Nacherbenvermerk: Nacherbschaft tritt ein, wenn Vorerbe neuen Ehegatten aufnimmt

  • Hallo zusammen,

    bin über die Suche nicht fündig geworden, daher versuche ich jetzt hier mein Glück.

    Mir als Grundbuchamt wird notarielles Testament vom Nachlassgericht vorgelegt. Inhalt u. a.:

    "Meine Frau soll als nicht befreite Vorerbin alles erben. Nacherbe ist unser Sohn X.
    Nacherbfolge soll eintreten beim Tod der Vorerbin [soweit so gut] oder wenn die Vorerbin gegen den schriftlich geäußerten Willen des Nacherben einen neuen Lebenspartner [gemeint sein dürfte Lebensgefährte] oder Ehegatten mit in die Wohnung des zum Nachlass gehörenden Hauses aufnimmt; spätestens jedoch nach 25 Jahren."

    Mir stellt sich jetzt die Frage der Eintragungsfähigkeit hinsichtlich der zweiten Bedingung des einzutragenden Nacherbenvermerks. Habe mit dem Nachlassrechtspfleger schon gesprochen; er würde [wenn ich einen Erbschein verlangen würde] einen Erbschein entsprechenden Inhalts erteilen. Ich hätte allerdings schon Probleme damit, es eins zu eins einzutragen.

    Auf Eure Meinungen bin ich sehr gespannt.

    Vorab herzlichen Dank für die Antworten.

  • Beim hiesigen GBA wird auch noch eingetragen wann bzw. unter welchen Voraussetzungen die Nacherbfolge eintritt. Ich würde hier die Passage aus dem Testament wortgleich übernehmen. Falls der Vorerbe dann später einmal eine Verfügung vornehmen sollte, würde ich dann einen Erbschein verlangen, da nicht nachweisbar ist, ob der Vorerbe immer noch Vorerbe ist, oder bereits die Nacherbfolge eingetreten ist.

  • Beim hiesigen GBA wird auch noch eingetragen wann bzw. unter welchen Voraussetzungen die Nacherbfolge eintritt. Ich würde hier die Passage aus dem Testament wortgleich übernehmen. Falls der Vorerbe dann später einmal eine Verfügung vornehmen sollte, würde ich dann einen Erbschein verlangen, da nicht nachweisbar ist, ob der Vorerbe immer noch Vorerbe ist, oder bereits die Nacherbfolge eingetreten ist.

    Ich hoffe, dass nicht nur beim dortigen GBA die Voraussetzungen der Nacherbschaft eingetragen werden, vgl. Schöner/Stöber, 15. Aufl., Rdnr. 3498;)! Hier wird das jedenfalls auch gemacht:daumenrau.


  • wenn die Vorerbin gegen den schriftlich geäußerten Willen des Nacherben einen neuen Lebenspartner [gemeint sein dürfte Lebensgefährte] oder Ehegatten mit in die Wohnung des zum Nachlass gehörenden Hauses aufnimmt

    Also kann der Nacherbe bestimmen, wann der Nacherbfall eintritt? Würde denken, dass diese Bestimmung durch § 2065 BGB ausgeschlossen und somit unzulässig ist (s.a.Palandt Rdnr. 6).
    Würde aber noch mal weiterlesen und wenn ich dann zu keinem andere Ergebnis käme, die Beteiligten (Vor- und Nacherbe) anschreiben, dass beabsichtigt ist, den NE-Vermerk insoweit einzutragen, dass Nacherbfolge eintritt bei Tod der Vorerbin, spätestens nach 25 Jahren. Und falls Einwände erhoben werden, einen Erbschein verlangen.
    Der Antrag auf Grundbuchberichtigung liegt Dir vor, oder?

  • Hallo zusammen,

    zunächst vielen Dank für die Antworten.

    Ja, der Antrag liegt vor (Vorerbin mit Standardvordruck).

    Auch wir tragen selbstverständlich die Voraussetzungen, unter denen die Nacherbschaft eintreten soll, ein. Sonst wäre es ein Leichtes:)

    An § 2065 hatte ich auch schon gedacht; hier ist es jedoch keine Bestimmung durch einen Dritten per se. Laut BGH reicht es wohl auch aus, dass der Eintritt (in dem konkreten Fall ging es um den Kreis der Erben) "bestimmbar" ist. Wer Nacherbe ist bzw. wird, ist klar; nur der Zeitpunkt ist noch nicht klar, aber bei Vorliegen der Voraussetzungen zumindest bestimmbar.

    Hab auch schon an Treu und Glauben gedacht bzw. Verstoß gegen die Sitte... Werde das noch einmal abklopfen. Wenn ich da nicht weiter komme, werde ich den Vermerk wohl so eintragen. Dann verlagere ich das Problem in das Erbscheinsverfahren. Den ES würde ich natürlich verlangen:D; und im Verfahren würde der Nacherbe ja beteiligt werden.

    Wenn ich noch etwas heraus finde, teile ich dies hier natürlich gerne mit.

    Herzlichen Dank noch einmal.

  • Bei meiner zitierten Kommentarstelle ging es "nur" um den Zeitpunkt des Eintritts der NE. Hatte auf den ersten Blick gedacht, dass das genau der Fall wäre, aber vielleicht auch nicht genau genug geguckt...

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