Klausel § 727 ZPO Rechtsschutzinteresse?

  • Mir liegt ein Antrag auf Erteilung einer Klausel gem. § 727 ZPO zu einer Grundschuldbestellungsurkunde vor. Die Grundschuld wurde bestellt für die C....bank AG in Höhe von 100.000,- EUR, das Recht wurde im GB eingetragen. Der C....bank AG wurde eine vollstreckbare Ausfertigung in voller Höhe erteilt, die mir jetzt vorliegt.
    Zwischenzeitlich wurde das Recht in voller Höhe abgetreten an die A.... Bank, diese Abtretung wurde im Grundbuch eingetragen. Sodann wurde jetzt ein Teilbetrag in Höhe von 47.500,- EUR wieder (zurück) abgetreten an die C....bank AG. Hinsichtlich der zwischenzeitlichen Abtretung des Rechts an die A...Bank erfolgte keine Klauselumschreibung bzw. -erteilung gem. § 727 ZPO, die Klausel auf der vollstr. Ausfertigung lautet daher unverändert auf die C....bank AG als ursprüngliche Gläubigerin.
    Ich frage mich daher nun, ob die C....bank AG überhaupt ein Rechtsschutzinteresse für die von ihr beantragte Erteilung einer Klausel gem. § 727 ZPO über den an sie zurück abgetretenen Teilbetrag hat. Sie hat ja bereits eine Klausel sogar über mehr, nämlich über den vollen Betrag in Höhe von 100.000,- EUR! Wie seht ihr das:confused:?

  • Die Klausel bezeichnet zutreffend, wer vollstrecken darf. Damit wäre der Gesetzestext erfüllt.

    Aber inhaltlich hätte ich meine Probleme, da sie in der Zwischenzeit ja kein Gläubiger war. Man kann ja eine Klausel erteilen, in der beide Rechtsnachfolgen angegeben werden.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die Klausel bezeichnet zutreffend, wer vollstrecken darf. Damit wäre der Gesetzestext erfüllt.

    Aber inhaltlich hätte ich meine Probleme, da sie in der Zwischenzeit ja kein Gläubiger war. Man kann ja eine Klausel erteilen, in der beide Rechtsnachfolgen angegeben werden.

    Das hatten wir hier auch schon überlegt. Ich würde dann aber eine Klausel erteilen für die C....bank AG als Rechtsnachfolgerin der C.....bank AG - was irgendwie nicht so viel Sinn macht!

  • Ne, ich würde anders formulieren:

    Der C...bank AG als Rechtsnachfolgerin der A...bank AG, diese als Rechtsnachfolgerin der C...bank AG.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Yep.

    (Noch besser: bei der Fusionierung zweier Banken übernimmt der übernehmende Rechtsträger die Firma des übertragenden Rechtsträgers. Dann hast du eine 1a Rechtsnachfolge, aber A als Rechtsnachfolger von A. Neue Klausel ja oder nein? Und woher soll jemand wissen, dass eine erforderlich sein könnte? Ev hilft das bei deinen Überlegungen.)

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Werde nochmal drüber schlafen:gaehn, tendiere aber nunmehr dazu, die Klausel zu erteilen, und zwar aus folgendem Grund: Es liegt eindeutig eine -aus der derzeitigen vollstreckbaren Ausfertigung nicht ersichtliche- Rechtsnachfolge vor. Zur ordnungsgemäßen Durchführung der ZV benötigt der Rechtsnachfolger eines Titelgläubigers jedoch nicht nur eine Klausel gem. § 727 ZPO, es bedarf außerdem auch noch der Zustellung der Klauselgrundlagen gem. § 750 Abs. 2 ZPO. Würde ich nun die Erteilung der Klausel verweigern, hätte der Gläubiger nicht die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Durchführung der ZV. Daher dürfte Klauselerteilung (nebst ZU gem. § 750 Abs. 2 ZPO) hier doch nötig sein!

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