In dem mir gerade vorliegenden RSB-Verfahren wurde Stundung mangels Mitwirkung des Schuldners usw. aufgehoben. Treuhänder beantragte dann RSB-Versagung nach § 298 InsO, weil die 119,00 € nicht gezahlt wurden.
Schuldner wurde angehört und hat umgehend die 119,00 € auf das Gerichtskonto eingezahlt.
Daraufhin habe ich den TH angeschrieben und gesagt, dass das Geld gezahlt wurde, eine Weiterleitung an ihn erfolgen wird und der Versagungsantrag damit m.E. unbegründet ist.
Jetzt schreibt der TH, dass er den Versagungsantrag nicht zurücknimmt, weil der Schuldner nicht mitwirkt und keine Auskünfte usw. erteilt.
Ich frage mich, wie ich die Sache nun handhaben muss?
Eine Versagung nach § 298 InsO kommt m.E. derzeit nicht in Betracht. Für eine Versagung nach § 296 InsO hat der TH kein Antragsrecht. Ich denke, da sind wir uns einig, oder?!
Ist der Antrag denn bereits jetzt zurückzuweisen oder ist der Ablauf der WVP abzuwarten?
Entscheide ich über den Antrag oder ist das Richtersache?