Vormerkung für MEA an einer Teilfläche

  • Guten Morgen liebe Kollegen!
    Ich hab folgenden Fall: A und B sind Eigentümer zu je 1/2. Sie erklären in dem eingereichten Kaufvertrag zunächst erläuternd, dass beabsichtigt ist, das Grundstück in 5 Einzelgrundstücke zu teilen. Die künftigen Grundstücke 1 bis 4 sollen als selbständige Grundstücke gebucht werden. Diesen 4 Grundstücken soll dann jeweils ein 1/4 MEA an dem künftigen Grundstück 5 gemäß § 3 Abs. 4 GBO als Wegegrundstück dienen.

    Der A verkauft dann an den B seinen 1/2 MEA an dem künftigen Grundstück 2 (noch Teilfläche) sowie seinen 1/2 MEA an dem 1/4 MEA an dem künftigen Grundstück 5 (noch Teilfläche). Bewilligt und zur Eintragung beantragt ist "die Eintragung einer Vormerkung (auch) auf dem (Gesamt-) Grundstück".

    Dass zur Sicherung des Anspruchs des B auf Übertragung des Eigentums an dem Miteigentumsanteil an einer Teilfläche eine Vormerkung lastend an dem Anteil des A eingetragen werden kann, hab ich schon herausgefunden. Unsicher bin ich aber immer noch wegen des oben fettgedruckten Anspruchs. Kann dieser ebenfalls durch Vormerkung gesichert werden und wie kann man das möglichst eindeutig formulieren?

    Für Eure Hilfe danke ich schon mal im Voraus und wünsch allen hier ein gesundes neues Jahr.

  • Abt. II/1
    lastend an BV lfd. Nr. 1
    "Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an einer Teilfläche, für B, Gleichrang mit II/2"

    Abt. II/2
    lastend an BV lfd. Nr. 1
    "Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an einem Miteigentumsanteil an einer Teilfläche, für B, Gleichrang mit II/1"

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • ....
    Dass zur Sicherung des Anspruchs des B auf Übertragung des Eigentums an dem Miteigentumsanteil an einer Teilfläche eine Vormerkung lastend an dem Anteil des A eingetragen werden kann, hab ich schon herausgefunden...

    Eine Vormerkung für einen Anspruch auf Auflassung eines realen Grundstücksteils kann nicht an einem Miteigentumsanteil eingetragen werden;

    s. KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 18.12.2012, 1 W 367/12
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint
    s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1023273

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hab den SV mal gekürzt, anders betont und gefärbt:

    ...
    Der A verkauft dann an den B seinen 1/2 MEA an dem künftigen Grundstück 2 (noch Teilfläche) sowie seinen 1/2 MEA an dem 1/4 MEA an dem künftigen Grundstück 5 (noch Teilfläche). Bewilligt und zur Eintragung beantragt ist "die Eintragung einer Vormerkung auf dem Grundstück".
    ...

    --> Eine einzige Teilflächen AV für B an BVNr. 1, gem. Bewilligung... ;)

  • --> Eine einzige Teilflächen AV für B an BVNr. 1, gem. Bewilligung... ;)


    Aber die Frage "Kann dieser ebenfalls durch Vormerkung gesichert werden und wie kann man das möglichst eindeutig formulieren?" ist mit der Erkenntnis, dass die hier dargestellte Bewilligung Unsinn ist, nicht beantwortet -> zwei Vormerkungen am ganzen Grundstück.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Auch so (wieder).

    Am Anteil Abt. I/1.1:
    Auflassungsvormerkung bezüglich einer Teilfläche zu … m² (= Grundstück 2) sowie bezüglich eines Miteigentumsanteils zu ¼ an einer Teilfläche zu … m² (= Grundstück 5; nach Buchung gem. § 3 Abs. 4 GBO zu Grundstück 2) für … (= Miteigentümer 1.2); gemäß Bewilligung vom …

    Erfüllt wird der Anspruch, indem der Verkäufer seine Anteile an den vermessenen Teilflächen an den anderen Miteigentümer überträgt. Anders als im Fall des KG, wo beide Miteigentümer an einen Dritten verkaufen, wird hier die Rechtsänderung daher nur am Anteil des Verkäufers vollzogen. Und nur eine Vormerkung weil es sich um einen einheitlichen Anspruch dreht, der sich nur auf unterschiedliche Gegenstände bezieht. Würde ein Alleineigentümer in einem Kaufvertrag zwei Teilflächen an den Erwerber verkaufen, könnte man das ebenfalls durch eine Vormerkung sichern.

  • Stimmt, das dürfte so richtig sein, da sich der Anspruch nur gegen A richtet und daher der Anteil des B nicht auch Belastungsgegenstand sein kann. Allerdings ist dann der Anspruch bedingt, da A ihn nicht ohne Mitwirkung des B an der Grundstücksteilung (Anerkennung des Messergebnisses) erfüllen kann.

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  • Vielen Dank für eure Antworten!

    Aber es kommt noch besser: Der A verkauft zugleich an einen Dritten C seinen 1/2 MEA an den künftigen Grundstücken 3 und 4 (bisher noch Teilflächen) sowie seine beiden 1/2 MEA an den beiden 1/4 MEA an dem künftigen Wegegrundstück 5 (bisher noch Teilfläche) und "bewilligt und beantragt die Eintragung einer Vormerkung (auch) auf dem (Gesamt-) Grundstück". Ist hier Belastungsgegenstand der Vormerkung auch nur der Anteil des Verkäufers A?

  • Wenn A an C seinen 1/2 Anteil an künftigen Grundstücken verkauft, dann ist Anspruchsschuldner der A und Anspruchsgläubiger der C. A kann den Anspruch aber nicht allein erfüllen, weil er zur Bildung der Teilgrundstücke auf die Mitwirkung des Miteigentümers B angewiesen ist. Bei einer Veräußerung des 1/2 MEA des A an B wird man diese Mitwirkung unterstellen können. Bei der Veräußerung des 1/2 MEA von A an einen Dritten (C) meine ich hingegen nicht. Die Aussage des KG „weil an diesem Miteigentumsanteil allein eine Rechtsänderung in Bezug auf das Grundstück insgesamt oder eine reale Teilfläche von diesem nicht vollzogen werden kann“, bezieht sich auf eine Teilfläche des existenten Grundstücks und nicht auf eine Teilfläche an einem noch zu bildenden Grundstück.

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  • Ich orientiere mich da eher an dem oben zitierten Beschluss des Kammergerichts vom 18.12.2012, 1 W 367/12 und demjenigen des BayObLG vom 11.12.1986, BReg. 2 Z 128/86. Der Leitsatz aus dem letztgenannten Beschluss lautet: „Für einen Anspruch auf Auflassung eines Grundstücks oder Grundstücksteils kann nicht eine Vormerkung an einem Miteigentumsanteil eingetragen werden“. Dem folgen z. B. die Kommentierungen von Gursky im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 883 BGB RN 97, H.-W. Eckert im Beck'schen Online-Kommentar BGB, Stand: 01.11.2015, § 885 RN 18 und Kohler im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 885 RN 18.

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  • Hallo,

    ich bin nach dem Lesen div. Threads und der Entscheidungen des BayObLG v. 11.12.1986 (2 Z 128/86) und des KG v. 18.12.2012 (1 W 367/12) verwirrt.

    Ausgangssituation:

    - im BV ist nur ein Grundstück gebucht (Flurstück 1)

    - in Abt. I sind 5 Miteigentümer mit jeweils 1/5 Anteil gebucht

    Mir liegt ein KV vor, in welchem ein Miteigentümer erklärt:

    Er verkauft einen 1/5 MEA an einer unvermessenen Teilfläche des Flurstücks 1 zur Größe von 50 qm und bewilligt und beantragt eine Vormerkung für den Käufer.

    Da es sich hier beim Kaufgegenstand eben nicht "nur" um eine nicht vermessene Teilfläche des gesamten Grundstücks, sondern um den 1/5 Anteil an der unvermessenen Teilfläche handelt, müsste die Vormerkung doch eintragungsfähig sein oder nicht?

    In den aufgeführten Entscheidungen geht es (meiner Ansicht nach) um die Belastung von MEA, obwohl insgesamt eine unvermessene Teilfläche den Kaufgegenstand bildet.

    Über eine kurze Einschätzung zur Beseitigung meines Knotens im Kopf, wäre ich sehr dankbar :)

  • Ich glaube, jeder Eigentümer nutzt 50 qm des Grundstückes. Da eine Teilung in so kleine Grundstücke oft nicht geht, erfolgte die Löschung über die MEA und eine schuldrechtliche Nutzungsregelung.

    Wollte er tatsächlich 1/5 -MEA an der Teilfläche des Gesamtgrundstückes verkaufen, könnte er es allein nicht. Dann müssten die anderen Eigentümer alle mitwirken.

    Der Passus im Kaufvertrag ist daher ungenau.

  • Wollte er tatsächlich 1/5 -MEA an der Teilfläche des Gesamtgrundstückes verkaufen, könnte er es allein nicht. Dann müssten die anderen Eigentümer alle mitwirken.

    Ja das will er. Es sind übrigens 500 qm, habe mich vertippt. Die Gesamtfläche ist um einiges größer.

    Er braucht also tatsächlich doch die Mitwirkung aller, obwohl sein 1/5 MEA am unvermessenenen Teilstück der Übertragungsgegenstand sein soll?

    Er kann diesen Anspruch ja eigentlich nach Vermessung erfüllen, weil ihm dann an beiden Flurstücken 1/5 zusteht.

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