Versagungsantrag des Treuhänders

  • Danke. Ich habe noch eine ergänzende Frage dazu.

    Gemäß Abs. 1 beträgt die vom Treuhänder gewährte Zahlungsfrist mindestens 2 Wochen.

    Das Schreiben des Treuhänders datiert vom 06.05.2016 und räumt dem Schuldner eine Frist zur Zahlung bis zum 20.05.2016 ein.

    Beginnt diese Frist erst mit Zugang? Dann dürfte die Frist nicht gewahrt sein. Der Zugang wurde mir allerdings noch nicht nachgewiesen.

    Gruß

  • Hallo,

    ich habe jetzt auch so einen Antrag auf Versagung nach § 298 InsO.
    Gleichzeitig ist auch die Abtretungsfrist abgelaufen.

    Wie würdet ihr jetzt vorgehen?

    § 298 und § 300 verbinden oder erst einmal nach § 298 vorgehen?

    Gruß


    Ich würde jetzt parallel zweigleisig weiter machen:

    a) Sch. gerichtlich zur Zahlung auffordern gem. § 298 Abs. 2 InsO,

    b) Anhörung der Insolvenzgläubiger gem. § 300 InsO (via Veröffentlichung)


    Denkbar wäre ja:

    Zu a) wird gezahlt, zu b) kommt kein Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers.

    > dann könntest du gleich erteilen.

  • auch wenn der Zugang nicht nachzuweisen ist, ist die Frist wohl kaum gewahrt; damit liegen die Antragsvoraussetzungen (Tatbestand !) nicht vor, der Antrag ist unzulässig.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hallo,

    ich bin's jetzt nochmal. Ich habe jetzt tatsächlich nochmal so einen Antrag vorliegen.

    Der Unterschied ist jedoch, dass hier nun die Vergütung für ganze 3 Jahre fehlt. Ich habe dazu folgendes gelesen.

    Der Antrag des Treuhänders ist weder form- noch fristgebunden. Allerdings kann der Treuhänder seinen Versagungsantrag nur auf Fehlbeträge stützen, die nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Ein Versagungsantrag ist verspätet und damit unzulässig, wenn im Jahr nach dem Ausfall die Mindestvergütung wieder gedeckt ist und der Treuhänder erst nach Ende des darauf folgenden Tätigkeitsjahres die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Auflage, § 298 Rn. 12.

    Das heißt doch, dass der Schuldner in meinem Fall nur den Fehlbetrag vom letzten Jahr zahlen müsste und der Antrag dann unbegründet wäre oder?

  • Das heißt doch, dass der Schuldner in meinem Fall nur den Fehlbetrag vom letzten Jahr zahlen müsste und der Antrag dann unbegründet wäre oder?

    Soistess, aber das ist bislang dem gemeinen Gemeinschuldner nicht aufgefallen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das heißt doch, dass der Schuldner in meinem Fall nur den Fehlbetrag vom letzten Jahr zahlen müsste und der Antrag dann unbegründet wäre oder?

    Soistess, aber das ist bislang dem gemeinen Gemeinschuldner nicht aufgefallen.


    In solchen Fällen fordere ich aber auch nur 119,00 EUR vom Schuldner an. Und ich betrachte eine Zahlungsaufforderung, mit welcher der TH 357 EUR anfordert als unwirksam, weil ein höherer Betrag angefordert wurde, als zur Abwendung der Versagung erforderlich wäre.

  • Nach der obigen BGH Entscheidung ist der Zugang vom Treuhänder nur dann nachzuweisen, wenn der Schuldner Zweifel am rechtzeitigen Zugang hat.

    Dann werde ich wohl zweigleisig agieren.

    Dei BGH-Entscheidung ist auch mir bekannt. Jedoch davon auszugehen, dass ein Schreiben vom 14.5. dem Schuldner am 14.5. zugegangen sein dürfte, schätze ich doch als sensibel ein......; der BGH hat nicht judiziert, dass bei offensichtlicher Fristunterschreitung von der Zulässigkeit des Antrags auszugehen ist.....

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