Unterschiedliche Meinungen?
Schöner - Stöber Rn 342 a
Briefvorlage immer bei Briefrecht - unabhängig von der Eintragung - (hier Zustimmung zur Änderung einer Teilungserklärung) um die materiell - rechtliche Position der eingetragenen Gläubigerin nachzuweisen
Bestelmayer in MIR RN 31 zu § 41 GBO
Briefvorlage nur dann, wenn Eintragung bei dem Briefrecht - also in Abt.III - erfolgt.
Was sagen die schlauen Köpfe des Forums?