Vergütungsvereinbarung

  • Hallo Leute,

    wie sieht ihr das:

    Ich habe einen HBV und UBV. KFA wird eingereicht mit Rechnung des UBV. In dieser Rechnung wird aber nicht eine 0,65 VG (74,75 EUR) eingefordert, sondern ein Pauschalbetrag von 57,00 EUR.
    Im KFA wird aber eine 0,65 VG beantragt.

    Was soll ich jetzt tun?

    Den Betrag aus der Vereinbarung festsetzen oder das was beantragt wurde? :gruebel:

  • Es kann nicht mehr zur Festsetzung beantragt werden, als tatsächlich angefallen und von dem Mandanten zu tragen ist.

    Der Pauschalbetrag liegt unter der gesetzlichen Vergütung. Daher ist auch nur dieser erstattungsfähig.

  • Daher lasse ich mir auch immer die Rechnung des UBV vorlegen, da ich es auch des öfteren habe, dass eine 0,65 Gebühr beantragt wird, obwohl der UBV nur eine Pauschale in Rechnung gestellt hat, die unterhalb der gesetzlichen Vergütung liegt. :mad:

  • Daher lasse ich mir auch immer die Rechnung des UBV vorlegen, da ich es auch des öfteren habe, dass eine 0,65 Gebühr beantragt wird, obwohl der UBV nur eine Pauschale in Rechnung gestellt hat, die unterhalb der gesetzlichen Vergütung liegt. :mad:


    Und die Rechnung ist auf die Partei in diesem Fall ausgestellt?

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Gute Frage, kann ich nicht mehr genau sagen. Aber ich glaub, dieses Thema hatten wir schon woanders ausgiebig diskutiert, ob die Rechnung auf den Namen der Partei ausgestellt sein muss, oder ob der RA - wenn die Rechnung auf ihn ausgestellt ist, diese Kosten als Auslagen weitergeben kann.

  • Die Kommentierung Gerold/Schmidt u. a. Anm. 76 zu § 3 a RVG verstehe ich so, dass das Honorar nach einer Vergütungsvereinbarung nicht festsetzbar ist, wenn
    die Vergütung unter der gesetzlichen liegt. Verstehen kann ich das aber nicht. Mir liegt aber ein Fall vor, in dem die Kläger für die erste Instanz die Festsetzung des
    unter der gesetzlichen Vergütung liegenden Honorars ihres Anwalts beantragen, während in der 2. Instanz die Vertretung durch einen anderen Prozessbevollmächtigten erfolgt ist, der nach dem RVG anmeldet.

  • Die Kommentierung Gerold/Schmidt u. a. Anm. 76 zu § 3 a RVG verstehe ich so, dass das Honorar nach einer Vergütungsvereinbarung nicht festsetzbar ist, wenn
    die Vergütung unter der gesetzlichen liegt. Verstehen kann ich das aber nicht.


    Soll wohl verhindern, dass es bei Rechtsanwälten einen Wettbewerb gibt, der auf der "Preisebene" ausgefochten wird.

  • Mein Fall ist der, dass nur Mandant und RA die Vergütungsvereinbarung treffen. Der im Verfahren 2. Instanz tätige RA war an der Vereinbarung nicht beteiligt.
    Das ist dann auch der Fall von Anm. 76. Ich frage mich nur, ob das wirklich nicht festsetzbar ist. Das wäre ja für die Kläger wirklich blöd.

  • Bei Anm. 76 zu § 3 a RVG geht es doch um eine Gebührenvereinbarung zwischen Mandant und RA und nicht zwischen 2 RAs...


    Davon war ich bei meinem Beitrag auch ausgegangen. RAe sollen eben die gesetzlichen Gebühren abrechnen, nicht zuviel (Erfolgshonorar), aber auch nicht zu wenig (etwa um Mandate an Land zu ziehen, in dem man über die Preisschiene andere RAe auszustechen versucht.)

  • Aber nicht dein Problem. :D
    Das muss der RA dann geradebiegen.


    Doch, das ist mein Problem, denn ich muss ja über den Festsetzungsantrag entscheiden. Der Anwalt erster Instanz wird auch nichts mehr
    tun, er hat das Mandat niedergelegt. Der Anwalt 2. Instanz, der nach dem RVG abrechnet, hat die an die Mandanten gerichtete Rechnung
    des RA 1. Instanz mit der Bitte um Festsetzung eingereicht.

  • Dann würde ich halt den Kfa für die I. Instanz zurückweisen.
    Und mit "geradebiegen" meinte ich, dass der RA seinen Mandanten jetzt erklären muss, warum sie keinen Kfb bekommen, obwohl sie obsiegt haben und dass seine Beratung hinsichtlich der geringeren Kosten vielleicht doch nicht so toll war...

  • Bei Anm. 76 zu § 3 a RVG geht es doch um eine Gebührenvereinbarung zwischen Mandant und RA und nicht zwischen 2 RAs (diese wird eher unter Rn 78 behandelt). Verhindert werden soll dabei ein Erfolgshonorar (so lese ich das).

    Ich habe keinen Zugriff auf den genannten Kommentar, aber dass ein Erfolgshonorar verhindert werden soll, kann eigentlich nicht intendiert sein, da es in § 4a RVG ausdrücklich geregelt ist.

    Richtig ist, dass - soweit kein Erfolgshonorar in Betracht kommt - eine Gebührenvereinbarung < RVG-Sätzen zwischen Rechtsanwalt und Mandant einen Verstoß des Rechtsanwalts gegen Wettbewerbsrecht darstellt. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb das die Titulierung des Kostenerstattungsanspruchs des Mandanten in vereinbarter Höhe hindern soll, da ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht nur gegenüber anderen Wettbewerbsteilnehmern Wirkung entfaltet (dergestalt sie Unterlassung verlangen können), aber nicht gegenüber dem erstattungspflichtigen Gegner.

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