Befinde mich in der TV: Sachverhalt
Eigentümer:
A zu 1/2
A,B und C zu 1/2 in Erbengemeinschaft..
Ast zunächst nur A und B
Beitritt anschließend von C der in dem Objekt wohnt
Rangstatus:
II Nr.1: b.p.D.
III Nr.1: 132.000,- Briefgrundschuld vor II Nr.2,3 und 4...
II Nr.2: Kanalrecht
II Nr.3: Rückauflassungsvormerkung
II Nr.4: Rückauflassungsvormerkung
III Nr.2: 16.386,90 S-Hypothek
II Nr.5: ZV-Vermerk
Gl. III Nr.1 hat 1998 bereits LöschBew. erteilt und an C ausgehändigt. Ansprüche werden nicht mehr geltend gemacht
Stellt den Antrag gem. § 59 ZVG auf
a. das die eingetragene Grundschuld erlöschen soll
b. nicht in den bar zu zahlenden Teil des Meistgebotes aufgenommen wird ( vermutlich Geringstes Gebot)
c. auch an der Erlösverteilung nicht teilnimmt.
A und B stimmen zu
C verweigert unter Hinweis der Beeinträchtigung nach Stöber §59 Rd.Nr. 5.6 die Zustimmung
diese liegt mE auch vor...
Fragen:
1. ist der Antrag mangels vorliegen einer benötigten Zustimmung zurückzuweisen...oder ist ein Doppelausgebot v
vorzunehmen?
2. Muss ich den Antrag auf splitten...
Vom Gefühl her würde ich sagen erlöschen ja, aber Aufnahme ins GG ohne Zinsen, um an der Verteilung an die Eigentümer in die Teilungsmasse aufgenommen zu werden....
Wer weiß wie es geht?