folgender Sachverhalt:
Es geht ein Antrag auf Bewilligung von PKH ein m.d.b den ZV-Auftrag an den zust. Gerichtsvollzieher sodann weiterzuleiten.
Der GV soll unteranderem Beauftragt werden eine Vermögensauskunft nach §§ 802a (2) Nr.2 i.v.m 802c ZPO abzunehmen. Sollte in den letzten 2 Jahre eine solche abgegebenworden sein, wird um die Übermittlung der Auskunft gebeten
Nun befindet sich bereits ein Vermögensverzeichnis (April 2015) nach §§802 c/d zpo in der Akte.
Die zuständ. Rpfl'in hatte daraufhin gewiesen und dem Ast. die Möglichkeit gegeben den Antrag zurückzunehmen, da ansonsten eine Bewilligung abzulehnen sei weil die Rechtsverfolgung nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. (jedoch kein ausdrücklicher Hinweis auf die Sperrfrist).
Jetzt bringt der Ast.vertr. sein 'Unverständnis zum Ausdruck' und besteht auf die Bewilligung.
Zuständig bin ab kurzem ich, 'leider' bin ich ganz frisch im Beruf und frage mich nun folgendes:
Grundsätzlich wäre es ja möglich eine erneute Auskunft anzuordnen, soweit glaubhaft gemacht wurde, dass die pers. u. wirt. Verhältnisse sich wesentlich verändert haben.
Meine Überlegungen:
die Sperrfrist läuft (eindeutig?) noch, egal wie Unverständlich das für den Ast.vert. ist.
Bin ich aber verpflichtet Ihn darauf hinzuweisen anstatt jetzt die Bewilligung (kostenpflichtig?) zurückzuweisen? Sollte/Muss ich noch einmal explizit auf die Sperrfrist hinweisen oder habe ich gar einen Denkfehler?
Vielen Dank im Voraus!