch auch der Grund, warum man die Auflassungsvormerkung (noch) nicht löschen kann. Mit der Zustimmung würde das Grundstück aus dem Nachlass- und aus der Insolvenzmasse ausscheiden. Hinsichtlich des Erbanteils könnte man den Vermerk dann löschen. Anschließend wäre er am Miteigentumsanteil als Surrogat und Neuerwerb wieder einzutragen. Aber insoweit stellt die Insolvenz kein Zwischenrecht mehr dar. Ähnlich ist es bei der Erbteilspfändung. Mit wirksamer Auflassung ist das Grundstück aus dem Nachlass ausgeschieden, sofern der Pfändungsgläubiger und Verbotsgeschützte der Verfügung zugestimmt hat. Eine ausdrückliche Zustimmung fehlt zwar, andererseits hat er über die Sequesterbestellung den Vollzug der Auflassung selbst betrieben. Da würde ich trotzdem eine Löschungsbewilligung des C erwarten.

  • Die Auflassungserklärung ist doch bindend geworden und die Erben müssen es gegen sich gelten lassen.

    ... Es geht hier nur darum, dass die Verfügungsbefugnis bis zum vollständigen Rechtserwerb vorliegen muß. ...


    Wie hier ausgeführt, ist der Tod des Veräußerers dem Verlust der Verfügungsbefugnis nicht gleichzusetzen. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post981453



    Und wie das DNotI im o.a. Gutachten ausführt, „genügt die Eintragungsbewilligung eines Erblassers zur Umschreibung auf den Erwerber eines Grundstücks (genügt) auch dann, wenn inzwischen der Erbe als Berechtigter im Grundbuch eingetragen worden ist (BGH, Beschl. v. 25.10.1967, BGHZ 48, 351; BayObLG, Beschl. v. 24.05.1973, BayObLGZ 1973, 139 = DNotZ 1973, 609; BayObLG, Beschl. v. 30.10.1990, BayObLGZ 1990, 306, 312; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 19.07.1974, MittBayNot 1975, 177, 178; Demharter, GBO, 21. Aufl. 1995, § 20 GBO Rn. 44; KEHE/Ertl, Grundbuchrecht, 4. Aufl. 1991, § 20 GBO Rn. 49). c) Einer Zustimmung oder sonst irgendwie gearteten Mitwirkung der Erben bedarf es damit gar nicht. Damit ist auch irrelevant, daß die Erben materiell-rechtlich ohne Mitwirkung des Pfändungspfandgläubigers gar nicht wirksam verfügen könnten, wenngleich eine Verfügung ihrerseits dennoch in das Grundbuch einzutragen wäre - jedenfalls soweit die Erbteilspfändung ebenfalls bereits eingetragen ist (statt aller vgl. Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 10. Aufl. 1993, Rn. 1665). Genauso irrelevant sind damit andere Verfügungsbeschränkungen, die nicht den Erblasser, sondern die Erben, deren Voreintragung ja nicht einmal erforderlich ist, betreffen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (7. Dezember 2015 um 14:39) aus folgendem Grund: Link korrigiert

  • Du meinst es ja doch ernst. Die Erkärungen des Erblassers wirken für den Erben fort (§ 130 Abs. 2 BGB, § 1922 BGB). Damit muß der Erbe nicht erneut bewilligen oder auflassen. Die Erklärungen des Erblassers werden ihm ja schon zugerechnet. Aber natürlich muß dann auch beim Erben die Verfügungsbefugnis bis zum Rechtserwerb erhalten bleiben. Im Fall des DNotI konnte der Antrag dagegen auch ohne Zustimmung des Pfändungsgläubigers vollzogen werden, weil die relative (!) Verfügungsbeschränkung zur Verhinderung eines gutgläubigen Erwerbs im Grundbuch vermerkt war.

  • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Miterben betrifft dessen Verfügungs- und damit dessen Bewilligungsbefugnis. Auf die Bewilligungsbefugnis des Miterben kommt es aber nicht an, weil die Bewilligung des Erblassers maßgebend ist. Wie der BGH in dem oben zitierten Beschluss vom 25.10.1967, V ZB 3/67, ausführt, gilt dessen Bewilligung weiter. Wörtlich :“Wenn auch inzwischen der Antragsgegner (Anm.: = Erbe) als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde und deshalb nunmehr als die Person anzusehen ist, die durch die Eigentumsumschreibung auf den Antragsteller im Sinne des § 19 GBO betroffen wird, so muss doch die von dem Erblasser erteilte und niemals widerrufene, nach § 873 Abs. 2 BGB einem Widerruf auch von Anfang an gar nicht unterworfene Eintragungsbewilligung auch formell grundbuchrechtlich ihm gegenüber gelten, so dass es von seiner Seite aus keiner weiteren Eintragungsbewilligung mehr bedarf …Genügt aber somit die wirksame Eintragungsbewilligung eines Erblassers zur Umschreibung auf den Erwerber eines Grundstücks auch dann, wenn inzwischen der Erbe als Berechtigter im Grundbuch eingetragen worden ist, dann hat das Grundbuchamt die Eintragung des Antragstellers als Eigentümer des Grundstücks zu Unrecht abgelehnt. …“

    Und wenn es keiner weiteren Bewilligung bedarf, dann kann es auf die Bewilligungsbefugnis eines der Miterben oder deren Einschränkung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eben nicht ankommen. So wie in dem vom BGH entschiedenen Fall der formlose Antrag des Erwerbers auf Umschreibung des Eigentums ausreichend war, so hat auch vorliegend zur Umschreibung des Eigentums anhand der Bewilligung der Erblasserin der Antrag eines der Auflassungsempfänger ausgereicht.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • so dass es von seiner Seite aus keiner weiteren Eintragungsbewilligung mehr bedarf

    Heißt nicht, dass nicht ein anderer noch zustimmen muß. Ein Vater läßt sein Grundstück an den Käufer auf, stirbt aber noch vor der Eintragung. Der Sohn als Erbe muß jetzt nicht erneut die Auflassung erklären, weil er an die Auflassungserklärung des Vaters gebunden ist. Fällt der Sohn aber vor der Eintragung in Insolvenz, verliert er die Verfügungsbefugnis über sein geerbtes Grundstück an den Insolvenzverwalter, der nun zur Wirksamkeit der Verfügung zustimmen muß. Und das auch, wenn der Sohn dem Käufer gegenüber an die Auflassung gebunden und aus dem Kaufvertrag verpflichtet ist. Ich verstehe die Schlußfolgerung nicht, dass der Erbe und neue Eigentümer, wenn er keine weiteren Erklärungen abgeben muß, dann auch die Verfügungsbefugnis, die bis zum vollständigen Eigentumsübergang vorliegen muß, nicht mehr verlieren könne.

    2 Mal editiert, zuletzt von 45 (7. Dezember 2015 um 22:24)

  • so dass es von seiner Seite aus keiner weiteren Eintragungsbewilligung mehr bedarf

    ...Fällt der Sohn aber vor der Eintragung in Insolvenz, verliert er die Verfügungsbefugnis über sein geerbtes Grundstück an den Insolvenzverwalter, der nun zur Wirksamkeit der Verfügung zustimmen muß....

    Nochmals: Auf die Verfügungsbefugnis des Erben kommt es nicht an, weil der Erblasser wirksam verfügt hat. Es reicht seine Eintragungsbewilligung, die des Erben ist nicht erforderlich. Das OLG Stuttgart führt dazu im Beschluss vom 5. 3. 2012, 8 W 75/12, aus (Hervorhebung durch mich):

    „Mit dem Tod dessen, der die Erklärung abgegeben hat, verliert die (wirksam gewordene) Eintragungsbewilligung nicht ihre Wirksamkeit. Die (nicht widerrufene) Eintragungsbewilligung gilt auch dem Erben des Bewilligenden gegenüber. Er ist als Gesamtrechtsnachfolger an die Bewilligung in gleicher Weise gebunden wie der bewilligende Erblasser. Die Bewilligung bleibt daher auch nach dem Tod dessen, der sie erklärt hat, noch Eintragungsgrundlage und einer weiteren Bewilligung des Erben bedarf es nicht. Für die Grundbucheintragung genügt die (wirksame) Eintragungsbewilligung des Erblassers daher auch dann, wenn inzwischen der Erbe als Berechtigter in das Grundbuch eingetragen worden ist (Schöner/Stöber, GrundbuchR, 14. Aufl. [2008], Rdnr. 107 a; Böttcher, in: Meikel, GrundbuchR, 9. Aufl. [2004], § 19 GBO Rdnr. 58; Böttcher, in: Meikel, GBO, 10. Aufl. [2009], § 19 Rdnr. 58; Demharter, § 19 Rdnr. 22; Staudinger/Marotzke, BGB, Neubearb. 2008, § 1922 Rdnr. 328; BGHZ 48, 351 = NJW 1968, 105; BayObLGZ 1986, 493 = NJW-RR 1987, 398, jew. m. w. Nachw.).“

    Damit entfällt auch ein Zustimmungserfordernis des Insolvenzverwalters. Es wird nicht über das Vermögen des Erben, sondern des Erblassers verfügt und diese Verfügung hat nicht der Erbe, sondern der Erblasser vorgenommen. Das ergibt sich doch schon aus dem Umstand, dass es nicht der Voreintragung des Erben bedarf, um die vom Erblasser erklärte und bindend gewordene Auflassung nebst Eintragungsbewilligung zu vollziehen. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem o. a. Gutachten des DNotI.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zu genehmigen ist nach § 185 BGB die Verfügung. Die Verfügung besteht hier in der Übertragung des Eigentums. Das Eigentum überträgt inzwischen der Erbe. An der Übertragung wird der Erbe aber durch die Insolvenzeröffnung gehindert. Dass er dabei die Auflassungserklärung des Erblassers noch gegen sich gelten lassen muß, ist doch vollkommen unerheblich. Oder soll es bedeuten, dass, übertragen auf mein Beispiel, der Käufer noch unmittelbar vom Vater erwirbt?

  • Das Eigentum überträgt nicht der Erbe, sondern es hat der Erblasser übertragen. Dein Fall wäre der, dass lediglich die Verpflichtung zur Abgabe der Auflassungserklärung bestand. Vorliegend hat der Erblasser aber bereits die Auflassung erklärt und alles Erforderliche zur Eigentumsumschreibung getan.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wenn Deine Argumentation richtig wäre, dann würde es der Eintragungsbewilligung des oder Erben bedürfen. Der bedarf es aber gerade nicht. Ich denke aber, dass der Thread langsam langweilig zu werden droht, weil die Argumente ausgetauscht sind. Von meiner Seite gibt es daher keine weiteren Statements.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Schön, dann habe ich das letzte Wort. Die Auflassungserklärung ist bindend geworden. Der Erbe muß sie sich zurechnen lassen, wie wenn es seine wäre. Der Erbe muß natürlich keine Erklärung mehr abgeben, weil mit dem Verlust der Verfügungsbefugnis der Insolvenzverwalter am Zug ist. Die Löschung der Auflassungsvormerkung dürfte durch den Insolvenzbeschlag und die fehlende Zustimmung kein Thema mehr sein. Und das war auch schon alles.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!