Schlussrechnungsprüfer

  • Hallo,

    ein Thema, mit dem ich mich nahezu 0 auskenne: wie beauftrage ich einen Schlussrechnungsprüfer und wie wird der vergütet.
    Ich hab bisher nur einmal was rausgegeben, das war eine Abrechnung eines vorläufigen Verwalters, die war nicht sehr umfangreich, aber irgendwie strange.
    Was ich bisher so an Beauftragungen gesehen hab, fand ich nicht so dolle.
    Hat jemand mal was schön ausdifferenziertes dazu ? (möglichst gesetzeskonform)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Schau doch mal in eine Kommentierung zu § 5 Abs. 1 S. 2 InsO. :)

    Mach ich, guter Tip,
    mich haben bisher zwei Vorlagen erreicht, diese werde ich zunächst als Ausgangsbasis nehmen, vlt. auch übernehmen.
    Danke den Foris, also wer noch was hat, ruhig her damit, auch wenn ich meine, ich käme schon jetzt zu Recht.

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  • Amtsgericht

    Beschluss


    In dem Insolvenzverfahren
    über das Vermögen



    wird als Sachverständiger Herr Erich Schlaumeier

    mit der Beantwortung folgender Fragen beauftragt:

    Ist die Abrechnung sachlich und rechnerisch richtig erfolgt und durch Einzelbelege nachgewiesen?
    Ist das Belegwesen nach den Regeln kaufmännischer Buchführung ordnungsgemäß und vollständig geführt worden?
    Sind alle Geschäftsvorfälle lückenlos erfasst worden?
    Inwieweit ist die Insolvenzmasse verwertet worden?
    Sind vom Insolvenzverwalter befriedigten Ansprüche als Masseverbindlichkeiten im Sinne der §§ 54, 55 Abs. 1 und 2 Insolvenzordnung (InsO), § 100 InsO oder § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO anzusehen?
    Sind evtl. geltend gemachte Aus- und Absonderungsrechte ordnungsgemäß erfasst und befriedigt worden?
    Sind evtl. an absonderungsberechtigte Gläubiger ausgekehrte Beträge nebst Feststellung der Kostenbeiträge der Insolvenzmasse nach § 171 InsO sachlich und rechnerisch richtig festgestellt und ermittelt worden?
    Sind Massekosten und Masseschulden ordnungsgemäß behandelt worden?
    Inwieweit decken sich die Einnahmen mit dem Vermögensansatz in der Eröffnungsbilanz?
    Liegt eine Rechtsgrundlage für evtl. aus der Insolvenzmasse entnommene Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten vor?
    Sind im Hinblick auf § 5 der „Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung“ (InsVV) einzelne Geschäfte und Aufgaben des Insolvenzverwalters auf Hilfskräfte mit Unterscheidung in delegierbare Sonderaufgaben und originäre Insolvenzverwalteraufgaben erfolgt?
    Ist bis zum Verfahrensschluss noch mit weiteren Einnahmen (insbesondere Steuererstattungen) und Ausgaben zu rechnen?
    Ist die im Vergütungsantrag zugrunde gelegte Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV richtig ermittelt?




    Der Sachverständige wird ermächtigt, sich wegen fehlender Belege und Unterlagen unmittelbar mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und diese bei ihm anzufordern.

    Der Insolvenzverwalter wird angewiesen, dem Sachverständigen uneingeschränkt Auskunft zu erteilen, erforderliche weitere Belege zur Verfügung zu stellen sowie die weitere fortgeführte Schlussrechnung nebst allen Belegen und Unterlagen an den Sachverständigen direkt zu übergeben.

    Der Prüfungsauftrag erstreckt sich auch auf die fortgeführte Schlussrechnung.


    Gründe:

    Das Insolvenzverfahren ist abschlussreif.

    Der Insolvenzverwalter hat die Schlussrechnung vorgelegt.

    Vor der abschließenden Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlussrechnung § 66 InsO.

    Zur Unterstützung dieser Prüfung war gemäß § 5 Absatz 1, Satz 2 InsO der vorgenannte Sachverständige zu bestellen.



    C a r g o
    Rechtspfleger

  • Punkt 2 der vorgeschlagenen Liste würde ich ändern in:


    • ob Vermögenswerte vorhanden sind, die nicht verwertet wurden, die Masse bisher vollständig und ordnungsgemäß verwertet worden ist;

    Je nach Lage des Falls kann noch hinzukommen:


    • in welchem Umfang ggfs. Nettobeträge für Steuerberatungsgebühren entnommen wurden und ob die ggfs. vorliegenden Gebührenrechnungen der Steuerberatung angemessen und sachlich sowie rechnerisch im Sinne der StBGebV richtig sind;
    • in welchem Umfang Beträge der Insolvenzmasse dem Verwalter selbst oder mit ihm gesellschaftlich verbundenen Personen oder Unternehmen zugeflossen sind;
    • wann die Verwertungshandlungen abgeschlossen waren bzw. ob das Verfahren bereits zu einem früheren Zeitpunkt abschlussreif war.
    • ob aus den vorgelegten Unterlagen Tätigkeiten, für die Zuschläge beantragt wurden, ausgeführt wurden und
    • ob hinsichtlich der beantragten Vergütung gutachterseits Bedenken bestehen

    Bei der Bestellung (neuer) Schlussrechnungsprüfer kann der Einbau von Aufwandsbudgets bzw. Zwischenberichten (3 Tage, 10 Tage) nicht schaden. Auch hilfreich ist die Abfrage der Bearbeitungszeit.

    Bei Interesse kann ich ja mal ein 'Best of' der GA-Aufträge zusammenstellen.

  • Gutachterauftrag bzgl. Teilungsmasse und Zuschläge/Vergütung dürfte bedenklich sein.
    Wenn überhaupt dann würde ich das in ein EXTRA Anschreiben und nicht in den Beschluss packen.

    Die Teilungsmasse ist unbedenklich, die Info, ob Zuschlagstatbestände tatsächlich vorliegen, auch. Die Höhe der Zuschläge zu beurteilen, ist tabu, daher verwenden einige Gerichte die Formulierung mit den Bedenken. Notwendig ist der Punkt im GA-Auftrag nicht, man kann ja als RechtspflegerIn auch einfach mal den SV fragen, wie denn so der Eindruck aus den Unterlagen war. Ob evtl. so viele Externe eingeschaltet waren, dass der IV sich seine Arbeit fast suchen musste, o.ä.

  • Gutachterauftrag bzgl. Teilungsmasse und Zuschläge/Vergütung dürfte bedenklich sein.
    Wenn überhaupt dann würde ich das in ein EXTRA Anschreiben und nicht in den Beschluss packen.

    J A, weiter so, das BVerfG wird's freuen.

    Und dann noch eine Extraaufgabe, quasi als geheime Kommandosache. Wie wird so etwas dann vergütet und wo steht denn dann das Ergebnis, evtl. auch noch in einem Neben (Geheim-)Gutachten ?

    Es ist so warm draußen und trotzdem findet man hier die Stelle mit dem Glatteis...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Gutachterauftrag bzgl. Teilungsmasse und Zuschläge/Vergütung dürfte bedenklich sein.
    Wenn überhaupt dann würde ich das in ein EXTRA Anschreiben und nicht in den Beschluss packen.

    J A, weiter so, das BVerfG wird's freuen.

    Und dann noch eine Extraaufgabe, quasi als geheime Kommandosache. Wie wird so etwas dann vergütet und wo steht denn dann das Ergebnis, evtl. auch noch in einem Neben (Geheim-)Gutachten ?

    Es ist so warm draußen und trotzdem findet man hier die Stelle mit dem Glatteis...

    ... und dann noch Einen, der schubst, wenn man auf dem Eisfleckchen steht, jaja.

  • Gutachterauftrag bzgl. Teilungsmasse und Zuschläge/Vergütung dürfte bedenklich sein.
    Wenn überhaupt dann würde ich das in ein EXTRA Anschreiben und nicht in den Beschluss packen.

    J A, weiter so, das BVerfG wird's freuen.

    Und dann noch eine Extraaufgabe, quasi als geheime Kommandosache. Wie wird so etwas dann vergütet und wo steht denn dann das Ergebnis, evtl. auch noch in einem Neben (Geheim-)Gutachten ?

    Es ist so warm draußen und trotzdem findet man hier die Stelle mit dem Glatteis...

    Das BVerfG wird dem Rechtspfleger nicht verbieten einen SV zu bestellen. Da würde ich drauf wetten.
    Der Gutachterauftrag bzgl. Vergütungsansprüche ist bedenklich. Ich mache sowas nicht. Mein Auftrag an den SV ist bzgl. Delegation an Dritte aber viel umfangreicher, da hier oft -trotz Delegation- Zuschläge beantragt werden.
    Wenn ich ein Gutachten bekomme, brauche ich mindestens einen Tag für die Auswertung und Vergütungsfestsetzung.
    Das Gericht prüft trotz Zuarbeit des SV umfangreich und macht sein eigenen Prüfvermerk. Von der Vergütungsfestsetzung ganz zu schweigen...

  • hi hi, auf die Zusammenstellung bin auch mal gespannt.

    Vielen Dank, ich bau mir ein da mal aus fast allem was.

    Zur Vergütung habe ich mich stets kritisch geäußert, da dies gerichtlicherseits grundsätzlich nicht beauftragt werden kann (außer: es wäre von solcher finanziellen Relevanz, dass zu einer Frage ein Rechtsgutachten einzuholen wäre). Was "Delegieren" betrifft, werfe ich immer einen Blick in "Rechtsberatungskosten". Und ob sich irgendwelche delegierten Dinge woanders verstecken, sagt mir der Rechnungslegungsprüfer.... .

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hier ist das Ergebnis aus dem Vergleich der letzten 100 Gutachtenaufträge. Hierbei sind optionale bzw. alternative Positionen kursiv dargestellt.

    Beschluss vom XXX

    In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

    XXX

    wird die Prüfung der vom Insolvenzverwalter vorgelegten Schlussrechnung (einschließlich der Rechnungslegung des vorläufigen Verfahrens) einem Sachverständigen übertragen. Als Sachverständiger wird benannt:

    XXX

    Der Sachverständige hat insbesondere zu prüfen, ob:

    • die Schlussrechnung nebst Schlussbericht ein vollständiges Bild der gesamten Tätigkeit des Verwalters vermittelt, der Bericht des Verwalters einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaftslegung entspricht und nach den Regeln kaufmännischer Buchführung vollständig und ordnungsgemäß erstellt wurde;
    • die erfolgsneutralen Beträge des Geldtransits zutreffend ausgewiesen wurden;
    • die Insolvenzmasse ordnungsgemäß und vollständig verwertet wurde, insbesondere auch, ob mögliche Anfechtungstatbestände gem. §§ 129 ff InsO verfolgt worden sind;
    • die vom Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeiten befriedigten Ansprüche als solche im Sinne der §§ 54, 55 Abs. 1 und 2, § 100 oder
    • § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO anzusehen sind;
    • und wenn ja, welche Aufgaben des Insolvenzverwalters zu Lasten der Masse delegiert wurden und ob unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechungen (insbesondere BGH, 17.09.1998, IX ZB 237/97; BGH, 22.07.2004, IX ZB 161/02; BGH, 11.11.2004, IX ZB 48/04) die in Anspruch genommenen Leistungen Dritter nicht allgemeine Geschäfte des Insolvenzverwalters betrafen;
    • die vom Insolvenzverwalter an absonderungsberechtigte Gläubiger ausgekehrten Beträge nebst Feststellung der Kostenbeiträge zur Insolvenzmasse nach § 171 InsO sachlich und rechnerisch richtig festgestellt und ermittelt worden sind;
    • die vom Verwalter entnommenen Rechtsanwaltsgebühren nach der BRAGO/RVG sowie die wieder in die Masse erstatteten Beträge korrekt sind;
    • die Einnahmen und Ausgaben der Betriebsfortführung richtig von den Einnahmen und Ausgaben der Abwicklungstätigkeit abgegrenzt worden sind;
    • die Berechnung der Teilungsmasse sowie der gerichtskostenrelevanten Masse korrekt erfolgt ist;
    • die entnommenen Beträge für Steuerberatungsgebühren sachlich und rechnerisch richtig im Sinne der StBGebV. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob bei Honorarvereinbarungen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 StBGebV erfüllt sind.
    • die Befriedigungsreihenfolge gem. § 209 InsO eingehalten wurde.
    • das Verfahren bereits zu einem früheren Zeitpunkt abschlussreif war, bzw. wann die Verwertungshandlungen abgeschlossen waren;
    • sich die Ausführung von Tätigkeiten, für die Zuschläge zur Vergütung beantragt wurden, aus den vorgelegten Unterlagen ergibt.
    • gutachterseits Bedenken hinsichtlich der beantragten Vergütung des Verwalters bestehen.




    Eventuelle Sondertreuhandkonten und die Geschäftskonten der Insolvenzschuldnerin einschl. der Barkasse sind in die Prüfung einzubeziehen. Insbesondere ist zu prüfen, ob der über die Altkonten der Insolvenzschuldnerin abgewickelte Zahlungsverkehr masserelevant war.

    Der Sachverständige wird ermächtigt und aufgefordert, sich wegen sämtlicher, auch fehlender Unterlagen das Insolvenzverfahren betreffend, mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und diese bei ihm einzufordern.

    Der Prüfbericht ist zweifach bei Gericht einzureichen.

    Die Vergütung des Sachverständigen erfolgt nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz. Die Beauftragung wird vorläufig auf max. XXX EUR (XXX Arbeitstage) begrenzt. Ein darüber hinausgehender Prüfungsaufwand bedarf der Erweiterung des Auftrags durch das Insolvenzgericht.

    Die Prüfung der Tabelle erfolgt durch das Insolvenzgericht.

    Gründe:
    In dem Insolvenzverfahren legte der Insolvenzverwalter die Schlussrechnung vom XXX vor und beantragte die Zustimmung zur Schlussverteilung.
    Angesichts des Umfangs der Schlussrechnung und den Besonderheiten des Insolvenzverfahrens bedient sich das Insolvenzgericht eines Sachverständigen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die/Die Sachverständige wurde vom Insolvenzgericht ausgewählt, da er/sie zur Prüfung der Schlussrechnung nach Überzeugung des Gerichts ausreichend qualifiziert ist.

    (Alternativ: Wegen Überlastung ist das Gericht nicht in der Lage, seinem Prüfungsauftrag selbst nachzukommen. Der/Die vom Gericht ausgewählte Sachverständige ist zur Prüfung der Schlussrechnung nach Überzeugung des Gerichts ausreichend qualifiziert.)

  • Ja, so bzw. ähnlich kommen die Beschlüsse hier auch an.

    Wobei sich die aufgeworfenen Fragestellungen nicht so anhören, als ob diese Tätigkeiten nicht auch von einem in Insolvenzdingen erfahrenen Rechtspfleger zu stemmen wären, bzw. müssten.


    Alternativ: Wegen Überlastung ist das Gericht nicht in der Lage, seinem Prüfungsauftrag selbst nachzukommen.

    Auch solche Sätze kenne ich und mir fehlen jedesmal die Worte.

    Alleine "..seinem Prüfungsauftrag selbst..." und dann die Delegierung. Wenn der IX. Senat mal wieder einen Berg von Vergütungsachen oben hat, melden die sich dann auch ab und berufen die fünf meistbeschäftigten SRP an ihrer Stelle, weil der Sachverstand da bestehe ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • In der Praxis gibt es leider chronisch unterbesetzte Insolvenzabteilungen, die wegen zusätzlicher Aufgaben nicht in angemessen Zeit alle anstehenden Prüfungen durchführen können.
    Ebenfalls konnten noch nicht alle zuständigen RechtspflegerInnen in den Genuss einer entsprechenden Aus- bzw. Fortbildung kommen, um die Prüfungen in der teils notwendigen Tiefe auszuführen. Viele würden sich das wünschen, aber der Dienstherr bietet es nicht an, so die Auskunft.

  • Ebenfalls konnten noch nicht alle zuständigen RechtspflegerInnen in den Genuss einer entsprechenden Aus- bzw. Fortbildung kommen, um die Prüfungen in der teils notwendigen Tiefe auszuführen. Viele würden sich das wünschen, aber der Dienstherr bietet es nicht an, so die Auskunft.

    So eine Begründung auf einem Bestellungsbeschluss hatte ich bislang noch nicht: "Mir fehlt die Sachkenntnis."
    Da frage ich mich, wie man der Aufsicht nachkommen will....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Da frage ich mich, wie man der Aufsicht nachkommen will....


    Folglich wäre an der Begründung nichts auszusetzen.

    ......Rechtspfleger in Insolvenzsachen sollen über belegbare Kenntnisse des Insolvenzrechts und Grundkenntnisse des Handels- und Gesellschaftsrechts und der für das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen. Einem Rechtspfleger, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Rechtspflegers in Insolvenzsachen nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ......Rechtspfleger in Insolvenzsachen sollen über belegbare Kenntnisse des Insolvenzrechts und Grundkenntnisse des Handels- und Gesellschaftsrechts und der für das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen. Einem Rechtspfleger, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Rechtspflegers in Insolvenzsachen nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist....

    Der Unterschied zwischen Theorie und Praxis ist in der Praxis weit höher als in der Theorie.

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