VKH-Raten trotz Inso (WVP)

  • Hallo,

    mir liegt eine Akte zur VKH-Überprüfung vor.
    Nach meiner Berechnung ergebt sich, dass die Ast. nunmehr Raten iHv 45,00 EUR zahlen muss.
    Allerdings ergibt sich aus den Unterlagen weiter, dass über das Vermögen der Ast. im Jahr 2015 das Insoverfahren eröffnet wurde. Das Insoverfahren selbst wurde bereits aufgehoben und befindet sich nun in der Wohlverhaltensperiode.

    Meine Frage: Kann ich trotzdem Raten anordnen?

  • Bei so was fordere ich die Inso-Akten an und gucke mir den aktuellsten Bericht des Treuhänders an.
    Obs dann danach noch bei der anvisierten Rate bleibt, wird sich zeigen.
    Grs. hindert eine ( zumal aufgehobene ) Inso eine Ratenabänderung aber nicht.

  • Super, vielen Dank.
    Aus dem Bericht des Treuhänders ergeben sich auch keine weiteren schlauen Sachen.

    Und wie verhält es sich mit der Aufhebung in diesem Stadium (Raten im F-Verfahren länger als 3 Monate nicht gezahlt; Insoverfahren befindet sich in der WVP)?

  • Super, vielen Dank.
    Aus dem Bericht des Treuhänders ergeben sich auch keine weiteren schlauen Sachen.

    Und wie verhält es sich mit der Aufhebung in diesem Stadium (Raten im F-Verfahren länger als 3 Monate nicht gezahlt; Insoverfahren befindet sich in der WVP)?

    Wenn Raten angeordnet waren und nicht gezahlt wird: Aufhebung. Es ist Sache der Partei, einen Antrag auf Ratenänderung/-aufhebung zu stellen.

  • Sind das nicht Insolvenzforderungen? Der begründende Sachverhalt ist doch sicher schon vor IE gewesen?

    Da sollte der Schuldner aber schön die Finger von lassen und eine Zahlungen leisten...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich bin immer so vorgegangen:


    • Forderung der Landeskasse entsteht

    [LIST=|INDENT=2]
    [*]bei RA-Vergütung mit Auszahlung
    [*]bei Gerichtskosten mit Fälligkeit, vgl. § 6 GKG bzw. Kostenentscheidung
    [/LIST]

    • wenn InsO-Eröffnung nach Entstehen der Forderung -> Insolvenzgläubiger

      • Prüfung, ob zur Tabelle angemeldet werden sollte (ggf. durch die zuständige Justizkasse, ist wohl je nach Bundesland unterschiedlich, wer das macht); in deinem Fall wäre eine Anmeldung in der Wohlverhaltensphase nicht mehr möglich


    • wenn InsO-Eröffnung vor Entstehen der Forderung -> Neugläubiger

      • Rückzahlungspflicht prüfen; bei Rate oder Einmalzahlung erst Beschluss, dann nach Rechtskraft Vorlage an KB (oder wie bei euch der normale Ablauf wäre)
  • Sieht doch hier so aus, als wären das Insolvenzforderungen,
    die auch nicht mehr angemeldet werden können.

    Wie wäre es also mit:

    V.
    Weglegen.

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