Ablösung Grundschuld

  • Guten Morgen,

    ich habe einen Hinterlegungsantrag mit dem Hinterlegungsgrund "Ablösung einer Grundschuld. Der Gläubiger verweigert die Annahme".

    Ich kenne nur die Grundbuchberichtigung nach §10 GBerG.

    Liegt ein Annahmegrund vor?

  • Bei Fälligkeit der Grundschuld besteht ein Befriedigungsrecht des Eigentümers, welches dieser durch Hinterlegung erfüllen kann, § 1142 BGB.

    Ich denke daher, die HL ist anzunehmen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Besten Dank. Den § kannte ich gar nicht (mehr) :gruebel:

    Dann werde ich einen Nachweis, dass die der Grundschuld zugrunde liegende Forderung dem Eigentümer ggü fällig geworden ist, sowie einen Nachweis des Annahmeverzuges anfordern!

  • Nicht die Forderung sondern die Grundschuld muss fällig sein!

    Es ist allerdings fraglich, ob man als HL-Stelle dies überhaupt zu prüfen hat. Unser LG meinte in einem vergleichbaren Fall mal, dass schlüssiger Vortrag des Antragstellers ausreiche, um die HL annehmen zu müssen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich möchte an dieses Thema anknüpfen.

    Mir liegt eine Anfrage eines Grundstückseigentümers (Neuerwerb durch Aneignung) vor. Er möchte eine Grundschuld in Abt. III (Briefrecht) nach § 1142 BGB ablösen. Der Gläubiger war eine Privatperson, die nun leider verstorben ist. Es läuft zwar bei einem weit entfernten Nachlassgericht ein Nachlassverfahren, jedoch seinen die Erben noch unbekannt.

    Ich hatte so einen Fall leider noch nie. Die Grundschuld (100.000,- €) ist mit 15 % seit über 20 Jahren verzinslich.

    Ist hier ein Hinterlegungsgrund gegeben? Wenn, ja wie berechnet sich der Hinterlegungsbetrag (nur der Nennbetrag?)? Interessiert mich bei Hinterlegungsannahme der Grundschuldbrief?

    Laut Schöner/Stöber 16.Aufl. Rdnr. 2728 muss bei Hinterlegung zu Grundschuldablösung ein Hinterlegungsgrund (§ 372 BGB) vorliegen. Ich würde mir also vor HL-Annahme nachweisen lassen, dass die Erben unbekannt sind, oder?

    Bin für jeden Hinweis dankbar.

  • Was den Betrag angeht: ich rechne bei Hinterlegungen nicht. Wenn ich den Betrag überhaupt nicht nachvollziehen kann, würde ich allenfalls überlegen, ob insoweit ein Hinterlegungsgrund besteht (ist allerdings noch nicht vorgekommen), aber ich würde niemals für den Hinterleger den konkret zu hinterlegenden Betrag ausrechnen.

    Ich tendiere wie Ulf in Nr. 4 dazu, dass dir als Hinterlegungsstelle lediglich schlüssig vorgetragen sein muss, dass ein Hinterlegungsgrund besteht.

    M. E. sagt Schöner/Stöber gerade deshalb, dass durch den Hinterlegungsschein der Nachweis für die Rechtsmäßigkeit der Hinterlegung nicht geführt ist, eben weil die HL-Stelle auch ohne (formgerechte) Nachweise annehmen muss.

    Das Nachweisproblem hat der Hinterleger am Ende vor dem Grundbuchamt.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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