Löschung Nacherbenvermerk (Unrichtigkeitsnachweis mal anders)

  • Aber die NE sind ja nicht Eigentümer.

    Bei so einer Konstellation findet daher wohl nur die Löschung des NE-Vermerks statt. Man könnte vielleicht den Löschungsvermerk konkretisieren (z.B. "Aufgrund Vereinbarung Zwischen Vor- und Nacherben aus der Nachlassmasse ausgeschieden. Nacherbenvermerk daher gelöscht am ...")

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • In jedem Vertrag steckt (mindestens) eine Einigung. Aber nicht jede Einigung ist eine Auflassung.

    Auch bei einer Grundschuldbestellung gibt es eine Einigung über diese Grundschuldbestellung.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich häng mich hier mal dran - in meinem Kopf dreht sich grade alles :D

    Ich habe einen Erbschein.

    Hier ist A(Tochter des Erblassers) zu 1/5 Vollerbe.
    Hinsichtlich 4/5 ist die Nacherbfolge angeordnet.
    Nacherbfolge tritt ein mit dem Tode des Vorerben.
    Nacherbe sind die Abkömmling des Vorerben; sofern dieser keine hat (was auch der Fall ist - zumindest nach telefonischer Auskunft) ist Ersatznacherbe B(=minderjährig; Enkelkind des Erblassers; Nichte von A)

    Grds. ist ja nun im GB der Nacherbenvermerk gem. Erbschein einzutragen.

    Der Voll- bzw. Vorerbe will aber nun das Grundstück verkaufen.

    1.) Bedarf es hier grds. einer Voreintragung?

    2.) Wie kann ich den Nacherbenvermerk löschen bzw. die Beschränkung aufheben?
    Grds. dachte ich an a) eV, dass keine Abkömmlinge vorhanden sind und
    b) Löschungsbewilligung des Ersatznacherben, vertreten durch die Eltern nebst familiengerichtlicher Genehmigung gem. § 1821 I (1) BGB.

    Danke schon mal :)

  • Dann müssten die NE bei einer voll entgeltlichen Veräußerung schon mal nicht zustimmen sondern vom GBA vor Löschung des NE-Vermerks lediglich angehört werden.

    Ulf

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  • Es tut mir leid - ich bin grad etwas verwirrt..

    Heißt das dann jetzt in meinem Fall dass ich den Ersatznacherben bzw. deren Vertreter nur anschreiben muss (sinngemäß): "wenn ihr euch nicht binnen x Wochen meldet, wird von einer Zustimmung ausgegangen" und das Ganze dann auch ohne familiengerichtliche Genehmigung?

  • Nach den momentanen Informationen soll er das sein..
    Ich habe noch keinen Kaufvertrag vorliegen - lediglich mit dem Voll-/Vorerben telefoniert.. Diese wollte den NEV gar nicht erst im GB haben, da das Grundstück im Testament ja ausdrücklich nicht unter die Vor- und Nacherbfolge fallen solle.

  • Nein steht es nicht - es steht nur, dass hinsichtlich 4/5 Nacherbfolge angeordnet ist. (Was sich aber daraus ergibt, dass eben dieses Grundstück nicht der Nacherbfolge unterliegen sollte - lt. NA-Rpfl)

  • Ich kann nicht nachvollziehen, warum das Grundstück nicht betroffen sein soll, nur weil die Nacherbfolge "nur" zu 4/5 bestehen soll. Wenn ein Gegenstand der Nacherbfolge nicht unterliegt, gehört das m. E. in den Erbschein (der dafür da ist, dass der Betrachter des Erbscheins eben nicht darauf angewiesen ist herumzurätseln, was nun Rechtslage sein könnte). Sollte das Grundstück tatsächlich nicht betroffen sein, so brauchst Du einen Erbschein in Ausfertigung, der das so aussagt.

    Wenn das Grundstück nun doch der Nacherbfolge unterliegt:
    Wenn Du von einem entgeltlichen Erwerb ausgehst (was Du im Wege des Freibeweises prüfen musst), musst Du vor der Löschung des Vermerks (bzw. hier vor der Eigentumsumschreibung ohne Eintragung des Vermerks) die Nacherben anhören. Die Nacherben, nicht die Ersatznacherben, denn die haben derzeit keinerlei Nacherbenstellung inne. Die Nacherben sind derzeit unbekannt, weswegen Du einen (vom Betreuungsgericht zu bestellenden) Pfleger für die unbekannten Nacherben der X anhören musst.

    Man kann die Anhörung so gestalten, dass man davon ausgeht, dass es keine Einwände gibt, wenn nach Ablauf einer angemessenen Frist keine begründeten Einwände eingegangen sind. Ich mache das im Grundbuchbereich immer so, damit die Verfahren nicht blockiert werden.

    Weder die Anhörung noch etwaige Einwände bedürfen einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung (mangels Tatbestand für eine Genehmigung).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Also der übliche Quatsch mit einer quotalen Nacherbfolge, nur weil das Nachlassgericht § 2110 Abs. 2 BGB nicht kennt.

    Schön erklärt und auseinandergenommen hier:

    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…8695?hl=trueund

    und hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post756406

    Die Lösung besteht also darin, den falschen Erbschein einzuziehen und ihn mit dem Inhalt neu zu erteilen, dass insgesamt (und nicht nur für eine Erbquote) Nacherbfolge angeordnet ist, dem alleinigen Vorerben aber der -grundbuchmäßig exakt bezeichnete- Grundbesitz als Vorausvermächtnis zugewendet ist.

    Und schon löst sich alles in Wohlgefallen auf.

  • Ich hänge mich hier auch mal mit meinem Fall dran:
    Die Eigentümerin H eines Grundstücks ist bezüglich eineshälftigen Miteigentumsanteils lediglich Vorerbin. Nun wird eine notarielleUrkunde vorgelegt, in welcher sich die Vorerbin und der Nacherbe darübereinigen, dass das Grundstück aus dem nacherbengebundenen Nachlass ausscheidetund somit in das freie Eigenvermögen der Eigentümerin H übergeht. Hilfsweisewird die Auflassung erklärt. Jetzt beantragt der Notar unter Vorlage dieserUrkunde die Löschung des Nacherbenvermerkes.
    Mir ist bekannt, dass das BayObLG in der von Prinz bereitszitierten Entscheidung es für zulässig erachtet, dass ein Grundstück mittelsAuseinandersetzung zwischen Vor- und Nacherben aus der Nacherbenbindungausscheiden kann. Ich bin diesbezüglich allerdings hin und her gerissen, vorallem nach Lektüre des Aufsatzes von Keim (DNotZ 2003, 822) und wollte deshalbmal hören, wie eure Meinungen sind.
    Vielen Dank!

  • Was ist jetzt eigentlich Dein Problem?

    Vorab: Eine Erbauseinandersetzung ist das natürlich nicht (und das behauptet das BayObLG auch nicht), weil Vorerbe und Nacherbe keine Erbengemeinschaft bilden. Und die hilfsweise Auflassung an den Vorerben ist natürlich Unfug, weil man an den Vorerben nichts auflassen kann, was diesem schon gehört.

    Wie gesagt: Wo siehst Du ein Problem? Anhand des mitgeteilten Sachverhalts kann ich keines erkennen.

  • Ich habe ein Problem damit, dass es auf diese Weise ermöglicht wird, dass der Nacherbe auf einzelne Nachlassgegenstände verzichten kann. Dies ist meines Erachtens nicht mit der Universalsukzession vereinbar.

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