Vollstreckung nach § 887 ZPO

  • Hallo zusammen, ich habe eine Frage zu einem Antrag nach § 887 ZPO:

    Ich habe einen Musterantrag der vorsieht, dass als Beweis für die Kosten ein Kostenvoranschlag beigefügt wird.

    Wenn unsere Partei mit den Kosten erst mal in Vorkasse geht, können dann die Kosten später noch der Schuldnerin in Rechnung gestellt werden und ich lasse den Passus in dem Antrag einfach weg?

    Und eine andere Frage: Muss ich bevor ich den Antrag stelle, die Schuldnerin außergerichtlich ausdrücklich auffordern zur Erfüllung der Verpflichtung oder ist das nicht nötig?

    Danke für Eure Antworten!

  • Du hast schon die Ermächtigung des Prozessgerichts? Dann musst du dich um eine Firma kümmern, die das macht. Die Übernahme der Kosten kann in die 'Ermächtigung mit aufgenommen werden. Dazu brauchst du dann m.E. den Kostenvoranschlag. Vollstreckt wird das dann durch den GV gem. 892 ZPO - Brechen von Wiederstand, 133 GVGA -. Der Schuldner muss die Ersatzvornahme zulassen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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