Verzicht auf die Zuteilung bzw. Auskehrung des Erlöses auf erloschene Grundschulden

  • Hy ...

    ich habe am 14.01.2016 einen Zwangsversteigerungstermin in dem die Stadt aus öffentlichen Lasten. Die nachrangigen Gläubiger III/1 und III/2 haben nun schriftlich den Verzicht auf die Zuteilung bzw. Auskehrung des Erlöses erklärt. Der GL III/3 hat noch nichts angemeldet - auch keinen Rückgewärhanspruch ... und da wird wahrscheinlich auch nichts kommen, weil es keine Bank ist und er das wahrscheinlich gar nicht weiß.

    Wie würdet ihr in der Verteilung vorgehen? Hilfeverteilung oder Zuteilung an die Schuldner?

    Danke schon mal :)

    LG
    lucky

  • ...
    ich habe da zuletzt immer mit der der Zuteilung auf den Eigentümererlöspfandrechtsanspruch gearbeitet es sei denn, der nachrangige Grundpfandrechtsgläubiger macht seine Ansprüche aus dem gesetzlichen Löschungsanspruch geltend...

    D. Schuldenmasse:

    [TABLE='class: MsoNormalTable, width: 489']

    [tr]


    [TD='width: 335, bgcolor: transparent']Schuldner-Eigentümer
    III Nr.1, Eigentümer-Erlöspfandrecht

    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 335, bgcolor: transparent']Kapital / Hauptforderung
    Der Eigentümer erwirbt durch den ausdrücklichen Zuteilungsverzicht der bisherigen Gläubigerin, den nicht beanspruchten Erlösanspruch ohne Rückstände von Zinsen pp. §
    1178 Abs.1 BGB; s. Stöber, ZVG, 20.Auflage, Rd.Nr. 7.4c zu §

    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 335, bgcolor: transparent']114 ZVG und Hock/Klein/Hilbert/Deimann-Immobiliarvollstreckung, 5.Auflage, Rd.Nr. 793 ff.



    [/TD]

    [/tr]


    [/TABLE]

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    1. Korinther 16,14

  • Hallo Lucky:
    GS- Haupsache sowie "laufende" Zinsen sind doch gar nicht anmeldepflichtig, müssen also vom Gericht v.A.w. beachtet werden, nur rückständige Zinsen sind anmeldepflichtig, § 45 Abs. II ZVG!!

    Ein Verzicht auf laufende Zinsen wäre aber möglich. Der Verzicht auf das Kapital setzt dagegen eine entsprechende Grundbucheintragung voraus, § 1168 ABs. 2 BGB. Fehlt es an der Grundbucheintragung, muss Zuteilung insoweit nach Grundbuch erfolgen, bei Annahmeverweigerung ist der Betrag für den laut Teilungsplan Berechtigten zu hinterlegen.

  • Wenn keine wirksame Verfügung durch Verzicht auf den Erlös vorliegt, hätte ich nach Grundbuchstand verteilt und ausgezahlt bzw. hinterlegt (-wenn Annahme durch GL III/1 und/oder 2 abgelehnt wird) (Stöber § 114 Rnr. 7.5) ... ansonsten müsste ich bei einer wirksamen Verfügung dem Eigentümer zuteilen (Stöber § 114 Rnr. 7.4) ...

    Der Verzicht hat, so weit ich gesehen habe, auch keine Form einzuhalten.

    Wenn der nachrangige GL III/3 doch noch den Löschunganspruch geltend macht bzw. die Abtretung des Rückgewähranspruchs anzeigt, müsste ich den entsprechenden Erlös im Rahmen der Hilfsverteilung auf den GL III/3 zuteilen, da die Geltendmachung der erfolgten Abtretung bzw. des Anspruchs als Widersprch zu werten ist.

    Habe ich das jetzt richtig verstanden?

  • Wann ist denn der Verzicht erklärt worden. Ist das nach dem Zuschlag erfolgt, ist weder die Eintragung im GB noch eine Form notwendig. Eine Hilfszuteilung ist dann nicht zu machen. Der Betrag steht dem Eigentümer zu.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wann ist denn der Verzicht erklärt worden. Ist das nach dem Zuschlag erfolgt, ist weder die Eintragung im GB noch eine Form notwendig. Eine Hilfszuteilung ist dann nicht zu machen. Der Betrag steht dem Eigentümer zu.

    Laut Sachverhalt ist im Januar Versteigerungstermin ...

  • Dann kann der Gläubiger zur Versteigerung auf die Anmeldung von Zinsen und ev Nebenleistung verzichten (Minderanmeldung) und erklärt nach Zuschlag einen dinglichen Verzicht auf das Recht insgesamt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Würde der mehreren Eigentümern infolge des Verzichts (letztrangiges Recht) zustehende Betrag unverteilt gebühren? :gruebel:

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Wie sonst? Oder welche Alternativen meinst du?

    Nochmal zum Ausgangsfall: Ein Zuteilungsverzicht ist für mich keine dingliche Verzichtserklärung auf das Recht. Wenn das noch so rechtzeitig bei Gericht eingeht, würde ich aber auch den Gläubiger auf die Folgen hinweisen. Meistens kommt dann ein Anruf und es ist ganz einfach zu klären. IdR kommt dann auch ein weiteres Schreiben mit einer "ordentlichen" Erklärung.

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  • Die (ausdrückliche) Verzichtserklärung hinsichtlich des "restlichen Kapitalbetrags" ist nach Zuschlag und vor Verteilungstermin hier eingegangen. Es handelt sich dabei um ein durch Zuschlag erloschenes Recht.
    Eigentümer sind ehemalige Ehegatten zu je 1/2 Anteil. Ich war verwirrt, ob in diesem Fall (keine Teilungsversteigerung) der Erlös an dieser Rangstelle auch unverteilt zusteht.
    Im Anschluss daran ergibt sich in meinem Fall auch ein Erlösüberschuss, welcher dann ja ebenso zu behandeln wäre...

    Als Endergebnis müsste ich dann wohl hinterlegen (§ 117 Abs. 2 ZVG)?

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Ev sogar 2 Hinterlegungen, 1 für den Eigentümererlösanspruch (aus der "Eigentümergrundschuld") und 1 für den Erlösüberschuss am Ende.

    Falls die sich einigen und Bankverbindungen angeben, musst du nicht hinterlegen...habe ich aber noch nicht erlebt.

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