Ich bin gerade etwas überfordert . Ein privater Bauherr wurde von der Baufirma aufgefordert, Bauhandwerkersicherung nach § 648a zu leisten. Die Banken haben ihm als Privatperson nicht weiterhelfen können/wollen. Er will nun den Betrag hinterlegen.
Ich finde (noch) nicht so richtig den Hinterlegungsgrund.
Kann mir jemand weiterhelfen?
Hinterlegung Bauhandwerkersicherung
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Wie Sicherheit nach BGB zu leisten ist, steht in § 232 BGB. Hinterlegung ist daher m.E. möglich.
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Es geht aber laut SV nicht um eine Sicherheit des Unternehmers sondern um eine des Auftraggebers/Bauherrn. -
Danke für die schnelle Antwort.
Habe den Kommentar zum § 648 a BGB durchgelesen und keinen Hinweis auf Möglichkeit der Hinterlegung gefunden, aber dein Rückschluss von § 232 BGB ist auch logisch.
Da soll es mir wohl genügen, dass er mir die Aufforderung des Unternehmens auf Sicherheitsleistung vorlegt? -
§ 232 BGB steht im allgemeinen Teil und gilt somit immer dann, wenn das BGB von Sicherheitsleistung spricht.
Wenn er die Aufforderung in schriftlicher Form vorlegt, sollte das allemal reichen. Wahrscheinlich würde sogar nur schlüssiger Vortrag im HL-Antrag genügen.
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Ok, vielen vielen Dank:) ......und dann schöne Feiertage
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Danke! Dir auch!
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