Hallo!
Mich ruft ein e.K. an und fragt nach, ob er nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (Schlussverteilung vollzogen) sein
einzelkaufmännisches Unternehmen fortführen darf.
Ich habe mich inzwischen intensiv belesen, Bücher und Internet, nur leider finde ich für einen solchen Fall nichts konkretes.
Lediglich der HRP sagt dazu unter dem Thema "Erlöschen der Firma des Einzelkaufmanns":
"Das Erlöschen ist vom bisherigen Inhaber ... zum Handelsregister anzumelden.
...
Bei Erlöschen der Firma im Fall der Insolvenz ist der Gemeinschuldner anmeldepflichtig, ..."
Heißt das nun, dass die Firma mit Insolvenzeröffnung automatisch erlischt?
Im Gesetz lässt sich hierzu nämlich nichts finden.
Vielen Dank schon einmal!
Gruß, Charis