Löschungsvormerkungen bei Altrechten übertragen?

  • Folgender Fall:

    BV 1 und BV 2 sind mit den Grundschulden III/1, III/2, III/3,III/4 und III/5 belastet. Alle Rechte sind frühestens 1975 in das Grundbuch eingetragen worden.
    Nun soll BV1 zu einem 1/2 Anteil an die Ehefrau des Eigentümers aufgelassen werden. Folglich müssen die Grundschulden zur Mithaft auf ein neues Blatt übertragen werden.

    Jetzt stellt sich die Frage, ob die zahlreichen Löschungsvormerkungen der Altrechte auch in das neue Blatt übertragen werden müssen.

    Bin mir da als Frischling nicht ganz sicher, befürchte allerdings, dass sie übertragen werden müssen. Habe hierzu lediglich etwas im HRP unter Rn. 2598 gefunden:

    "Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 BGB kommt für Grundpfandrechtsgläubiger (von den Alt- und Übergangsrechten abgesehen, Art. 8 § 1 Abs. 3 ÄndG) daher nicht mehr in Betracht."

    Sehe ich es also richtig, dass die Löschungsvormerkungen auch auf dem neuen Blatt eingetragen werden müssen? Müssen die Löschungsvormerkungen im Übertragungsvermerk des alten Blattes genannt werden?


    Vielen Dank vorab für Eure Einschätzung

  • Die Löschungsvormerkungen sind zu übernehmen. Im Übertragungsvermerk musst Du sie allerdings nicht gesondert nennen, weil es völlig klar ist, dass ein Recht mit allen es betreffenden Vermerken übertragen wird, wenn nichts anderes vermerkt wird.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Im Übertragungsvermerk im alten Blatt musst du darüber nichts schreiben, du musst ja noch nicht mal einen machen (ich schreibe aber immer einen, da ich es einfacher finde). Die Vormerkungen sind bei den "Altrechten" zu übertragen, sonst sind diese weg. Auch, wenn es ein wenig Schreib-/Fleißarbeit ist, Augen zu und durch - nun genug der Phrasen. :)

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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