Versagungsantrag des Treuhänders

  • In dem mir gerade vorliegenden RSB-Verfahren wurde Stundung mangels Mitwirkung des Schuldners usw. aufgehoben. Treuhänder beantragte dann RSB-Versagung nach § 298 InsO, weil die 119,00 € nicht gezahlt wurden.

    Schuldner wurde angehört und hat umgehend die 119,00 € auf das Gerichtskonto eingezahlt.

    Daraufhin habe ich den TH angeschrieben und gesagt, dass das Geld gezahlt wurde, eine Weiterleitung an ihn erfolgen wird und der Versagungsantrag damit m.E. unbegründet ist.

    Jetzt schreibt der TH, dass er den Versagungsantrag nicht zurücknimmt, weil der Schuldner nicht mitwirkt und keine Auskünfte usw. erteilt.

    Ich frage mich, wie ich die Sache nun handhaben muss?

    Eine Versagung nach § 298 InsO kommt m.E. derzeit nicht in Betracht. Für eine Versagung nach § 296 InsO hat der TH kein Antragsrecht. Ich denke, da sind wir uns einig, oder?!

    Ist der Antrag denn bereits jetzt zurückzuweisen oder ist der Ablauf der WVP abzuwarten?

    Entscheide ich über den Antrag oder ist das Richtersache?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Voraussetzung für die Versagung ist die Nichtzahlung der Mindestvergütung. Und die liegt hier nicht (mehr) vor. Also würde ich den Antrag des TH zurückweisen. Da würde ich nix abwarten. mag der TH dann sof. Beschwerde einlegen.
    Ist Rpfl.-Sache.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • äh, lt. Sachverhalt wurde die Treuhändervergütung auf das "Gerichtskonto" gezahlt. Da die Vergütung an den Treuhänder zu zahlen ist, dürfte die Zahlung nicht pünktlich erfolgt sein.Da der Erfolgsort aber Konto des Treuhänders ist, dürfte die Voraussetzung der Vorschusszahlung nicht erfüllt sein.
    Sollte also die gerichtliche Anhörung des Schuldners ordnungsgemäß mit dem Hinweis auf Zahlungsfrist und wohin zu zahlen ist, erfolgt sein, so hat der Treuhänder jedenfalls noch ein Rechtschutzbedürfnis zur Aufrechterhaltung des Antrags - sofern es sich nicht um das letzte Jahr der WVP handelt -.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • äh, lt. Sachverhalt wurde die Treuhändervergütung auf das "Gerichtskonto" gezahlt. Da die Vergütung an den Treuhänder zu zahlen ist, dürfte die Zahlung nicht pünktlich erfolgt sein.Da der Erfolgsort aber Konto des Treuhänders ist, dürfte die Voraussetzung der Vorschusszahlung nicht erfüllt sein.
    Sollte also die gerichtliche Anhörung des Schuldners ordnungsgemäß mit dem Hinweis auf Zahlungsfrist und wohin zu zahlen ist, erfolgt sein, so hat der Treuhänder jedenfalls noch ein Rechtschutzbedürfnis zur Aufrechterhaltung des Antrags - sofern es sich nicht um das letzte Jahr der WVP handelt -.


    Mag theoretisch so sein. Allerdings ist die Weiterleitung inzwischen erfolgt und könnte von dem Schuldner m.E. in einem eventuellen Beschwerdeverfahren erfolgreich geltend gemacht werden.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es ist so frustrierend, wenn man wirklich jedes Jahr auf´s Neue die Kohle erst bekommt, wenn man schon einen Versagungsantrag gestellt hat. Das Geld kommt ja überraschenderweise nie fristgerecht.

  • äh, lt. Sachverhalt wurde die Treuhändervergütung auf das "Gerichtskonto" gezahlt. Da die Vergütung an den Treuhänder zu zahlen ist, dürfte die Zahlung nicht pünktlich erfolgt sein.Da der Erfolgsort aber Konto des Treuhänders ist, dürfte die Voraussetzung der Vorschusszahlung nicht erfüllt sein.
    Sollte also die gerichtliche Anhörung des Schuldners ordnungsgemäß mit dem Hinweis auf Zahlungsfrist und wohin zu zahlen ist, erfolgt sein, so hat der Treuhänder jedenfalls noch ein Rechtschutzbedürfnis zur Aufrechterhaltung des Antrags - sofern es sich nicht um das letzte Jahr der WVP handelt -.


    Mag theoretisch so sein. Allerdings ist die Weiterleitung inzwischen erfolgt und könnte von dem Schuldner m.E. in einem eventuellen Beschwerdeverfahren erfolgreich geltend gemacht werden.

    sofern der Zahlungseingang auf dem Konto des Treuhänders fristgerecht erfolgte, ja !

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  • äh, lt. Sachverhalt wurde die Treuhändervergütung auf das "Gerichtskonto" gezahlt. Da die Vergütung an den Treuhänder zu zahlen ist, dürfte die Zahlung nicht pünktlich erfolgt sein.Da der Erfolgsort aber Konto des Treuhänders ist, dürfte die Voraussetzung der Vorschusszahlung nicht erfüllt sein.
    Sollte also die gerichtliche Anhörung des Schuldners ordnungsgemäß mit dem Hinweis auf Zahlungsfrist und wohin zu zahlen ist, erfolgt sein, so hat der Treuhänder jedenfalls noch ein Rechtschutzbedürfnis zur Aufrechterhaltung des Antrags - sofern es sich nicht um das letzte Jahr der WVP handelt -.


    Mag theoretisch so sein. Allerdings ist die Weiterleitung inzwischen erfolgt und könnte von dem Schuldner m.E. in einem eventuellen Beschwerdeverfahren erfolgreich geltend gemacht werden.

    sofern der Zahlungseingang auf dem Konto des Treuhänders fristgerecht erfolgte, ja !


    Worüber man streiten kann, denke ich. Da im Beschwerdeverfahren auch neues Vorbringen zu berücksichtigen ist, wäre nach meinem Verständnis auch ein Geldeingang nach Ablauf der Zahlungsfrist aber bis zum Eingang der Beschwerde ausreichend.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • nein, da lt. Gesetz innerhalb der Frist zu zahlen ist, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn innerhalb der Frist gezahlt ist.
    Das kann er gern dann innerhalb der Beschwerdefrist vortragen.
    Unser LG hält dies auch so.

  • Uhlenbruck schreibt folgendes dazu:


    Zahlt der Schuldner erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist abervor Rechtskraft der Versagungsentscheidung, so kann der Schuldner eineVersagung der Restschuldbefreiung nicht mehr abwenden (LG Göttingen NZI 2011,292; aA K. Schmidt/Henning § 298 Rn 6).

    Beide Meinungen wieder vertretbar. Pragmatischer halte ich esjedoch, dass ich, wenn die Zahlung innerhalb der Beschwerdefrist eingeht, derBeschwerde abhelfe, da der Schuldner umgehend ein neues Verfahren beantragenkönnte.

  • Uhlenbruck schreibt folgendes dazu:


    Zahlt der Schuldner erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist abervor Rechtskraft der Versagungsentscheidung, so kann der Schuldner eineVersagung der Restschuldbefreiung nicht mehr abwenden (LG Göttingen NZI 2011,292; aA K. Schmidt/Henning § 298 Rn 6).

    Das wäre konsequent, aber - ach - der arme Schuldner... :cool:

  • äh, lt. Sachverhalt wurde die Treuhändervergütung auf das "Gerichtskonto" gezahlt. Da die Vergütung an den Treuhänder zu zahlen ist, dürfte die Zahlung nicht pünktlich erfolgt sein.Da der Erfolgsort aber Konto des Treuhänders ist, dürfte die Voraussetzung der Vorschusszahlung nicht erfüllt sein.
    Sollte also die gerichtliche Anhörung des Schuldners ordnungsgemäß mit dem Hinweis auf Zahlungsfrist und wohin zu zahlen ist, erfolgt sein, so hat der Treuhänder jedenfalls noch ein Rechtschutzbedürfnis zur Aufrechterhaltung des Antrags - sofern es sich nicht um das letzte Jahr der WVP handelt -.

    § 298 Abs. 2 InsO schweigt, wohin zu zahlen ist.
    Da das IG die dortige "Nachfrist" zur Zahlung setzt, macht das überwachungstechnisch ggf. Sinn, an das nachauffordernde IG zu zahlen;
    mach ich jedenfalls so.
    (Letztlich ist mir das auch egal, wohin er zahlt - gut, vielleicht nicht an seine Tante - also ich meine IG oder TH; Hauptsache er zahlt und die bislang ungedeckte Mindestvergütung ist also nunmehr - nach allseitigem dollen Arbeitsaufwand - gedeckt und dann machen wir 4c1 / 298 in Zukunft nur noch gaaanz selten, wenn überhaupt !).

    :D

    Im geschilderten Fall würde ich das def. wie Rainer aus # 6 sehen / machen.

  • Unser LG würde garantiert eine Versagung in so einem Fall aufheben. Und nachdem keine Sperrfrist (mehr) besteht, ist es ja eh egal. Da ist es ja eigentlich besser, gleich nicht die Stundung aufzuheben. Entweder ein Gläubiger stellt ein Versagungsantrag oder es wird halt erteilt. Ich hatte meine letzten drei 298er so, dass die Schuldner kurze Zeit später anriefen und sich entschuldigten. Tja, und dann wieder Neuantrag und Zack die nächsten Kosten...

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  • Unser LG würde garantiert eine Versagung in so einem Fall aufheben. Und nachdem keine Sperrfrist (mehr) besteht, ist es ja eh egal. Da ist es ja eigentlich besser, gleich nicht die Stundung aufzuheben. Entweder ein Gläubiger stellt ein Versagungsantrag oder es wird halt erteilt. Ich hatte meine letzten drei 298er so, dass die Schuldner kurze Zeit später anriefen und sich entschuldigten. Tja, und dann wieder Neuantrag und Zack die nächsten Kosten...

    Hab hier auch noch einen "Alt-Fall", als ich in 2012 eine Stundungsaufhebung
    4c1 gemacht hab (grrr).
    Jetzt simma durch mit den 6 Jahren.
    Die Erteilung / Versagung hängt allein von der 298-Zahlung von 119 € ab
    und der Schuldner meldet sich (noch) nicht; vielleicht hat er ja inzw. an den TH überwiesen, hab jetzt mal nachgefragt (schind' Zeit; mitunter überweise ich ihm noch schnell selbst die 119 €, damit das Vergangene einem krönenden Zweck und Abschluss zugeführt werden kann, ohne dass man in ein neues, teureres Verfahren muss ...

    Ich mach die 4ceinser grdstzl. schon eine Weile nicht mehr; das war noch eine "Alt-Last-Jugendsünde").

    :oops:

  • äh, lt. Sachverhalt wurde die Treuhändervergütung auf das "Gerichtskonto" gezahlt. Da die Vergütung an den Treuhänder zu zahlen ist, dürfte die Zahlung nicht pünktlich erfolgt sein.Da der Erfolgsort aber Konto des Treuhänders ist, dürfte die Voraussetzung der Vorschusszahlung nicht erfüllt sein.
    Sollte also die gerichtliche Anhörung des Schuldners ordnungsgemäß mit dem Hinweis auf Zahlungsfrist und wohin zu zahlen ist, erfolgt sein, so hat der Treuhänder jedenfalls noch ein Rechtschutzbedürfnis zur Aufrechterhaltung des Antrags - sofern es sich nicht um das letzte Jahr der WVP handelt -.

    § 298 Abs. 2 InsO schweigt, wohin zu zahlen ist.
    Da das IG die dortige "Nachfrist" zur Zahlung setzt, macht das überwachungstechnisch ggf. Sinn, an das nachauffordernde IG zu zahlen;
    mach ich jedenfalls so.
    (Letztlich ist mir das auch egal, wohin er zahlt - gut, vielleicht nicht an seine Tante - also ich meine IG oder TH; Hauptsache er zahlt und die bislang ungedeckte Mindestvergütung ist also nunmehr - nach allseitigem dollen Arbeitsaufwand - gedeckt und dann machen wir 4c1 / 298 in Zukunft nur noch gaaanz selten, wenn überhaupt !).

    :D

    Im geschilderten Fall würde ich das def. wie Rainer aus # 6 sehen / machen.

    Die Zahlung ist dahin zu erbringen, wozu der Schuldner aufgefordert wurde (vgl. § 298).
    Mithin ist das Aufforderungschreiben des Treuhänders maßgeblich. Wäre dies nicht so, hätte ich keine gesetzesmäßige Aufforderung und ich dürfte erst garnicht in das Versagungsverfahren eintreten.
    Das Androhungsschreiben des Gerichts ist jedenfalls bei mir hinreichend konkret. Egal ist 88 aber nicht bei 298

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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Unser LG würde garantiert eine Versagung in so einem Fall aufheben. Und nachdem keine Sperrfrist (mehr) besteht, ist es ja eh egal. Da ist es ja eigentlich besser, gleich nicht die Stundung aufzuheben. Entweder ein Gläubiger stellt ein Versagungsantrag oder es wird halt erteilt. Ich hatte meine letzten drei 298er so, dass die Schuldner kurze Zeit später anriefen und sich entschuldigten. Tja, und dann wieder Neuantrag und Zack die nächsten Kosten...

    Ja, sowas ist zum Kotzen, aber m.E. keine erneute Kostenstundung zu gewähren, da auch die Sozialleistung der Justiz (damit meine ich nicht das Weihnachtsgeld, sondern die Kostenstundung) auch unter Mutwilligkeitsgesichtspunkten zu verweigern wäre, zumal der Schuldner hier seine Verschuldung zumindest grob fahrlässig durch die Anhäufung der Kosten des Erstverfahrens vermehrt hat.

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