Briefvorlage

  • Unterschiedliche Meinungen?
    Schöner - Stöber Rn 342 a

    Briefvorlage immer bei Briefrecht - unabhängig von der Eintragung - (hier Zustimmung zur Änderung einer Teilungserklärung) um die materiell - rechtliche Position der eingetragenen Gläubigerin nachzuweisen

    Bestelmayer in MIR RN 31 zu § 41 GBO

    Briefvorlage nur dann, wenn Eintragung bei dem Briefrecht - also in Abt.III - erfolgt.

    Was sagen die schlauen Köpfe des Forums?

  • Unterschiedliche Meinungen?
    Schöner - Stöber Rn 342 a

    Briefvorlage immer bei Briefrecht - unabhängig von der Eintragung - (hier Zustimmung zur Änderung einer Teilungserklärung) um die materiell - rechtliche Position der eingetragenen Gläubigerin nachzuweisen

    Bestelmayer in MIR RN 31 zu § 41 GBO

    Briefvorlage nur dann, wenn Eintragung bei dem Briefrecht - also in Abt.III - erfolgt.

    Was sagen die schlauen Köpfe des Forums?

    Mangels Wortmeldungen von schlauen Köpfen versuche ich es mal: Da Du Bestelmeyer falsch geschrieben hast, würde ich mich für Schöner/Stöber entscheiden:).

    Der BGH führt im Beschluss vom 07.02.2013, V ZB 160/12, Rz. 6 aus:

    „Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1 GBO der Grundschuldbrief vorzulegen ist, wenn eine Eintragung bei einer Briefgrundschuld erfolgen soll. Mit diesen Vorschriften werden zwei Ziele verfolgt. Zum einen soll das Grundbuchamt in die Lage versetzt werden, die Bewilligungsberechtigung des von der Eintragung Betroffenen (§ 19 GBO) zu prüfen. Dafür ist die Briefvorlage notwendig, weil der Gläubiger einer Briefgrundschuld nicht in jedem Fall aus dem Grundbuch ersichtlich ist. Der Übergang des Rechts auf einen neuen Gläubiger kann auch außerhalb des Grundbuchs durch Übertragung der Grundschuld mittels schriftlicher Erklärung und Übergabe des Briefes erfolgen (§ 1154 Abs. 1, § 1192 Abs. 1 BGB). Zum anderen dienen die Vorschriften zusammen mit denen in § 62 GBO dazu, die Übereinstimmung zwischen dem Inhalt des Grundbuchs und dem Inhalt des Grundschuldbriefs sicherzustellen (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1995, 104). ….Die Briefvorlage ist auch nicht deshalb erforderlich, weil das Grundbuchamt ohne die Briefe die Verfügungsbefugnis der Grundschuldgläubiger nicht prüfen kann (vgl. Meikel/Bestelmeyer, GBO, 10. Aufl., § 41 Rn. 16; Gaberdiel, ZIP 1985, 1262). Dieser Gesichtspunkt spielt nur bei einer auf einer Willenserklärung beruhenden Pfandentlassung und der dadurch notwendigen Löschung des Rechts eine Rolle, nicht jedoch dann, wenn die Flurbereinigungsbehörde das Grundbuchamt um die Berichtigung des Grundbuchs entsprechend den Festlegungen in einem Tauschplan ersucht (siehe oben unter b). …“

    Vorliegend spielt dieser Gesichtspunkt hingegen eine Rolle. Bei Briefrechten kannst Du wegen der Möglichkeit des Rechtsübergangs außerhalb des Grundbuchs ohne Briefvorlage nicht davon ausgehen, dass Dir die Zustimmungen der dinglich Berechtigten vorliegen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Prinz, ich gehe davon aus, dass du dich auch bei richtiger Schreibweise gegen Bestelmeyer entschieden hättest; aber
    aus der von dir zitierten, mir bekannten BGH - Entscheidung "Eintragung bei einer Briefgrundschuld ...." kann ich nicht entnehmen, dass Cromwell falsch liegt.
    Jedenfalls ist § 41GBO nicht die Grundlage, um die Briefvorlage zu verlangen.:)

  • Ich halte mit BGH, Beschluss vom 19. Juli 2013 - V ZB 159/12 dagegen und bringe folgendes Zitat:

    "Nach § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1 GBO ist der Grundschuldbrief vorzulegen, wenn eine Eintragung bei einer Briefgrundschuld erfolgen soll. Eintragungen "bei einer Grundschuld" sind solche Eintragungen, die in der Abteilung III des Grundbuchs unter der Nummer erfolgen, unter der die Grundschuld eingetragen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eintragung rechtsbegründend oder rechtsbezeugend ist, auf Bewilligung, Unrichtigkeitsnachweis oder Zwangsvollstreckung beruht, auf Antrag, auf Ersuchen oder von Amts wegen vorzunehmen ist, endgültigen oder vorläufigen Charakter hat, ob der Grundschuldgläubiger von der Eintragung betroffen oder begünstigt oder ob sie für ihn rechtlich neutral ist, und ob die Eintragung auf dem Brief vermerkt wird oder nicht. Keine Eintragungen im Sinn von § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1 GBO sind dagegen solche, die zwar materiell auf die Grundschuld einwirken, aber grundbuchmäßig ihre Eintragung in Abteilung III nicht berühren."

    Somit scheidet § 41 GBO eindeutig aus.
    Die Frage, die es zu beantworten gilt, ist also nur nur die folgende:

    Wie weit geht § 891 BGB als Vermutung auch für das Grundbuchamt. Wird aalos auch der Briefbesitz beim eingetragenen Gläubiger vermutet. Die Vermutung ist nur dann widerlegt, wenn die Unrichtigkeit zweifelsfrei feststeht. (Palandt 73. Auzfl. 2014, Rn 10 zu § 891 BGB)

    Briefvorlage kommt für mich nur dann in Frage, wenn die Vermutung des § 891 BGB zweifelsfrei widerlegt ist.
    oder kurz: Ich schließe mich Bestelmeyer an

  • Der im Ausgangsthread beschriebene Widerspruch besteht in Wahrheit nicht.

    Im Rahmen der Kommentierung des § 41 GBO ist es selbstverständlich, dass sich die betreffenden Ausführungen im Anwendungsbereich der Norm bewegen. Und § 41 GBO regelt eben nur die Briefvorlegung anlässlich einer "Eintragung bei der Hypothek". Das bedeutet aber nicht, dass eine Briefvorlegung nicht auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 41 GBO erforderlich sein kann. Wenn ein Grundpfandrechtsgläubiger einem Rechtsgeschäft materiell zustimmen muss (was verfahrensrechtlich eine Bewilligung als mittelbar Betroffener darstellt), dann muss bei dieser Zustimmung natürlich feststehen, dass sie vom wahren Berechtigten erklärt wird. Und damit sind wir bei dem Grundsatz, dass die Vermutung des § 891 BGB nur dann für den eingetragenen Gläubiger eines Briefrechts streitet, wenn er im Besitz des Briefes ist. Es geht also nicht um die Widerlegung der Vermutung des § 891 BGB, sondern darum, unter welchen Voraussetzungen sie überhaupt gilt.

    Bestelmeyer und Cromwell sind da völlig einer Meinung.

  • Briefvorlage kommt für mich nur dann in Frage, wenn die Vermutung des § 891 BGB zweifelsfrei widerlegt ist.
    oder kurz: Ich schließe mich Bestelmeyer an

    Okay, dann war ich mal wieder zu langsam. Mein Statement lautet:

    Dumm nur, dass die gesetzliche Vermutung des § 891 BGB bei Briefrechten nicht gilt (KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 20.05.2008, 1 VA 7/06, Rz. 9 unter Zitat Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 891 Rn. 5; s. ferner Gursky im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 891 RN 48 mit zahlreichen Nachweisen). In RN 88 führt Gursky aus (Hervorhebung durch mich):

    „Für den als Gläubiger eines Briefgrundpfandrechts Eingetragenen spricht die Vermutung der Rechtsinhaberschaft nach hM ja nur, wenn er auch im (zumindest mittelbaren) Besitz des Grundpfandbriefes ist (s oben Rn 48). Solange letzteres nicht nachgewiesen ist, kann das Grundbuchamt deshalb bei Beachtung dieses problematischen Dogmas die Vermutung aus § 891 Abs 1 nicht anwenden (Meikel/Bestelmeyer10 § 41 Rn 48).

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  • na denn; aber einige Ungereimtheiten mag man mir noch erklären:

    Bei Geltendmachung der Briefhypothek bedarf es nicht mit der Klagebegründung der Vorlage des Briefes an das Prozessgericht; gleichwohl kann Versäumnisurteil ergehen. (Ausnahme: Urkundenprozess) Palandt 73. Auflage §§ 1160, 1161 BGB Rn 2 - Verlässt sich das Prozessgericht auf die Grundbucheintragung und § 891 BGB

    Das Versteigerungsgericht prüft bei Anordnung der Zwangsversteigerung, ob das dingliche Recht, aus dem betrieben werden soll, im Grundbuch eingetragen ist. Der Brief ist nicht mit dem Versteigerungsantrag vorzulegen. (Stöber 20. Aufl. § 15 ZVG Rn 2.3)
    Kann sich das Versteigerungsgericht auf den Grundbuchinhalt und damit auf § 891 BGB berufen?

  • Ich wüsste nicht, was diese Fragen mit der Zustimmung der dinglich Berechtigten zur Änderung der Teilungserklärung und dem dazu erforderlichen Nachweis der Zustimmungsbefugnis zu tun haben sollen:teufel:

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