Folgender Fall:
BV 1 und BV 2 sind mit den Grundschulden III/1, III/2, III/3,III/4 und III/5 belastet. Alle Rechte sind frühestens 1975 in das Grundbuch eingetragen worden.
Nun soll BV1 zu einem 1/2 Anteil an die Ehefrau des Eigentümers aufgelassen werden. Folglich müssen die Grundschulden zur Mithaft auf ein neues Blatt übertragen werden.
Jetzt stellt sich die Frage, ob die zahlreichen Löschungsvormerkungen der Altrechte auch in das neue Blatt übertragen werden müssen.
Bin mir da als Frischling nicht ganz sicher, befürchte allerdings, dass sie übertragen werden müssen. Habe hierzu lediglich etwas im HRP unter Rn. 2598 gefunden:
"Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 BGB kommt für Grundpfandrechtsgläubiger (von den Alt- und Übergangsrechten abgesehen, Art. 8 § 1 Abs. 3 ÄndG) daher nicht mehr in Betracht."
Sehe ich es also richtig, dass die Löschungsvormerkungen auch auf dem neuen Blatt eingetragen werden müssen? Müssen die Löschungsvormerkungen im Übertragungsvermerk des alten Blattes genannt werden?
Vielen Dank vorab für Eure Einschätzung