Löschung Nacherbenvermerk (Unrichtigkeitsnachweis mal anders)

  • Hallo zusammen, hoffe ihr habt schöne Feiertage gehabt.
    Ich habe ein Problem mit der Löschung eines Nacherbenvermerks, die Konstellation habe ich hier noch nicht gefunden.

    Eingetragen ist folgender Vermerk:
    Es ist Nacherbfolge angeordnet. E ist befreite Vorerbin. Nacherben im Fall ihres Todes sind K1 und K2. Ersatznacherben sind deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

    Ursprünglich beantragte E die Löschung des Vermerks aufgrund Löschungsbewilligungen von E, K1 und K2. Dazu habe ich eine Zwischenverfügung rausgeschickt, da ich die Löschungsbewilligung auch von den Ersatznacherben bzw. von einem Pfleger gem. § 1913 brauchte.

    Jetzt möchte der Notar umschwenken und nicht länger aufgrund Löschungsbewilligung, sondern aufgrund Unrichtigkeitsnachweis löschen lassen.
    Der Vermerk wurde damals vor meiner Zeit aufgrund eines notariellen Testaments eingetragen. Dieses Testament besagt neben der wie oben erläuterten Vor-und Nacherbfolge:
    "Schlägt einer der Nacherben seinen Erbteil aus, macht er seinen Pflichtteil geltend und erhält er ihn auch, dann ist er mit seinem ganzen Stamm von der Erbfolge ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn einer der Nacherben einen Zuwendungsverzicht abgegeben hat."

    Der Plan ist, beide Nacherben den Zuwendungsverzicht oder Ausschlagung erklären zu lassen, sodass es Nacherben nicht länger gibt.
    Jetzt frage ich mich, funktioniert das? :gruebel:
    Würdet ihr eine Urkunde mit Zuwendungsverzicht als Unrichtigkeitsnachweis gelten lassen? Und wenn ja, bedeutet das Wegfallen aller Nach- und Ersatznacherben so klar , dass E Vollerbin ist, dass ich keinen Erbschein brauche?

  • Schlägt einer der Nacherben seinen Erbteil aus, ... , dann ist er mit seinem ganzen Stamm von der Erbfolge ausgeschlossen.

    Mit der Ausschlagung aller Nacherben wird die Nacherbschaft gegenstandlos, sofern der Erblasser nicht ein anderes bestimmt hat. Da eine Ersatznacherbfolge hier für den Fall der Ausschlagung vom Erblasser laut notariellen Testament aber ausdrücklich nicht gewollt war, bedarf es m.E. keines zusätzlichen Erbscheins (vgl. Schöner/Stöber Rn 3516 m.w.N.).

  • Gut, danke sehr.
    Ob ich Ausschlagungserklärungen als Grundbuchamt prüfe oder nicht, muss ich noch abwägen.
    Mehr Sorgen macht mir, ob ich dem Willen des Erblassers Genüge tue. Auf der einen Seite ist der kleine Abschnitt, den ich zitiert habe, zwar eindeutig, aber auf der anderen Seite muss man ja das gesamte Testament betrachten und da ist die Frage, ob ich alles genügend würdige(n kann). Bei einem ähnlichen Fall ( http://www.juris.testa-de.net/jportal/?quell…w.psml&max=true ) hat das Gericht Hinweise für einen "anderslautenden tatsächlichen oder hypothetischen Willen" des Erblassers angenommen, wo ich 0 vermutet hätte. :)
    Vielen Dank für den Input und schon mal einen guten Rutsch!

  • Zur Prüfung der Ausschlagung durch das Grundbuchamt noch BeckOK/Wilsch GBO § 35 Rn. 123 (ablehnend unter Hinweis auf OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2012, 784, wegen der Beweismittelbeschränkung im Grundbuchverfahren). Die ablehnende Meinung stützt sich meist auf die Überwachung der Ausschlagungsfrist, die bei der Ausschlagung durch den Nacherben (§ 2142 BGB) allerdings erst mit Kenntnis des Nacherbfalls zu laufen beginnt. Ebenfall einen guten Rutsch. :)

  • Habe zwar eine längere Forum-Pause, aber manches kann man doch nicht unwidersprochen stehen lassen.

    1. Ein Nacherbenvermerk kann nicht auf bloße Löschungsbewilligung gelöscht werden. Die Zulässigkeit einer solchen Löschung ist zwar (noch) hM, aber neuere Untersuchungen belegen (erneut), dass dies nicht zutreffend sein kann (Bestelmeyer Rpfleger 2015, 177; Dressler Rpfleger 2015, 328). Spielt aber hier im Ergebnis keine Rolle, weil die Bewilligung der Ersatznacherben nicht beigebracht werden kann.

    2. Ein Zuwendungsverzicht scheidet von vorneherein aus, weil er nur zu Lebzeiten des potentiellen Erblassers erklärt werden kann, dieser aber schon tot ist. Es geht nicht um einen Zuwendungsverzicht im Verhältnis zum Vorerben, sondern im Verhältnis zum bereits verstorbenen ursprünglichen Erblasser, der die Nacherbfolge angeordnet hat.

    3. Auch die - grundsätzlich mögliche - Ausschlagung des Nacherbenrechts führt im Ergebnis nicht zum Ziel. Denn die betreffende Testamentsbestimmung hebt nicht alleine auf die Erbausschlagung, sondern zusätzlich auch auf das Verlangen und den Erhalt des Pflichtteils durch die ausschlagenden Nacherben ab. Auch wenn der Pflichtteilsanspruch noch nicht verjährt sein sollte, lässt sich jedenfalls das Verlangen und der Erhalt des Pflichtteils nicht in der Form des § 29 GBO nachweisen.

    Es gibt durchaus Möglichkeiten, die Nacherbenbindung ohne erforderliche Zustimmung der Ersatznacherben - auch für einzelne Nachlassgegenstände - aufzuheben (vgl. Palandt/Weidlich § 2100 Rn. 18). Nur muss man sie eben kennen und ein Notar sollte und muss sie kennen.

    Was bislang erwogen wurde, ist aus den genannten Gründen rechtlicher Nonsens.

  • Oh, ich habe den Passus "... schlägt einer der Nacherben seinen Erbteil aus, macht den Pflichtteil geltend und erhält ihn auch (...) " für
    "schlägt einer der Nacherben seinen Erbteil aus oder macht den Pflichtteil geltend..." gehalten. :eek: Aber und macht natürlich mehr Sinn. Andernfalls wird der Nacherbe den Pflichtteil ja gar nicht bekommen. Gut, dass du Pause von der Pause gemacht hast, Cromwell! ;)

    Wenn ich die Nacherbenbindungaufhebung richtig verstanden habe und E nach einem solchen Vertrag auflösend bedingte Vollerbin wäre, und wir Nacherbschaft für den Fall haben, dass eine Voraussetzung für den Ersatznacherbfalls eintritt... könnte ich den ersten Vermerk löschen, würde dann aber einen entsprechenden neuen eintragen müssen.

    Die Fundstellen zu Nacherbenvermerkslöschung aufgrund Bewilligung und hinsichtlich der Prüfung von Ausschlagungen bei GBA notiere ich mir. Zwar sieht es so aus, als müsste ich diesem Fall noch nicht aktiv Stellung beziehen, aber der Tag wird kommen.
    Danke!

  • Es gibt durchaus Möglichkeiten, die Nacherbenbindung ohne erforderliche Zustimmung der Ersatznacherben - auch für einzelne Nachlassgegenstände - aufzuheben (vgl. Palandt/Weidlich § 2100 Rn. 18). Nur muss man sie eben kennen und ein Notar sollte und muss sie kennen.


    So ist es
    :einermein

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Da über einzelne Nachlassgegenstände ohne Zustimmung der Ersatznacherben verfügt werden kann, dürfte es doch möglich sein, wenn K1 und K2 das Grundstück auf die Vorerbin übertragen, auch unentgeltlich. Hinsichtlich des Nacherbenvermerkes reicht dann ein Berichtigungsantrag- oder sehe ich das falsch?
    Grundsätzlich ist nach dem Testament die Erbausschlagungen mit Pflichtteilsverlangen und -erhalt aber auch ein gangbarer Weg. So falsch liegt der Notar doch gar nicht. Im Gegenteil. Er wählt den im Testament ausdrücklich vorgegebenen Weg mit geringstem Aufwand. Warum soll der Nachweis gem. 29 GBO nicht durch entsprechende , natürlich wahrheitsgemäße , Abgabe von Eidesstattliche Versicherungen erbracht werden können? Das ist doch auch bei eröffneten Erbverträgen mit Pflichtteilsstrafklausel möglich.

  • Ach so,noch vergessen. Cromwell: Aufhebung der Nacherbenbindung ohne Zustimmung der Ersatznacherben " auch " an einzelnen Nachlaßgegenständen?
    Den Sinn dieses Satzes verstehe ich nicht.Ich meine "nur" an einzelnen Nachlaßgegenständen. Übertragung der gesamten Nacherbenanwartschaft oder allen Nachlaßgegenständen ist doch immer nur mit Zustimmung der Ersatznacherben möglich.

  • .. Übertragung der gesamten Nacherbenanwartschaft oder allen Nachlaßgegenständen ist doch immer nur mit Zustimmung der Ersatznacherben möglich.

    Zur Übertragung der Nacherbenanwartschaft bedarf es grundsätzlich nicht der Zustimmung der Ersatznacherben (OLG Hamm, B. vom 3. 4. 1970 - 15 W 496/69, NJW 1970, 1606 = OLGZ 1970, 381 =Rpfleger 1970, 242). Die Wirksamkeit einer ohne Zustimmung der Ersatznacherben vorgenommenen Verfügung ist allerdings nicht endgültig, sondern dadurch auflösend bedingt, dass der Nacherbe den Nacherbfall erlebt hat (OLG Hamm, a.a.O., Hartmann, ZEV 2009, 107/108 mwN in Fußn. 19). Allerdings ist der Nacherbe nur imstande, seine eigene Anwartschaft zu übertragen. Im Falle der Anordnung einer Ersatznacherbschaft wird die Rechtsposition der Ersatznacherben nach h. M. nicht berührt (BayObLG, B. v. 27.05.1970, 2 Z 16/70 = NJW 1970, 1794/1795; Hartmann, aaO mwN in Fußnote 15). Um der Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts auch gegenüber den Ersatznacherben Wirksamkeit zu verschaffen, müssen diese dann, wenn es sich um nicht vererbliche Nacherbenanwartschaftsrechte handelt (s. dazu das Gutachten des DNotI im DNotI-Report 10/2010, 85 ff), ihr Anwartschaftsrecht ebenfalls auf den Vorerben übertragen. Sind sie unbekannt, muss für sie ein nach § 1913 BGB zu bestellender Pfleger handeln (Hartmann, a.a.O. mwN in Fußn. 21). Erst dann kann aufgrund der Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts auf die Vorerbin der Nacherbfolgevermerk bzw. der Ersatznacherbfolgevermerk gelöscht werden.

    Anders ist es bei der rechtsgeschäftlichen Übertragung des Grundvermögens auf den Vorerben. Wie das DNotI im vorzitierten Gutachten ausführt, hat (Zitat) „der BGH (hat) in seinem Urt. vom 13.10.2000, – V ZR 451/98 (DNotZ 2001, 392 = NJW-RR 2001, 217) für einen Fall, in dem die Mitvorerben sogleich Nacherben des anderen Mitvorerben waren, erörtert, dass eine endgültige Auseinandersetzung zwischen diesen Personen mit der Folge möglich sei, dass die dem Vorerben übertragenen Gegenstände aus dem Nachlass ausscheiden und von der Nacherbeneinsetzung nicht mehr erfasst werden. Diese Rechtsprechung hat das BayObLG in seinem Beschluss v. 1.3.2005, 2Z BR 231/04 (DNotZ 2005, 790 = NJW-RR 2005, 956) für einen Fall aufgenommen, in dem die Nacherben dem alleinigen Vorerben in notarieller Urkunde das Eigentum an einem näher bezeichneten Grundbesitz zu dessen Alleineigentum übertrugen, und zwar in der Weise, dass dieses Grundstück von den Beschränkungen der Nacherbfolge frei wurde. In seiner Entscheidung hat der durch ein Rechtsgeschäft zwischen dem Vorerben und dem bzw. den Nacherben (ohne Beteiligung der Ersatznacherben) ein Erbschaftsgegenstand zulässigerweise aus dem Nachlass herausgenommen werden könne und damit nicht mehr der Nacherbschaft unterliege. Diese neuere Rechtsprechung ist in der Literatur zustimmend aufgenommen worden (vgl. Keim, DNotZ 2003, 822 ff.; Hartmann, ZEV 2009, 107 ff.).“

    Im Beschluss vom 19.12.2013 ist der BGH, V. ZS, V ZB 209/12, dieser Ansicht gefolgt. Danach können Vor- und Nacherbe durch entsprechende Vereinbarung entweder die angeordnete Nacherbschaft vollkommen oder in Bezug auf einzelne Nachlassgegenstände aufheben (s. Palandt/ Weidlich vor § 2100 RN 18). Der letztgenannte Fall liegt nach dem vorzitierten BGH-Beschluss dann vor, wenn der Vorerbe einen Nachlassgegenstand bereits lebzeitig auf den Nacherben überträgt. Umgekehrt können Vor- und Nacherbe auch vereinbaren, dass der betreffende Gegenstand nicht mehr zum Nachlass gehören, sondern im unbeschränkten Alleineigentum des Vorerben stehen soll (BayObLG, aaO). Der Zustimmung etwaiger Ersatznacherben bedarf es dazu nicht (Grunsky im MünchKomm BGB, 6. Aufl. 2013, § 2102 RN 12 mwN in Fußn. 37).

    In solchen Fällen könnte mithin auch die Löschung des Nacherbfolgevermerks ohne Zustimmung der Ersatznacherben erfolgen. Auch ihrer Anhörung bedarf es dazu nicht (OLG Hamm, Beschluss vom 22.5.2014, 15 W 102/13, RN 13; Henn DNotZ 2013, 246; Bestelmeyer Rpfleger 2014, 641/646; Böhringer Rpfleger 2015, 57/60; OLG München, Beschluss vom 09.02.2015, 34 Wx 416/14 (Klarstellung zu OLG München, NJW-RR 2013, 211 = ZEV 2012, 674 = DNotZ 2013, 24)).

    ps: Gutes Neues zusammen !

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Klasse! Besser kann die Problematik nicht zusammengefasst werden. Danke.

    Wie verhält es sich denn mit dem Nachweis der Pflichtteilsgeltendmachung gem. § 29 GBO durch Abgabe einer eidesstattlichen Vesicherung? In der Praxis wird doch in unterschiedlichen Bereichen damit gearbeitet (Pflichtteilsstrafklausel, Inhalt mündlicher GbR Vertrag). Warum soll also nach Cromwell der Nachweis hier nicht geführt werden können?

  • Die eidesstattliche Versicherung wird im Grundbuchverfahren nur für negative Tatsachen zugelassen, also etwa den Umstand, dass kein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wurde. Das OLG Düsseldorf, führt dazu im Beschluss vom 4. 1. 2010 - 3 Wx 217/09, aus (Hervorhebung durch mich):

    „Eine derartige eidesstattliche Versicherung ist als Nachweis für die negative Tatsache .. im Grundbuchantragsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigendes Beweismittel, wie auch insbesondere in anderen Fällen, in denen es um den Nachweis des Nichtvorliegens bestimmter Tatsachen geht (Schöner/Stöber, GrundbuchR, 14. Aufl. 2008, Rn. 790 m. w. N.).“

    Ebenso z. B. KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 06.03.2012, 1 W 10/12, Rz 17:

    „Das Grundbuchamt hat zwar grundsätzlich mit Recht ausgeführt, dass es eigene tatsächliche Ermittlungen nicht anstellen darf (Senat, OLGR 1925, 88; BayObLG, Rpfleger 1983, 104, Demharter, GBO, 28. Aufl., § 35 Rdn. 40) und die eidesstattliche Versicherung im Grundbuchverfahren kein zulässiges Nachweismittel ist. Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine (eng begrenzte) Ausnahme für den Nachweis der negativen Tatsache der fehlenden Geltendmachung des Pflichtteils, wenn auch das Nachlassgericht ohne weitere Ermittlungen eine solche eidesstattliche Versicherung (§ 2356 Abs. 2 BGB) der Erbscheinserteilung zugrunde legen würde (OLG Hamm, NJW-RR 2011, 1097; Demharter a.a.O. § 35 Rdn. 39; Herrmann in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 35 Rdn. 70; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdn. 790; Wilsch a.a.O. Rdn. 108). ..“

    Vorliegend sind die Nacherben mit ihrem Stamm, also den zu Ersatznacherben berufenen Abkömmlingen, jedoch nur dann von der Nacherbfolge ausgeschlossen, wenn sie die Ausschlagung erklärt und den Pflichtteil verlangt und ihn auch erhalten haben. Es geht also gerade nicht darum, dass sie den Pflichtteil nicht verlangt, sondern dass sie ihn verlangt und auch erhalten haben. Nur dann könnte der Nacherbfolgevermerk aufgrund Unrichtigkeitsnachweises gelöscht werden. Dabei dürfte dieses Verlangen und „Erhaltenhaben“ als Gegenstand des Unrichtigkeitsnachweises wie dieser (s. OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 04.08.2015, 34 Wx 117/15 mwN in Rz. 15) ebenfalls in der Form des § 29 I GBO nachzuweisen sein.

    Davon abgesehen wäre der Vorerbin sicherlich nicht damit gedient, dass sie um den Preis der Löschung des NE-folgevermerks Pflichtteilsansprüche bedienen müsste..

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (1. Januar 2016 um 17:12) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

  • Damit dürften alle Fragen beantwortet sein. Vielen Dank.
    Die eV nur für den Nachweis negativer Tatsachen zuzulassen, ist meines Erachtens zu formal, schafft aber wohl klare Verhältnisse.

  • ich habe genau so einen fall, dass das Grundstück der Vorerbin übertragen werden soll.
    Hierzu eine "technische" frage:

    In abt. I steht x (Vorerbin) bereits drin aufgrund erbfolge.
    müsste man nun x erneut eintragen aufgrund Auflassung und kann gleichzeitig den nacherbenvermerk aufgrund unrichtigkeitsnachweis löschen?

  • -> Hervorhebung durch mich...

    In der Entscheidung des BGH vom 13.10.2000, – V ZR 451/98 (DNotZ 2001, 392 = NJW-RR 2001, 217) geht es um eine Erbauseinandersetzung zwischen Vor und Nacherben. Ebenso in der Entscheidung des BayObLG in seinem Beschluss v. 1.3.2005, 2Z BR 231/04 (DNotZ 2005, 790 = NJW-RR 2005, 956). Und eine Erbauseinandersetzung benötigt doch eigentlich eine Auflassung. Oder stehe ich total auf dem Schlauch?:gruebel::gruebel::gruebel:

  • Aber wie soll denn der Eigentümer mit sich selbst eine Einigung über einen Eigentumsübergang erklären? Es gibt doch überhaupt keinen Eigentumsübergang von einem selbst auf einen selbst.

    Es kann m. E. nur um die Frage gehen, ob sich das Grundstück hinterher noch in der dem Nacherbenrecht unterliegenden Erbmasse befindet oder dann freies Eigentum des (insoweit dann nicht mehr Vor-)Erben ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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