Kostenrechnung als Bestandteil des PfÜB? Und somit Titel?

  • Hallo, liebe schlauere Persönchen!

    Über die SuFu habe ich nix gefunden (Stichworte: PfÜB, Titel, Kostenrechnung, 794 Nr. 3 ...), daher mal die Frage, ob die Kostenrechnung auf Seite 9 des PfÜB-Formulars noch Bestandteil desselben ist?

    Hintergrund ist folgender: In einer Forderungsaufstellung finden sich an einer Stelle 2x Gebühren für einen PfÜB, laut Gläubigerangaben je für einen Drittschuldner. Dass die Gebühren nicht pro DSch anfallen, ist ja inzwischen geklärt (BGH,vom 10.03.2011, VII ZB 3/11, MDR 2011, 696), also habe ich um Streichung einer Gebühr gebeten.

    Der Anwalt stellt sich jetzt auf den Punkt, dass die Gebühren durch den damaligen PfüB ja so festgesetzt und damit tituliert wurden, da der PfÜB ein Titel i.S.v. § 794 Nr. 3 ZPO ist.


    Mein Bauch sagt mir, dass das so irgenwie nicht stimmen kann...aber wie begründe ich das?

    Ich finde es schon schwierig,den PfÜB einfach unter Nr. 3 zu fassen, da die Beschwerde ja nur auf Seiten des Gläubigers möglich ist, dieser aber bei Erlass nicht beschwert ist und somit kein Beschwerderecht hat. Der Schuldner wiederum kann ja nur erinnern. Aber da reicht wohl die theoretische Beschwerdemöglichkeit aus :)

    M.E.n. steht die Rechnung aber trotzdem unter der Unterschrift des RPflegers und gehört damit nicht zum Beschluss. Andererseits kann man ja auch Anhänge als Bestandteil des PfÜBs ansehen, wenn in ihm auf sie verwiesen wird...und auf die KR wird ja auf Seite 3 verwiesen....
    :gruebel::gruebel::gruebel:

    Was meint ihr dazu?

    LG Zahira

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Selbst wenn die Kosten entstanden sein sollten, hätte der Schuldner nur die notwendigen Kosten zu tragen.

    Entweder sind die Kosten nicht entstanden oder der Schuldner muss sie nicht tragen, da nicht notwendig. In beiden Fällen rausstreichen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Der PfÜb ist kein Titel im Sinne des § 794 ZPO, was unter § 794 Nr. 3 ZPO fällt ist beispielsweise in Hk-ZV/K.J. Müller 2. Aufl. § 794 ZPO Rn. 28; Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 794 Rn. 20 . Die Kostenrechnung ist Bestandteil des PfÜbs, insoweit wird auf den in Fettdruck gehaltenen Kasten auf Seite 3 des amtlichen Formulars verwiesen, der ausdrücklich auf die Kostenrechnung und die Zustellungskosten Bezug nimmt.
    Der Ansicht des Gläubigervertreters steht auch § 788 Abs. 1 ZPO entgegen.

  • Ob eine getrennte Pfändung gegen verschiedene Drittschuldner (also mehrere PFÜB) notwendig war, wird im Rahmen des § 788 ZPO zu prüfen sein. Der Gläubiger hat die Notwendigkeit mehrerer PFÜB-Anträge glaubhaft zu machen haben.

    § 829 ZPO
    Pfändung einer Geldforderung
    (1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.
    (2) …..

  • Eventuell hilft Dir der Beschluss des OLG Karlsruhe vom 09.07.1997 -11 W 91/95- weiter. Dort heißt es u.a.: " Durch die bloße Aufnahme solcher Kosten in einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß werden diese ebenso wie bei einer Mobiliarzwangsvollstreckung nicht tituliert. Dieser Kostenansatz (vgl. Brox/Walter, Zwangsvollstreckungsrecht 5. Aufl. Rdnr. 1678) ist vielmehr Akt der erwähnten gleichzeitigen Beitreibung mit anderweitig titulierten Ansprüchen."

  • ZVR: Es wurde damals ja gerade nur ein PfÜB beantragt, welcher dann eben auch nur eine Gebühr ausgelöst hat (meiner Meinung jedenfalls,der RA sieht das ja anders^^)

    @Der Vollstrecker: Ui, eine OLG-Entscheidung! Danke, die hilft mir wirklich weiter. Damit lässt sich meine Zurückweisung prima untermauern!

    zu der Titelfrage: Ich habe zwar gerade nur den Stöber (ZPO) zur Hand, aber dort heißt es leider auch nur "zB", sodass das als definitive Begründung wohl nicht zieht. Außerdem scheint der BGH (unter II. 2. b)) das (zumindest in manchen Fällen) offenbar auch anders zu sehen...

    Naja, ich werde mich jetzt erstmal auf das OLG Karlsruhe stützen, mal sehen, ob eine Beschwerde kommt :daumenrau :)

    Danke euch!

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    Einmal editiert, zuletzt von Zahira (16. Dezember 2015 um 16:54) aus folgendem Grund: Textstelle BGH eingefügt

  • Auch bei einem PFÜB mit mehreren Drittschuldnern handelt es sich um einen Antrag und es entsteht die Gebühr nur einmal.

    Für die Pfändung mehrerer Forderungen desselben Schuldners gegen verschiedene Drittschuldner kann der Gläubiger nur eine 0,3-Gebühr nach VergVerz Nr. 3309 aus seiner Vollstreckungsforderung beanspruchen (Stöber Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn 859; KG Rpfleger 1974, 409 und Rpfleger 2001, 149, 150; OLG Düsseldorf Rpfleger 1993, 208; LG Stuttgart JurBüro 1979, 1507 mit Anm. Mümmler; OLG Zweibrücken Rpfleger 1992, 272).

  • @Der Vollstrecker: Hast Du mal eine Fundstelle für diese Entscheidung? Danke.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • @Der Vollstrecker: Hast Du mal eine Fundstelle für diese Entscheidung? Danke.


    Ich bin zwar nicht der Vollstrecker, habe die Entscheidung aber auf Juris gefunden. Dort sind als weitere Fundstellen JurBüro 1997, 607 und InVO 1988, 168 (je Leitsatz und Gründe) angegeben.


    (die Verlinkung oben ist falsch, die hat das Forum automatisch gemacht...)

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    Einmal editiert, zuletzt von Zahira (17. Dezember 2015 um 12:59) aus folgendem Grund: Link

  • Auch bei einem PFÜB mit mehreren Drittschuldnern handelt es sich um einen Antrag und es entsteht die Gebühr nur einmal.

    Für die Pfändung mehrerer Forderungen desselben Schuldners gegen verschiedene Drittschuldner kann der Gläubiger nur eine 0,3-Gebühr nach VergVerz Nr. 3309 aus seiner Vollstreckungsforderung beanspruchen (Stöber Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn 859; KG Rpfleger 1974, 409 und Rpfleger 2001, 149, 150; OLG Düsseldorf Rpfleger 1993, 208; LG Stuttgart JurBüro 1979, 1507 mit Anm. Mümmler; OLG Zweibrücken Rpfleger 1992, 272).

    ... und LG Karlsruhe, Beschluss vom 08.12.2010, Az.: 6 T 18/10 (juris).

  • Danke, ich hatte sie nämlich nicht bei juris gefunden.

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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