Vernichtung? Versteigerung? Verkauf?

  • Hallo,

    ich quäle mich noch immer mit meinen Werthinterlegungen. Nun habe ich einen Fall in dem drei Halsketten hinterlegt sind. Laut Schreiben des Nachlassgerichts kann kein Fiskalerbrecht festgestellt werden. Wie verfahre ich jetzt weiter? Beauftrage ich direkt den Gerichtsvollzieher oder kann ich bei vermuteter Wertlosigkeit gleich vernichten? Ich habe mir die Ketten angeschaut und meiner Meinung nach ist es bloß Modeschmuck.

    Liebe Grüße

  • § 23 AVNHintG hast du aber gefunden, oder? Du könntest gem. Abs. 6 gleich vernichten wenn du dir sicher bist. Eventuell vorher etwaige Beteiligte hören.

  • Ja habe ich. Allerdings habe ich ein Problem damit wie sicher ich mir sein muss :oops:

    Müsste man dann einfach nur einen Vermerk über die Vernichtung machen oder macht man dann auch einen Beschluss?

    Würde ich denn werthaltige Gegenstände gleich dem Gerichtsvollzieher übergeben?

    Liebe Grüße und vielen Dank für deine Antwort.

  • Ich muss mich hier noch einmal einklinken, denn ich habe auch ein paar richtig "wertvolle" alte Uhren und Ketten am Start. :cool:

    Ich kann nicht glauben, dass diese vor 30 Jahren wertvoll waren, aber sie sind leider in die Hinterlegung gelangt und ich muss jetzt irgendwie sehen, wie ich sie los werde.:eek:

    Vom praktischen her würde mich interessieren, wie es andere bereits gehandhabt haben, habe natürlich auch Silber- und Goldschmuck mit Stempel dabei.

    Wie gehe ich bei einem freien Verkauf vor?

    Mache ich eine Liste mit meinen Wertsachen und den sonstigen "Ramsch" und gehe zu einem Schmuckladen, der ankauft? Der schätzt dann meine "Kostbarkeiten" oder sagt, dass diese Schund sind? Wenn das was kostet - wie bezahlt man die Schätzung?:confused:

    Ich habe keinen Plan..., würde mich sehr über Anregungen und Tips freuen. Danke im Voraus!

    www

  • Die Frage ist: Warum kann kein Fiskalerbrecht festgestellt werden? Abwarten bis die " den Umständen entsprechende Frist" abgelaufen ist und fertig- klingt ja bei euch beiden so als wäre dies bereits der Fall. Entgegenstehen kann ja nur, dass Erben noch nicht ermittelt sind und auch da kann bereits -wenn eine längere Zeit vergangen ist- Fiskalerbrecht festgestellt werden.


    Ich würde mir keine Vernichtungsgedanken machen- das ist die Aufgabe des Erben ( des Landes Niedersachsen vertreten durch den Landesliegenschaftsfonds).

    Schreiben an das Nachlassgericht:

    Es wird gebeten das Erbrecht des Fiskus festzustellen oder die Hinderungsgründe zu nennen; hier sind seit dem ... Nachlassgegenstände hinterlegt. Die Frist des § 1964 BGB erscheint abgelaufen.

    Und fertig.


    PS: Vernichtung niemals- allein schon zur eigenen Sicherheit, es sei denn du kannst dann auf diese Fragen absolut rechtssicher antworten:
    Sie haben das also vernichtet- wo steht, dass Sie das -als Nichtberechtigter (da kein Erbe)- dürfen?
    Wie haben Sie sich - und auf welcher Grundlage (Ausbildung, Studium, Gutachten) - von der Wertlosigkeit überzeugt?

  • Danke @ Insulaner, aber bei uns regelt die AV zum Hinterlegungsgesetz (BRB), dass Kostbarkeiten über den Gerichtsvollzieher im Wege der Versteigerung oder im freihändigen Verkauf durch die Hinterlegungsstelle - nicht unter Metallwert - zu erfolgen hat.

    Durch den Verfall der Masse ist ein Herausgabeanspruch etwaiger Berechtigter - auch des Fiskus - erloschen und die Verwertung/Vernichtung durch die Hinterlegungsstelle m.E. klar geregelt.

    Die Gerichtsvollzieher sind bei uns schon belastet genug und machen sehr selten Versteigerungen, daher würde ich den freien Verkauf vorziehen - weiß aber nicht, wie ich da ran gehen soll.

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