Pflegegeld Einkommen?

  • wenn Pflegebedürftiger das Pflegegeld selbst bezieht: § 13 Abs. 5 S. 1 SGB XI keine Anrechnung
    wenn Pflegeperson die Leistung bezieht: streitig, vgl. dazu z. Bsp. Büttner/Wrobel-Sachs u. a., Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage, RdNr. 235

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    (The Beauty of Gemina - Hunters)

  • :dankeschoDer Mandant bezieht das Pflegegeld selbst.

    Dann werde ich von ihm der Sicherheit halber mal den Pflegegeldbescheid anfordern.

    Muss das dennoch im Formular eingetragen werden?

  • wenn Pflegebedürftiger das Pflegegeld selbst bezieht: § 13 Abs. 5 S. 1 SGB XI keine Anrechnung
    wenn Pflegeperson die Leistung bezieht: streitig, vgl. dazu z. Bsp. Büttner/Wrobel-Sachs u. a., Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage, RdNr. 235


    Auch wenn das Pflegegeld nicht erst an den Pflegebedürftigen geht, sondern gleich an die Pflegeperson bzw. Einrichtung, kann dies aus meiner Sicht nicht zu einer anderen Betrachtung führen.

    Oder womit wird die abweichende Ansicht begründet?

  • Es soll Einkommen bei der Pflegeperson darstellen können - entweder aufgrund monatlicher Schenkungen oder auf Grund einer Vereinbarung mit der pflegedürftigen Person als Gegenkleistung für die Pflegeleistung. Wegen der meist fehlenden schriftlichen Vereinbarungen immer wieder ein Erwachen bei Pflegeperson, wenn bei der das Geld auf dem Konto landet und sich die Beteiligten gedacht haben, das bleibt dann UNANRECHENBAR und UNPFÄNDBAR.

  • :dankeschoDer Mandant bezieht das Pflegegeld selbst.

    Dann werde ich von ihm der Sicherheit halber mal den Pflegegeldbescheid anfordern.

    Muss das dennoch im Formular eingetragen werden?

    Würde ich der Vollständigkeit halber machen.


    wenn Pflegebedürftiger das Pflegegeld selbst bezieht: § 13 Abs. 5 S. 1 SGB XI keine Anrechnung
    wenn Pflegeperson die Leistung bezieht: streitig, vgl. dazu z. Bsp. Büttner/Wrobel-Sachs u. a., Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage, RdNr. 235


    Auch wenn das Pflegegeld nicht erst an den Pflegebedürftigen geht, sondern gleich an die Pflegeperson bzw. Einrichtung, kann dies aus meiner Sicht nicht zu einer anderen Betrachtung führen.

    Oder womit wird die abweichende Ansicht begründet?

    zunächst wie imker.
    Die Leistung wird als Arbeitsentgelt für die geleistete Pflege oder freiwillige Anerkennungszahlung zum Einkommen der Pflegeperson gezählt, unabhängig davon, dass die entsprechenden Aufwendungen ursprünglich aus bezogenem Pflegegeld finanziert werden.
    U. a. aus diesem Grund hatte das LSG Hessen in dem seinem Urteil vom 12.11.2014, Az.: L 6 AS 491/11 zugrunde liegenden Fall entschieden, dass das weitergeleitete Pflegegeld bei der Pflegeperson im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung als Einkommen anzurechnen ist.

    Begründung auch damit, dass gem. § 13 Abs. 6 SGB XI unterhaltsrechtlich eine teilweise Berücksichtigung erfolgt und dass § 13 Abs. 5 S. 1 SGB XI nur auf den Pflegebedürftigen selbst und nicht (analog) auch auf die Pflegeperson anzuwenden ist.

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