§59 Erlöschen eines Rechts in der TV

  • Befinde mich in der TV: Sachverhalt
    Eigentümer:
    A zu 1/2
    A,B und C zu 1/2 in Erbengemeinschaft..

    Ast zunächst nur A und B
    Beitritt anschließend von C der in dem Objekt wohnt
    Rangstatus:
    II Nr.1: b.p.D.
    III Nr.1: 132.000,- Briefgrundschuld vor II Nr.2,3 und 4...
    II Nr.2: Kanalrecht
    II Nr.3: Rückauflassungsvormerkung
    II Nr.4: Rückauflassungsvormerkung
    III Nr.2: 16.386,90 S-Hypothek
    II Nr.5: ZV-Vermerk

    Gl. III Nr.1 hat 1998 bereits LöschBew. erteilt und an C ausgehändigt. Ansprüche werden nicht mehr geltend gemacht
    Stellt den Antrag gem. § 59 ZVG auf
    a. das die eingetragene Grundschuld erlöschen soll
    b. nicht in den bar zu zahlenden Teil des Meistgebotes aufgenommen wird ( vermutlich Geringstes Gebot)
    c. auch an der Erlösverteilung nicht teilnimmt.

    A und B stimmen zu
    C verweigert unter Hinweis der Beeinträchtigung nach Stöber §59 Rd.Nr. 5.6 die Zustimmung

    diese liegt mE auch vor...

    Fragen:
    1. ist der Antrag mangels vorliegen einer benötigten Zustimmung zurückzuweisen...oder ist ein Doppelausgebot v
    vorzunehmen?
    2. Muss ich den Antrag auf splitten...

    Vom Gefühl her würde ich sagen erlöschen ja, aber Aufnahme ins GG ohne Zinsen, um an der Verteilung an die Eigentümer in die Teilungsmasse aufgenommen zu werden....

    Wer weiß wie es geht?

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Ich denke das C beeinträchtigt wäre und es deshalb nach 59 ZVG keine abweichenden Versteigerungsbedingungen geben kann, es fehlt die Zustimmung des C. Doppelausgebot scheidet deshalb aus.

    III/1 ist als bestehenbleibendes Recht ohne Zinsen ins geringste Gebot einzustellen.

  • Auch ich meine, dass nicht mal ein Doppelausgebot zulässig ist. Es ist der klassische Fall, dass eine eingetragene, nicht valutierende Grundschuld die Teilungsversteigerung torpediert. (Anderer Ansicht: Hartenstein, Bestehenbleibende Grundschulden in der Teilungsversteigerung: Ein Problem und seine Lösung.)

    Wo ist eigentlich der Grundschuldbrief? Wurde an C nur die Löschungsbewilligung ausgehändigt?

    An Stelle von A und B würde ich C auf Mitwirkung an der Löschung der nicht mehr valutierenden Grundschuld verklagen und dann mit dem "bereinigten" Grundbuch in die TV gehen.

  • ....
    vermutlich hat auch C den Grundschuldbrief.....
    da ich schon für den 04.02.16 terminiert habe, wird eine klage nunmehr zu spät sein..
    aber Danke zunächst....

    Dann bleibt III Nr.1 im GG bestehen, muss mit ausgeboten werden und sämtliche Alteigentümer haben dann einen dinglichen (nunmehr wieder Fremdgrundschuld für die alter Eigentümergemeinschaft) Anspruch auf Erfüllung/Ablösung pp. gegen den eventuell neuen Eigentümer....

    warum torpedieren......der VW liegt bei 196.000,- € Unter dem Wert sind freistehend EFH ohnehin kaum mehr zu bekommen...
    Ist wegen der nachrangigen Rückauflassungsvormerkungen was zu beachten..?

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • warum das?
    die bleiben do auch bestehen......
    versteigert wird die Immobilie belastet mit sämtlichen dinglichen Rechten...
    eine Zuteilung wäre doch nur im Falle des Erlöschens dieser Rechte erforderlich oder verstehe ich jetzt gar nichts mehr??

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Vormerkung ist ja nicht Vollrecht, sondern nur nach § 48 ZVG wie ein Vollrecht zu berücksichtigen. Ob es je zum Vollrecht erstarkt, ist nicht absehbar; man denke nur an ein Ersteigern durch den Vormerkungsberechtigten. Daher: Zuzahlungsbetrag. Für den Zuzahlungsfall muss dann klar sein, wem der Zuzahlungsbetrag zufällt.

    Sind es Vormerkungen zur Sicherung eines bedingten/befristeten Rückübertragungsanspruchs?

  • Meine Tendenz wäre eine Rückfrag der der Gemeinde um das Erlöschen der Vormerkung festzustellen. Aller Voraussicht nach wird kein Rückübertragungsanspruch mehr bestehen. Die Gemeinde mag dann eine Löschungsbewilligung erteilen, wenn das der Fall wäre (Erfüllung der Bebauungsverpflichtung?)

  • Hi Andi,
    da hast du das Vollbild eines TV-Falles erwischt.
    Wg. § 59 würde ich den Kollegen zustimmen, bei ausdrücklich verweigerter Zustimmung des C keine Abweichung/kein Doppelausgebot ( wg. seiner möglichen Rechte aus verdeckter EGS oder Rückgewähransprüchen, ähnlich wie § 27 GBO). Bzgl. der AVs würde ich unbedingt auf Verzicht oder ähnliches der Stadt / des Rechtsinhabers hinwirken, damit diese Rechte entweder auch per § 59 ( ohne Zustimmung der Eigentümer!) oder als gegenstandslos erlöschen können, hilfsweise Bestehenbleiben mit Ersatzwert/Zuzahlungsbetrag 0 €. Sonst muss über §§ 51,50 II1, 125,128 ZVG bedingte Zuteilung des Zuzahlungsbetrages und Eintragung einer Sichhyp. für die ausfallenden und die bisherigen Eigentümer erfolgen, was für einen Ersteher äußerst lästig wäre ( wie soll er jemals sämtliche Löschungsbewilligungen dafür zusammenkriegen? )
    Happy new year from Cologne :)

  • ....
    hat Löschungsbewilligungen erteilt für beide RAV und die Sicherungshypothek....
    sollte die Löschung bis zum Termin nicht vollzogen sein, werde ich diese Rechte nicht mehr ins Geringste Gebot aufnehmen...

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Die Sicherungshypo würde ich schon ins geringste Gebot aufnehmen; sie ist ja durch Löschungsbewilligung nicht einfach weg, erst mit Eigentümerzustimmung würde ich sol handeln

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