Einstellung 207 - zählen Vorschüsse als Barmassebestand?

  • Hallo zusammen,

    vielleicht stelle auch ich mich nur an - aber irgendwie geht mir das nicht runter.... Also mir ist nach den Begrifflichkeiten klar, dass ein erhaltener Vorschuss keine Barmasse ist :oops: aber.... mir gefällt das Ergebnis ehrlich gesagt nicht:

    Ich habe 1.500,00 € auf dem Konto, Auslagen für Gerichtskosten von 2.900,00 € und Auslagen des Verwalters von 3.400,00 €, insgesamt also an Auslagen 6.300,00 €.
    Der IV hat Vorschüsse von 6.500 € erhalten.

    Variante 1: Man quotelt nun nur die 1.500 € zu 6.300,00 € und sowohl Auslagen des IV + Gerichts fallen aus
    Variante 2: Man setzt die Vorschüsse dem Kontoguthaben hinzu und kommt so zu einer fiktiven Masse von 8.000,00 €, weil ich nur so zu einer tatsächlichen Zuteilung auf überhaupt Vergütung komme, weil die Auslagen von beiden voll gedeckt sind.

    Ich habe eine Entscheidung zu Variante 1 des LG Göttingen v. 08.04.14 - 10 T 16/14 gefunden, der ich überhaupt nicht folge :eek: wie können Vorschüsse behalten werden, wenn auf die so gar keine Zuteilung erfolgt, dass erschließt sich mir nicht. Dem Verwalter seine Fundstellen finde ich schon gar nicht...

    Ach ja: GK-Vorschuss hab ich natürlich keinen da :(


    Vielen Dank für's mitdenken
    Nina

  • Hi NIna,
    Du hast IMHO völlig Recht.
    Das Verfahren hast Du vermutlich "geerbt". Ich frag mich nämlich, wieso hier ein Vorschuss gewährt wurde und bisher keine GK erhoben wurden. Spätestens beim Vorschussantrag hätte mal über eine Gerichtskostenrechnung nachgedacht werden dürfen. Allein Gutachterkosten von 2.900 EUR kommen nun auch nicht jeden Tag vor.
    LG Göttingen ist ein Sonderfall, ignoriere die Entscheidung und mach es so wie in Variante 2.
    Das LG Göttingen hat ausgeführt, durch die Vorschussgewährung könne der Verwalter seinen Vergütungsanspruch sichern. M.E. beinhaltet die Arguemtation des LG Göttigen einen Zirkelschluss:

    Der Insolvenzverwalter hat einen Anspruch auf Vergütung und Auslagen.
    Der Anspruch ist aber im Falle der Massearmut entsprechend zu kürzen
    Hat der Insolvenzverwalter jedoch einen Vorschuss erhalten, findet eine Kürzung nicht statt.

    Äh, Begrüdung dafür: 0

    Richtig wäre: der Insolvenzverwalter ist durch die überschießende Vorschussgewährung ungerechtfertigt bereichert.


    Mag Deine Kammer drüber urteilen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

  • Zur KO findet man die Entscheidung IX ZR 275/90, die, unter Beachtung, dass es damals noch eine andere Rangfolge gab, Vorschüsse auf die Vergütung nicht zurückzuzahlen sind, wenn ranghöhere Ansprüche in der Folge nicht bedient werden können.

    Zur InsO findet sich die IX ZB 175/11. Allerdings geht aus dieser Entscheidung nicht hervor, ob die Zahlung der Gerichtskosten erst nach Anzeige der Massearmut erfolgte und somit das Verteilungsgebot der Quotelung verletzt wurde. Im Ergebnis musste die Kasse hier etwas an den Verwalter auskehren.

    Wäre ich der Verwalter und Du wolltest von mir meine berechtigt entnommenen Vorschüsse zurück, würde ich mit der Keule drohen und darauf hinweisen, dass dies nicht verfassungsgemäß ist. Aus BVerfG, Beschl. v. 30.03.1993 – 1 BvR 1045/89, würde ich mir schon was basteln...:teufel:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Rechtlich korrekt ist ganz eindeutig nur Variante 1.

    Warum ist nur das rechtlich korrekt? Könntest du das etwas näher erläutern?

    Ganz so einfach finde ich es nicht, möchte mir aber die Entscheidungen von Flor nochmal in Ruhe ansehen. Die Vorgehensweise fände ich nicht unproblematisch, zumal wir eigentlich *räusper nie einen GK-Vorschuss anfordern :oops:.

  • lies doch einfach mal das Gesetz: § 207 III InsO: Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind ...

    Noch eindeutiger geht es doch nicht. Es muss vorhanden sein und es muss sich um Barmittel handeln. Das trifft doch auf eine Rückabwicklung eines geleisteten Vorschusses definitiv nicht zu.

    Eure Praxis mit den Gerichtskostenvorschussen solltet ihr schnellstens ändern, § 14 KostVfg.

  • Hat der IV die Vorschüsse auf die Auslagen oder auf die Vergütung erhalten?
    Nach Hamburger Kommentar, 4.Auflage § 207 Rd-Nr. 21a sind Vorschüsse, soweit sie bewilligt wurden, anzurechnen.

    Wir rechnen Vorschüsse allerdings nicht an. Wir machen aber auch gleich nach Berichts- und Prüfungstermin eine vorläufige Kostenrechnung. Hier scheint es sich ja um ein größeres Verfahren zu handeln. Merkwürdig, dass keine GKR gemacht worden ist.
    Zahlungen auf Gerichtskosen rechnen wird übrigens auch nicht an.

  • Das ist aber der einzige Kommentar, der das so sieht. Gibt doch eine Entscheidung vom LG Göttingen LG Göttingen, Beschl. v. 8. 4. 2014 - 10 T 16/14, ZInsO 2014, 2295. Und die wird ja von Frau Pape sein, deren Mann wiederum beim BGH sitzt...
    Danach ist es so wie Queen schreibt. Und wir machen es auch so.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • lies doch einfach mal das Gesetz: § 207 III InsO: Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind ...

    Noch eindeutiger geht es doch nicht. Es muss vorhanden sein und es muss sich um Barmittel handeln. Das trifft doch auf eine Rückabwicklung eines geleisteten Vorschusses definitiv nicht zu.

    Eure Praxis mit den Gerichtskostenvorschussen solltet ihr schnellstens ändern, § 14 KostVfg.

    Das Wortlautargument ist ein sehr starkes Argument, zugegeben. M.E. triff die Formulierung nur eine Klarstellung dahingehend, dass die noch vorhandene Masse entsprechend dem genannten Aufteilungsmaßstab unter den Kostenforderungen aufzuteilen ist. M.a.W., etwaig zu Recht bediente sonstige Masseverbindlichkeiten außer Betracht zu bleiben haben.
    Vom logischen her sind die "Ansprüche" entsprechend zu quoteln. Nun das Henne-und-Ei-Problem:
    Berechnet sich der Anspruch auf Vergütung fiktiv nach der Quote, so wäre der Vorschuss überschießend. Sieht man dies anders, sehe ich folgendes Problem: ein Vorschuss ist eine Zahlung auf einen gleich hohen oder den Vorschuss übersteigenden Anspruch. Wenn der Anspruch aber durch Quote zu bestimmen ist, kann der Vorschuss diesen Anspruch nicht übersteigen. Sieht man dies anders, würde der Vorschuss zur anspruchsbegründenden Voraussetzung seiner selbst. Hm, vlt. sollte ich mal wieder Schneider lesen :D
    Oki mir ist klar, es gibt starke Gegenargumente.

    PS: 14 KostVfg würd ich nicht mehr anwenden, will doch wohl niemand den Verwalter deshalb in Haft nehmen :D

    Queen hat natürlich Recht: KR so schnell es geht rausjagen (ich lasse es in bestimmten Fällen zunächst mal sein, aber nicht grundsätzlich !).

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