Ablösung bestehenbleibender Rechte bei Teilungsversteigerung

  • Hallo Ihr,ich hätte mal folgende Frage:M ersteigert in einem Teilungsversteigerungsverfahren ein Grundstück.Im Zuschlagbeschluss steht, dass 2 Grundschulden (GS 1 für Bank A = 10.000,00 € und GS 2 für Bank B = 50.000,00) bestehen bleiben.Nach Zuschlag kontaktiert M Bank A und B und fragt an, wie hoch diese noch valutieren.Bank A sagt: Valutierung = 0; eine Löschungsbewilligung wurde dem Voreigentümer bereits erteilt.Bank B sagt: Valutierung nur noch 20.000,00 €.Um Bank A kümmert sich M somit nicht mehr – an Bank B zahlt M 20.000,00 und erhält von dieser eine Löschungsbewilligung.Beide Grundschulden werden sodann im Grundbuch gelöscht (GS 1 wohl auf Antrag des Voreigentümers, GS 2 auf Antrag des M)!Jetzt meint der Voreigentümer, trotz Löschung der Grundschulden sei jeweils eine Eigentümergrundschuld (jetzt Fremdgrundschuld) entstanden und trotz Löschung aus dem Grundbuch würde die Forderung noch nach § 875 BGB bestehen = Keine Löschung der Rechte!Der Voreigentümer verlangt nun vom Ersteher die vollen Nominalbeträge (abzüglich Zahlung von 20.000,00 €) der Grundschulden.M.E. zu Recht. Was meint Ihr?Hätte M nicht die Nominalbeträge an die Banken zahlen müssen?Die Voreigentümer könnten ihre Forderung mE auch vollstrecken; nur wie und woraus?Danke für eure Tipps

  • Wen vertretet ihr?

    Beispiel (Zinsen lassen wir mal raus)= Recht III/1 100.000 Euro und III/2 50.000 EUR bleiben bestehen. Haus ist 200.000 wert, Interessent ist bereit 180.000 zu bieten. Das Gebot setzt sich aus Bargebot und bestehenbleibenden Rechten zusammen, dh der Interessent übernimmt 150.000 und muss (bzw darf) dann nur noch 30.000 in bar bieten. Er bekommt den Zuschlag, zahlt 30.000 ans Gericht, Geld wird verteilt.
    Jetzt will er die Rechte löschen lassen und muss nur noch 20.000 zahlen, beide Rechte werden gelöscht. Folge: Für ein Haus, dass 200.000 wert ist und er 180.000 zahlen wollte, hat er tatsächlich aber nur 50.000 gezahlt. Das sind 25% des Verkehrswertes. Für 25% hätte er aber keinen Zuschlag bekommen (zumindest nicht, so lange die Grenzen bestehen und andere Interessenten gibt es ja auch noch, zumindest bei uns genügend). Da die Rechte, auch wenn sie nicht mehr valutieren, aber irgendwem zustehen, hat irgendwer das nachsehen. Der Ersteher hat die 150.000 zu tragen. Wenn jemand ohne Zahlung Löschungsbewilligung erteilt und auf Zahlung verzichtet...Glückwunsch. Ohne Verzicht steht der Betrag aber jemandem zu!

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hallo Araya:)

    Es geht mir hier um die Interessen des Erstehers.

    Wieso muss er, will er die Rechte löschen lassen, nur 20.000 zahlen, obwohl diese mit 150.000 berücksichtigt worden sind?

    Die Löschungsbewilligung wurde von der Bank erteilt. Der ehemalige Eigentümer meint, dass durch die Löschung im Grundbuch jedoch nicht auch seine Rechte an der Leistung gelöscht wurden (hier seine Rechte an der Eigentümergrundschuld, jetzt Fremdgrundschuld).

  • Er hat so viel zu zahlen, wie er übernommen hat (einschließlich der dinglichen Zinsen ab Zuschlag!). Verlangt ein Gläubiger weniger als ihm zusteht....Glück.

    ABER: Es kann uU nicht eindeutig sein, wer Gläubiger ist (verdeckte Eigentümergrundschuld, Abtretung außerhalb des Grundbuchs bei Briefrecht...).

    Welche Ansprüche der frühere Eigentümer hat, muss er wissen und geltend machen.
    Warum hat er dann bei der Löschung mitgewirkt, wenn er jetzt noch Geld haben will?

    Ob nach Löschung noch Ansprüche bestehen, hatte ich noch nicht zu prüfen, kann ich nichts zu sagen. Infrage käme ev ungerechtfertigte Bereicherung.

    Wenn der Ersteher das zahlen will, was er eh eingeplant hatte und wozu er zumindest verpflichtet gewesen ist, soll er es tun, wenn nicht, verklagen lassen und Vortrag und Beweise abwarten

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  • Hallo zusammen:
    Bei Vorhandensein von bestehen gebliebenen Grundschuld (en) muss ein Esteher (egal, ob Teilungs- oder Vollstreckungsversteigerung) stets und klar davon ausgehen, dass er
    - volles Grundschuldkapital plus dingliche Zinsen ab Zuschalg bis zum Tag vor Geldeingang) zu zahlen hat. In der Regel an den eingetragenen Gläubiger.
    Zug um Zug gibts dann Löschungsbewilligung.

    Der eingetragene Gl. muss m.E. auch immer das Geld in dieser Höhe nehmen und verlangen, ansonsten schmälert er (unrechtmäßig) den Rückgewähranspruch, also A Bank müßte im Ausgangsfall (Julinda) auch das Geld in voller Höhe wie oben nehmen, auch wenn gar keine Forderung mehr bestehen sollte.
    Dann hat A - Bank eben "Übererlös aus der Verwertung der Grundschuld" und wird diesen Üererlös an den Rückgewährgläubiger (=alte Eigentümer) auskehren.
    Oder A - Bank bittet Ersteher, sich an die alten Eigentümer zu wenden. Die müßten sich im Zwifel genauso wie A - Bank verhalten.

    Wenn Ersteher nur weniger zu zahlen bräuchte als gesetzlich zulässig, dann Glück gehabt..:)

    Vollsteckung aus der bestehen gebliebenen Grundschuld:
    - erst mal Auslösung der Grundschuld dem Ersteher anbieten: Wenn keine Zahlung des Erstehers fristgerecht erfolgen sollte
    - warten, bis Eigentum umgeschrieben ist, dann Umschreibung Vollstreckungsklausel Grundschuld gegen neuen Eigentümer (=Ersteher), Zustellung, Wartefrist § 798 ZPO und los geht´s gegen Ersteher
    - diese Verfahren macht eine Bank regelmäßig, wenn sie eigene Forderungen aus der (bestehen gebliebenen) Grundschuld hat


  • Der eingetragene Gl. muss m.E. auch immer das Geld in dieser Höhe nehmen und verlangen, ansonsten schmälert er (unrechtmäßig) den Rückgewähranspruch, also A Bank müßte im Ausgangsfall (Julinda) auch das Geld in voller Höhe wie oben nehmen, auch wenn gar keine Forderung mehr bestehen sollte.
    Dann hat A - Bank eben "Übererlös aus der Verwertung der Grundschuld" und wird diesen Üererlös an den Rückgewährgläubiger (=alte Eigentümer) auskehren.
    Oder A - Bank bittet Ersteher, sich an die alten Eigentümer zu wenden. Die müßten sich im Zwifel genauso wie A - Bank verhalten.

    genau so

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki




  • Der eingetragene Gl. muss m.E. auch immer das Geld in dieser Höhe nehmen und verlangen, ansonsten schmälert er (unrechtmäßig) den Rückgewähranspruch, also A Bank müßte im Ausgangsfall (Julinda) auch das Geld in voller Höhe wie oben nehmen, auch wenn gar keine Forderung mehr bestehen sollte.
    Dann hat A - Bank eben "Übererlös aus der Verwertung der Grundschuld" und wird diesen Üererlös an den Rückgewährgläubiger (=alte Eigentümer) auskehren.
    Oder A - Bank bittet Ersteher, sich an die alten Eigentümer zu wenden. Die müßten sich im Zwifel genauso wie A - Bank verhalten.

    genau so

    müsste, hätte, wäre, wenn...gem SV ist doch aber genau dies nicht passiert, beide Rechte wurden gelöscht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hallo zusammen:Nach der Löschung im GB haben die alten Eigentümer (auch Inhaber der ehemaligen, löschungsreifen Grundschuld) kein Druckmiitel mehr gegen den Ersteher, im Zweifel auch keinen Titel.aber:evtl. immer noch einen (un-titulierten) Bereichungsanspruch (wie Ayara) ??

  • Hallo zusammen:Nach der Löschung im GB haben die alten Eigentümer (auch Inhaber der ehemaligen, löschungsreifen Grundschuld) kein Druckmiitel mehr gegen den Ersteher, im Zweifel auch keinen Titel.aber:evtl. immer noch einen (un-titulierten) Bereichungsanspruch (wie Ayara) ??

    Genau darum geht es mir!

    Im Grundbuch steht nichts mehr, das ist "sauber".

    Die Banken verlangten nur den valutierenden Betrag und erteilten nach Zahlung die Löschungsbewilligung.

    Der ehemaliger Eigentümer beruft sich nun auf § 875 BGB. Er meint, Die Löschung im Grundbuch hätte die Löschung der Aufhebung seines Rechts nicht bewirkt.

  • Wenn nicht auf die Grundschuld, sondern (wie fast immer) auf die Forderung gezahlt wurde, bleibt die Grundschuld Fremdrecht. Nur der Rückgewähranspruch wird unbedingt. Inhaber des Rechts ist also immer noch die Bank; in deren Löschungsbewilligung liegt typischerweise auch die Aufgabe nach § 875 BGB.

    Das Grundbuch ist also nicht unrichtig und das Recht ist erloschen. Möge sich der frühere Eigentümer an die Bank wegen Vereitelung des Rückgewähranspruches wenden.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wenn nicht auf die Grundschuld, sondern (wie fast immer) auf die Forderung gezahlt wurde, bleibt die Grundschuld Fremdrecht. Nur der Rückgewähranspruch wird unbedingt. Inhaber des Rechts ist also immer noch die Bank; in deren Löschungsbewilligung liegt typischerweise auch die Aufgabe nach § 875 BGB.

    Das Grundbuch ist also nicht unrichtig und das Recht ist erloschen. Möge sich der frühere Eigentümer an die Bank wegen Vereitelung des Rückgewähranspruches wenden.

    :eek:

    Darf ich Dich bitten, mir den ersten Satz nochmals zu erläutern? Was meinst Du mit "bleibt die Grundschuld Fremdrecht. Nur der Rückgewähranspruch wird unbedingt" ???

    Vielen vielen Dank!

  • Wenn nicht auf die Grundschuld, sondern (wie fast immer) auf die Forderung gezahlt wurde, bleibt die Grundschuld Fremdrecht. Nur der Rückgewähranspruch wird unbedingt. Inhaber des Rechts ist also immer noch die Bank; in deren Löschungsbewilligung liegt typischerweise auch die Aufgabe nach § 875 BGB.

    Das Grundbuch ist also nicht unrichtig und das Recht ist erloschen. Möge sich der frühere Eigentümer an die Bank wegen Vereitelung des Rückgewähranspruches wenden.

    :eek:

    Darf ich Dich bitten, mir den ersten Satz nochmals zu erläutern? Was meinst Du mit "bleibt die Grundschuld Fremdrecht. Nur der Rückgewähranspruch wird unbedingt" ???

    Vielen vielen Dank!


    Wenn nicht auf die Grundschuld, sondern auf die gesicherte Forderung gezahlt wird, bleibt die Grundschuld Fremdrecht und wird nicht automatisch zu Eigentümergrundschuld (anders als bei der Hypothek). Nur der Rückgewähranspruch, der vorher durch die Erfüllung des Sicherungszwecks bedingt war, wird jetzt unbedingt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Zitat

    Wenn nicht auf die Grundschuld, sondern auf die gesicherte Forderung gezahlt wird, bleibt die Grundschuld Fremdrecht und wird nicht automatisch zu Eigentümergrundschuld (anders als bei der Hypothek). Nur der Rückgewähranspruch, der vorher durch die Erfüllung des Sicherungszwecks bedingt war, wird jetzt unbedingt.

    Danke :-)Nur eins noch (biiittteee :) wie wäre es den bei einer "ganz normalen" Hypothek????? Und: was beutet "unbedingt" in diesem Sinne?

  • Hypotheken sind, anders als die Grundschulden, akzessorisch. Das heißt, wenn ich zahle, wird aus der Hypothek eine Eigentümergrundschuld. Bei der Grundschuld ist das eben nicht so. Nur wenn der Schuldner ausdrücklich auf die Grundschuld zahlt, wird sie zur Eigentümergrundschuld. In der Regel wird aber auf das Darlehen gezahlt und dann eben wie Tom schon erklärt hat.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Zitat

    Wenn nicht auf die Grundschuld, sondern auf die gesicherte Forderung gezahlt wird, bleibt die Grundschuld Fremdrecht und wird nicht automatisch zu Eigentümergrundschuld (anders als bei der Hypothek). Nur der Rückgewähranspruch, der vorher durch die Erfüllung des Sicherungszwecks bedingt war, wird jetzt unbedingt.

    Danke :-)Nur eins noch (biiittteee :) wie wäre es den bei einer "ganz normalen" Hypothek????? Und: was beutet "unbedingt" in diesem Sinne?


    Hypotheken sind eben nicht "ganz normal", sondern eher die Ausnahme.

    "Unbedingt" bedeutet hier: nicht (mehr) bedingt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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