Auflagen nicht erfüllt - § 765a

  • Hallo ihr Lieben,
    wie es immer so ist - Kollegin, die M-Sachen schon länger macht, ist nicht da und ich werde bei meiner Frage in keinem Kommentar so fündig wie ich müsste und die Suchfunktion hat mir leider auch nicht geholfen :( Ich hoffe, ihr könnt mir helfen...

    Ich habe einem Räumungsschutzantrag stattgegeben, da a) ein neuer Mietvertrag zum 01.02. geschlossen werden soll (Unterzeichnung war wegen fehlender Kostenübernahmebestätigung durch das Jobcenter, die nach eigener Aussagen ca. 6 Wochen dafür brauchen derzeit, noch nicht möglich, aber Vermieterbestätigung wurde vorgelegt) und b) die Schuldnerin einen psychisch kranken Sohn hat, der bei ihr lebt, dem sein behandelnder Facharzt attestiert hat, dass ein mehrmaliger Umzug, insbesondere eine Unterbringung in einem Container (wie von der Gemeinde in Aussicht gestellt) mit unsicherer Wohnperspektive psychisch nicht zuzumuten sei und seinen Zustand verschlechtern würde. Ich habe das Ganze jedoch - da es bereits Mietrückstände gab - an die Auflage geknüpft, dass die Schuldnerin an den Gläubiger die monatliche Nutzungsentschädigung jeweils zum 3. Werktag zu zahlen hat.

    Es ging dann in die Beschwerde (u.a. mit den unsinnigen Vorwürfen von Befangenheit und der Androhung der Prüfung von Amtshaftungsansprüchen etc.), wobei mein Beschluss vollumfänglich gehalten wurde.

    Jetzt teilt der Gläubigervertreter mit, dass die Schuldnerin nicht gezahlt habe (plus erneut diverse wirklich unschön formulierte Anschuldigungen ans Gericht) und dass ein neuer Räumungsauftrag an den GVZ gegeben wurde.

    Meine Frage: Muss ich jetzt meinen Beschluss (einstweilige Einstellung) aufheben (mit oder ohne Anhörung) oder darf der Gläubiger einfach so weiter vollstrecken? Die Kommentare sind da scheinbar unterschiedlicher Auffassung (hab mir ungefähr jeden angeschaut, der bei BeckOnline verfügbar ist und den Zöller). Ich bin mir gerade wirklich zu unsicher. :gruebel:

    Und allgemein: Wie handhabt ihr das mit solchen Auflagen? Lasst ihr euch die Zahlungen regelmäßig nachweisen? An wen lasst ihr zahlen? Wenn nicht gezahlt wird - wie geht ihr dann weiter vor?

    LG
    und schon jetzt vielen Dank!!!!

  • Bei einem Räumungsschutz hatte ich das noch nicht, dass der Schuldner nicht gezahlt hat, aber in der ZVG. Ich formuliere das dann immer so in die Beschlüsse, dass, wenn der Schuldner zwei Monate mit der Rate/Miete/Nutzungsentschädigung in Verzug ist, der Gläubiger das Verfahren fortsetzen kann. Ich habe dann die Einstellung durch Beschluss immer formell auf. Das würde ich hier auch machen. Die Schuldnerin noch mal anhören und dann aufheben und das dem Gläubiger auch mitteilen. Auch das er dann erst den GV beauftragen kann.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Also ist eine Vollstreckung ohne weitere Veranlassung durch mich nicht möglich? Das hatte ich irgendwie gedacht... Also müsste ich das Schreiben des Gläubigervertreters in einen Antrag nach § 765a Abs. 4 umdeuten? Aber - ohne das böse zu meinen - dem Gläubiger teil ich vorab gar nichts mehr mit. Der GVZ wird dem schon sagen, dass das nicht geht, der Auftrag ist ja schon raus. Es ist insoweit nicht nötig denk ich, dass ich ihn da unterrichte, oder seht ihr das anders?

    Danke auf jeden Fall schon mal für die schnelle Antwort! :daumenrau

  • Wenn mir der RA mit so einem Auftreten gegenübertritt, beschränkt sich meine Auskunftsfreude sehr deutlich auf § 139 ZPO. Da er ja weiß, was er tut und den GV beauftragt hat, soll er das doch machen, da hänge ich mich nicht rein. (Höchstens mal beim GV nachfragen, wie dort der Sachstand ist.)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wie lang ist denn einstweilen eingestellt? 28.02.2016?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Wenn mir der RA mit so einem Auftreten gegenübertritt, beschränkt sich meine Auskunftsfreude sehr deutlich auf § 139 ZPO. Da er ja weiß, was er tut und den GV beauftragt hat, soll er das doch machen, da hänge ich mich nicht rein. (Höchstens mal beim GV nachfragen, wie dort der Sachstand ist.)

    :teufel::daumenrau Genau meine Meinung. Dann steh ich damit ja nicht allein da :)

  • Wie lang ist denn einstweilen eingestellt? 28.02.2016?

    Nein, bis zum 31.01. einschließlich. Ist eh ein Unsinn jetzt noch die Räumung zu beauftragen....


    Was anderes:
    Woraus ergibt sich denn, dass die Schuldnerin vorher angehört werden muss? (sorry, bin noch total Neuling bei solchen Sachen :oops:)

  • Ich habe solche Beschlüsse mit Auflagen immer als "auflösend bedingt" formuliert, jedoch auch immer vom Gl. den Hinweis bekommen, dass nicht gezahlt wurde und man beabsichtigt, fortzusetzen. Diese Schreiben hat der Schuldner dann mit kurzer Frist bekommen und konnte er die Zahlung auch nicht nachweisen, habe ich den Beschluss förmlich aufgehoben.

  • Hätte es so formuliert, dass der Schuldner den Zahlungsnachweis zu erbringen hat. Erbringt er ihn dann nicht, kann der GV räumen

  • Ganz frech: Habe den GV als Zahlungsüberwacher eingesetzt. Nicht zu dessen Freude, aber so war er stets informiert, wie es mit der geistigen Verfassung der Parteien ausschaut.

    Aber zurück zur Frage: Wenn Du die Auflage erteilt hast und der Schuldner jener nicht nachgekommen ist, bleibt nur das aufheben.
    Sollte der Schuldner doch gezahlt haben, kann er gegen den Aufhebungsbeschluss ja vorgehen (so ein Satz am Ende der Gründe sollte Hinweis genug sein).

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  • Aber zurück zur Frage: Wenn Du die Auflage erteilt hast und der Schuldner jener nicht nachgekommen ist, bleibt nur das aufheben.
    Sollte der Schuldner doch gezahlt haben, kann er gegen den Aufhebungsbeschluss ja vorgehen (so ein Satz am Ende der Gründe sollte Hinweis genug sein).

    Ok, aber mit oder ohne vorherige Anhörung?

  • Wie lang ist denn einstweilen eingestellt? 28.02.2016?


    Nein, bis zum 31.01. einschließlich. Ist eh ein Unsinn jetzt noch die Räumung zu beauftragen....


    Du bewegst Dich nach Rechtskraft Deiner Entscheidung jetzt wohl in § 765a Abs. 4 ZPO.
    Wie genau ist Deine Auflage denn formuliert? An wen war was wann zu leisten und was, wenn nicht, gibt es also eine Bedingung für den Fall der Nichteinhaltung mit Auswirkung auf die einstweilige Einstellung der Vollstreckung?
    Die Pflicht zur Schuldneranhörung ergibt sich aus der Pflicht, ein faires Verfahren durchzuführen.

  • Ich denke schon mit, warum ohne. Er kann doch gezahlt haben, nur der Gläubiger ist ein Sch...kerl. Kommt selten vor, aber passiert. Ich kann das doch nicht aufs RM schieben. Dann ist der Räumungsauftrag erneut ausgelöst, es entstehen Kosten und ich stelle wieder ein. Kurze Frist (3-5 Tage) und dann entscheiden.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hätte es so formuliert, dass der Schuldner den Zahlungsnachweis zu erbringen hat. Erbringt er ihn dann nicht, kann der GV räumen

    und dann schreib ich noch rein, dass, wenn der Nachweis (ich nehme meist den 5. Werktag des Monats) dem Gericht nicht vorgelegt wurde, der Beschluss sofort aufgehoben wird.

  • Aber zurück zur Frage: Wenn Du die Auflage erteilt hast und der Schuldner jener nicht nachgekommen ist, bleibt nur das aufheben.
    Sollte der Schuldner doch gezahlt haben, kann er gegen den Aufhebungsbeschluss ja vorgehen (so ein Satz am Ende der Gründe sollte Hinweis genug sein).

    Ok, aber mit oder ohne vorherige Anhörung?

    ohne, ich schreib es ja in den Beschluss rein, was passiert, wenn kein Nachweis erfolgt

  • Ich denke schon mit, warum ohne. Er kann doch gezahlt haben, nur der Gläubiger ist ein Sch...kerl. Kommt selten vor, aber passiert. Ich kann das doch nicht aufs RM schieben. Dann ist der Räumungsauftrag erneut ausgelöst, es entstehen Kosten und ich stelle wieder ein. Kurze Frist (3-5 Tage) und dann entscheiden.

    ich mache auch als Auflage, dass der Sch es dem Gericht nachweist, also kein Problem, möge er Rechtsmittel einlegen.

  • Wie lang ist denn einstweilen eingestellt? 28.02.2016?


    Nein, bis zum 31.01. einschließlich. Ist eh ein Unsinn jetzt noch die Räumung zu beauftragen....


    Du bewegst Dich nach Rechtskraft Deiner Entscheidung jetzt wohl in § 765a Abs. 4 ZPO.
    Wie genau ist Deine Auflage denn formuliert? An wen war was wann zu leisten und was, wenn nicht, gibt es also eine Bedingung für den Fall der Nichteinhaltung mit Auswirkung auf die einstweilige Einstellung der Vollstreckung?
    Die Pflicht zur Schuldneranhörung ergibt sich aus der Pflicht, ein faires Verfahren durchzuführen.

    Die Formulierung war folgende:


    1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts xy vom ... (Aktenzeichen ...), zugestellt am ..., wird bis einschließlich 31.01.2016 hinsichtlich Ziffer 1 einstweilen eingestellt.

    2. Die einstweilige Einstellung nach Ziffer 1. dieses Beschlusses wird davon abhängig gemacht, dass die Schuldnerin an die Gläubigerpartei monatlich jeweils bis zum dritten Werktag einen Betrag von 630,00 € bezahlt. Der Betrag muss erstmals für die Nutzungsentschädigung Dezember 2015 bis 03.12.2015, was dem dritten Werktag des Monats entspricht, bei der Gläubigerpartei eingegangen sein.

    Die einstweilige Einstellung wird weiter davon abhängig gemacht, dass die Zahlung der Restmiete für den Monat Oktober 2015 per Überweisung oder in bar an den Gläubigervertreter bis spätestens 15.12.2015 sowie die Zahlung der Novembermiete per Überweisung oder in bar an den Gläubigervertreter bis spätestens 31.12.2015 erfolgt.

    3. Der Gegenstandswert wird auf 2.520,00 € festgesetzt.
    4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

  • Das sind Fragen, die der Richter am Prozessgericht zu klären hätte. Es ist ungewiß, ob (z.B. weil der Vermieter die Heizung abgestellt hat) und in welcher Höhe Nutzungsentschädigung geschuldet wird. Von daher bietet es sich m. E. an, die Hinterlegung einer Sicherheit anzuordnen.

  • Das sind Fragen, die der Richter am Prozessgericht zu klären hätte. Es ist ungewiß, ob (z.B. weil der Vermieter die Heizung abgestellt hat) und in welcher Höhe Nutzungsentschädigung geschuldet wird. Von daher bietet es sich m. E. an, die Hinterlegung einer Sicherheit anzuordnen.

    Die Nutzungsentschädigung war in der Höhe tituliert (im Räumungsurteil + Zahlungspflicht in Höhe der Nutzungsentschädigung bis zum Auszug). Daher hab ich die Beträge genommen.

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