Prozesskostenhilfe für die Kosten der Umgangspflegschaft

  • Hallo ihr Lieben,

    ich habe die allererste Umgangspflegschaft meiner Laufbahn auf dem Schreibtisch.

    Die UmgPflg wurde im Januar 2015 angeordnet, befristet bis Mitte 2016. Das Verfahren läuft seit 2012. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben.

    Die Mandantin wollte damals keinen PKH-Antrag stellen, weil sie mit zu hohen Raten rechnete und ihr der Aufwand zu hoch war. Nun erhält sie wohl Rechnungen der Gerichtskasse über die Kosten des Umgangspflegers, die ja Auslagen des Verfahrens nach FamGKG KV 2014 sind.

    Nun hatte ich der Mandantin bereits einmal in einer anderen Sache erklärt, dass beantragte PKH sich nur auf nach der Antragstellung entstehende oder neu entstehende Kosten und Gebühren erstreckt. Daran hat sie sich erinnert, möchte jetzt aber wissen, ob denn nicht die künftig entstehenden Kosten eines Umgangspflegers von der PKH umfasst wären, wenn wir jetzt noch einen PKH-Antrag stellen. :gruebel:

    Ich würde zu ja tendieren, da die Kosten des Umgangspflegers ja mit jeder Tätigkeit neu entstehen?

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