Herausgabe einer Sicherheitsleistung

  • Hallo!

    Ich habe ein Verfahren, wo im Ermittlungsverfahren 300,- € als Sicherheitsleistung eingezahlt worden, nicht förmlich hinterlegt. Nun hat die zuständige StA mich ersucht, den Betrag an sie auszuzahlen, da gegen Zahlung des Betrages das Verfahren eingestellt wurde. Der Beschuldigte hat wohl auch die Verrechnung mit dem an die Gerichtskasse gezahlten Betrag bewilligt. Mir liegt jedoch weder die Bewilligung vor, noch das Original der Zahlungsanzeige.

    Ich habe diesbezüglich mit dem Staatsanwalt telefoniert und wir sind uns beide nicht sicher, wie es nun richtig ist. Sprich: Müssen die beiden Papiere mir eingereicht werden oder reicht das Ersuchen der StA. Bisher konnte mir da leider keiner eine Antwort drauf geben. Könnte mir vorstellen, dass ich aufgrund des Ersuchens auf die Vorlage der Bewilligung verzichten kann, aber auch auf die Zahlungsanzeige? Und mache ich dann ganz normal eine Herausgabeanordnung wie bei einer Hinterlegung?

    Liebe Grüße!

  • Ich hab halt so gar keine Ahnung, wie ich die Akte nun vom Tisch kriege... Problematisch ist wohl, dass wir in Hessen sind, die StA aber in Koblenz. Daher ist es wohl mit einer internen Verrechnung nicht möglich. Nur wer gibt denen nun das Geld, wenn ich es als Hinterlegungsstelle nicht tue? Müssen die sich direkt an die Gerichtskasse oder an die Gerichtszahlstelle bei uns im Gericht wenden?

  • Ich hab halt so gar keine Ahnung, wie ich die Akte nun vom Tisch kriege...

    Mitteilung an STA: Hinterlegungsstelle kann kein Geld auszahlen, da dort kein Geld hinterlegt ist :)

    Wo ist das Geld denn eigentlich derzeit? :gruebel:

  • Wo ist das Geld denn eigentlich derzeit? :gruebel:

    Ich denke, es befindet sich auf einem Konto der Gerichtskasse. Wurde wie gesagt im Ermittlungsverfahren als Sicherheitsleistung eingezahlt. Ist halt die Frage, ob die StA sich dann an unsere Zahlstelle im Hause wenden muss oder an die zuständige Gerichtskasse direkt. Wahrscheinlich letzteres oder?

  • Eventuell befindet sich in der Akte eine Zahlunganzeige/Freistempler aus dem Lande Hessen?

    Die hat die StA im Original. Das war ja auch meine Frage, ob diese zur Auszahlung vorgelegt werden muss. Und nach wie vor weiß ich wie gesagt nicht, ob ich -wenn alle anderen Voraussetzungen vorliegen- auszahle oder ob es Sache unserer Zahlstelle oder der Gerichtskasse ist.

  • Es kann doch durch die Hinterlegungsstelle nur eine Auszahlung der hinterlegten Gelder angeordnet werden. Woraus soll sich dann Deine Zuständigkeit für diesen Fall ergeben? Es wurde doch nichts hinterlegt. § 116a StPO also nicht gegeben. Evtl. hätte die StA den eingezahlten Betrag weiterleiten müssen (?).

  • Aber wer muss es denn dann machen? Es leuchtet mir ein, dass ich nicht zuständig bin. Aber wenn ich den Staatsanwalt zurückrufe, möchte ich ihm
    wenigstens sagen, an wen er sich stattdessen wenden muss.

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