Zwei PKH-Vergütungen - von wem zurückfordern?

  • Hallo,
    ich habe folgenden Fall:

    Der Klägerin wird PKH ohne ZB bewilligt und RA X beigeordnet.
    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
    Die PKH-Vergütung i.H.v. 675,33 Euro wird an RA X ausgezahlt.
    Durch Beschluss wird die Beiordnung des RA X, auf Antrag des RA X, aufgehoben, weil hierfür wichtige Gründe vorliegen (erhebliche Spannungen und Meinungsverschiedenheiten).
    Es wird RA Y beigeordnet. Auch ihm wird die PKH-Vergütung i.H.v. 675,33 Euro ausgezahlt.
    675,33 Euro werden von der Beklagten im Wege des Übergangsanspruchs eingezogen.

    Die Frage ist jetzt, von wem ich die anderen 675,33 Euro einziehen kann.
    Von der Beklagten möchte ich sie ungern einziehen, da sie nicht für den Anwaltswechsel verantwortlich ist.
    Kann ich den Betrag von der Klägerin zurückfordern? Durfte überhaupt die PKH-Vergütung zwei mal voll ausgezahlt werden?

  • Erfolgte die Beiordnung von RA Y ohne die übliche Einschränkung, wonach er sich die an RA X gezahlten Gebühren anrechnen lassen muß? Dann wären je nach Verfahrenslauf die Gebühren tatsächlich zweifach auzuzahlen gewesen, so sie tatsächlich noch einmal komplett bei RA Y entstanden sind.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • In den von FED beschrieben Fällen (hatte ich schon öfter) habe ich von der Gegenpartei immer nur die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zurück gefordert - i.d.R. die Kosten eines RA.
    Hinsichtlich der weiteren Kosten für den 2. RA gibt`s die PKH-Überprüfung => ggf. muss die PKH-Partei diese Kosten selbst tragen.

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