Antragsrecht nachrangiger Gläubiger

  • Hallo,

    in Abt. II ist eine "Reallast auf Lebenszeit für A und B als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB. Löschbar mit Todesnachweis" eingetragen.
    Ein nachrangiger Gläubiger reicht nun Sterbeurkunde der Berechtigten B ein mit dem Antrag das Recht zu löschen.

    Demharter § 13 RdNr. 47 sagt "...nicht dagegen der Berechtigte einer Eigentumsvormerkung oder der nachgehende durch die Löschung im Rang aufrückende Berechtigte;..:" weiter heißt es "...Im Fall der GBBerichtigung ist unmittelbar begünstigt, wer einen Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB hat; hier also auch der nachgehende Berechtigte, wenn das vorgehende Recht nicht entstanden oder erloschen ist..."

    Im MüKoBGB/Kohler BGB § 894 RdNr. 21 heißt es, "...Die Löschung erloschener vorrangiger Rechte kann ein Hypothekar jedoch auch dann verlangen, wenn sein eigenes Recht gemäß § 91 ZVG erloschen ist, sofern er als ausgefallener Gläubiger ein Interesse hieran hat."
    BeckOK GBO/Reetz § 13 RdNr. 64 sagt noch, "Das bedeutet, dass auch derjenige, der durch die Berichtigung eine rechtliche Verbesserung erlangt, antragsberechtigt ist (BGH ZNotP 2014, 106). Das kann bspw derjenige sein, dessen Recht durch die berichtigende Löschung eines vorrangig eingetragenen Rechts verbessert wird (aA Meikel/Böttcher GBO § 13 Rn 47)."


    Damit ist Antragsrecht gegeben oder hab ich was übersehen? :gruebel:


    Desweiteren liegt eben nur die Sterbeurkunde der Berechtigten B vor. In dieser ist als Familienstand: verwitwet vermerkt und als Ehemann der Berechtigte A.
    Der Gläubiger meint hierzu, dass damit auch das Ableben von A nachgewiesen ist.

    Kann diese Sterbeurkunde auch als Nachweis für sein Versterben herangezogen werden?
    Immerhin weist sie ihn als Ehemann aus und aus dem Status "verwitwet" lässt sich sein Vorversterben schließen & alles in der Form des § 29 GBO .... :gruebel:

  • Ich würde wie Demharter das Antragsrecht bejahen, aber die StU nach A verlangen, denn die StU beweist nur das Ableben von B, nicht von A, Vermerk hin oder her. Das ergibt sich m. E. aus § 54 Abs. 1, 2 PStG:

    (1) Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. Hinweise haben diese Beweiskraft nicht.
    (2) Die Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1) haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern.

    (Unterstreichung von mir)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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