Hallo, liebe schlauere Persönchen!
Über die SuFu habe ich nix gefunden (Stichworte: PfÜB, Titel, Kostenrechnung, 794 Nr. 3 ...), daher mal die Frage, ob die Kostenrechnung auf Seite 9 des PfÜB-Formulars noch Bestandteil desselben ist?
Hintergrund ist folgender: In einer Forderungsaufstellung finden sich an einer Stelle 2x Gebühren für einen PfÜB, laut Gläubigerangaben je für einen Drittschuldner. Dass die Gebühren nicht pro DSch anfallen, ist ja inzwischen geklärt (BGH,vom 10.03.2011, VII ZB 3/11, MDR 2011, 696), also habe ich um Streichung einer Gebühr gebeten.
Der Anwalt stellt sich jetzt auf den Punkt, dass die Gebühren durch den damaligen PfüB ja so festgesetzt und damit tituliert wurden, da der PfÜB ein Titel i.S.v. § 794 Nr. 3 ZPO ist.
Mein Bauch sagt mir, dass das so irgenwie nicht stimmen kann...aber wie begründe ich das?
Ich finde es schon schwierig,den PfÜB einfach unter Nr. 3 zu fassen, da die Beschwerde ja nur auf Seiten des Gläubigers möglich ist, dieser aber bei Erlass nicht beschwert ist und somit kein Beschwerderecht hat. Der Schuldner wiederum kann ja nur erinnern. Aber da reicht wohl die theoretische Beschwerdemöglichkeit aus
M.E.n. steht die Rechnung aber trotzdem unter der Unterschrift des RPflegers und gehört damit nicht zum Beschluss. Andererseits kann man ja auch Anhänge als Bestandteil des PfÜBs ansehen, wenn in ihm auf sie verwiesen wird...und auf die KR wird ja auf Seite 3 verwiesen....
Was meint ihr dazu?
LG Zahira