Zwangshypo gegen Erbengemeinschaft

  • Hallo,

    ich habe im Grundbuch eine Erbengemeinschaft bestehend aus drei Personen als Eigentümerin vorgetragen.
    Bereits vor einigen Jahren wurden mehrere Zwangssicherungshypotheken im Wege des Verwaltungszwangsverfahren eingetragen, also auf Ersuchen einer Behörde (Abwasserzweckerband).
    Nunmehr legt die Rechtsanwältin einer Miterbin Erinnerung gegen die Eintragung der Zwangshypos ein und beruft sich auf die mangelnde Partei-/Rechtsfähigkeit sowie fehlende Passivlegitimierung der Erbengemeinschaft.
    In den damaligen Ersuchen war als Schuldnerin jeweils die Erbengemeinschaft unter Nennung der einzelnen Miterben bezeichnet.
    Hätten die Zwangshypos wirklich nicht eingetragen werden dürfen?
    Weiterhin behauptet die Anwältin, dass die zugrundeliegenden Bescheide mittlerweile für nichtig erklärt worden sind und begehrt nun Amtswidersprüche bzw. Löschungen von Amts wegen hinsichtlich der Zwangshypos.

    Ich bin leider etwas ratlos und dankbar für jeden Hinweis!

  • Wenn die Beteiligten nametlich benannt und als "Erbengemeinschaft" oder "Erben nach Altfried Alt" bezeichnet sind, ist die Eintragung schon in Ordnung.

    Und wegen der Löschung mögen sich die Eigentümer Löschungsbewilligungen beschaffen; zu deren - kostenfreier - Erteilung ist die Behörde verpflichtet, wenn die zugrundeliegenden Verwaltungsakte/Steuerbescheide (oder was sonst immer Grundlage gewesen sein mag), aufgehoben wurden.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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