Flugkosten zu Tochter zu berücksichtigen?

  • Ag. lebt im Ausland und hat mehrere Darlehen aufgenommen, um seine Tochter in Deutschland besuchen zu können, für die er aber ansonsten keinen Unterhalt zahlt.
    Bei der Bewilligung hat er diese Darlehen etc. nicht angegeben.

    Kann man das berücksichtigen???

  • Bist du gerade bei der Überprüfung nach § 120a ZPO? Kreditbelastungensind nur dann berücksichtigungsfähig, wenn sie bereits vor Prozessbeginn entstanden waren oder für die Anschaffung lebensnotwendiger Anschaffungeneingegangen werden mussten. Als lebensnotwendig sind die Besuche bei seinem Kind in Deutschland wohl nicht anzusehen. Wie oft finden denn die Besuche statt und was kosten die Reisen? Und wie will der Ast. beweisen, dass er die Kredite (bei wem?) nur deshalb aufgenommen hat, um davon nur die Reisekosten für den Besuch seines Kindes zu bezahlen? Oder dienen die Reisen nicht auch gleich zu Besuchen in seiner alten Heimat? Und zahlt er tatsächlich auf die Kredite?

  • Vielleicht fehlt mir noch etwas Sachverhalt, aber wie willst Du Darlehen berücksichtigen? Einkommen sind sie nicht - und Vermögen auch nicht, denn dem ausbezahlten Darlehen stehen (höhere) Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber. Wenn das Darlehen bereits ausgegeben i.S. von verbraucht ist, dann gibt es nur noch diese Rückzahlungsverpflichtung.
    M.W. gibt es nur einen anerkannten Fall, in dem Darlehen sich auf PkH auswirken. Dann nämlich, wenn der Antragsteller Darlehen aufgenommen und verschleudert hat, um sich bedürftig zu machen. Wenn er zum Zeitpunkt des Verschleuderns bereits wusste, dass er demnächst Mittel für eine Prozessführung benötigen würde, dann kann man ihn die PkH ausnahmsweise versagen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Der Schuldner hat Jv205 vorgelegt, weil er eine Abänderung der VKH-Bewilligung mit Raten begehrt. Er möchte VKH ohne Raten.
    Der Schuldner zahlt die Darlehen gerade zurück. Aus den Unterlagen, die er eingereicht hat, ergibt sich nur, dass er bestimmte Beträge aufgenommen hat. Ein bestimmter Zweck ist aus den Verträgen nicht ersichtlich... Die Verträge wurden alle bereits vor Bewilligung abgeschlossen-damals hat er die Abzüge jedoch noch nicht angegeben.
    Weist man den entsprechenden Antrag ggf. zurück?

  • Wenn die Zahlungsverpflichtung schon bei der Bewilligung bestand, ist doch keine Veränderung der Verhältnisse eingetreten:confused:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ja. Damals hatte er Zahlungsverpflichtungen noch nicht angegeben ;), deshalb wurden sie bislang nicht berücksichtigt. Deshalb begehrt der Ag. nun die Abänderung.
    Erfolgt die Entscheidung durch Zurückweisungsbeschluss.

  • Ich würde die tatsächlichen Kosten des Umgangs mit dem Kind als besondere Belastungen im Sinne des § 115 Abs. 1 Nr. 5 ZPO berücksichtigen. Der Vater hat schließlich nicht nur das Recht, sondern auch eine Pflicht zur Ausübung des Umgangs mit seinem Kind. "Lebensnotwendig" müssen besondere Belastungen nicht sein. Auch ein nicht bedürftiges Elternteil würde diese Reisen unternehmen, so dass man nicht von einer Verschwendung auf Staatskosten sprechen kann.
    Diese Kosten sind aber z.B. durch Vorlage der Zug- und Flugtickets, nebst Kontoauszug über die Abbuchung der Beträge, zu belegen. Es muss auch nachvollziehbar sein, dass das Kind tatsächlich in der Nähe des Ankunftsflughafens wohnt und sich dahinter nicht ein Urlaub am Meer versteck, obwohl das Kind in den Bergen lebt. Auch die Kosten der Unterkunft und Verpflegung müssen sich im bescheidenen Rahmen halten. Ein Budget für Restaurantbesuche würde ich nicht gewähren.
    Die so ermittelten Kosten würde ich auf das Jahr umrechnen und käme so auf eine durchschnittliche monatliche Belastung. Maximal in dieser Höhe halte ich die Kreditaufnahme für notwendig. Die darüber hinausgehenden Kreditraten sind dann nicht anrechnungsfähig.

    Die Tatsache, dass die alten Belastungen bei Antragstellung damals nicht angegeben worden sind, würde ich dem Antragsteller nicht nachteilig vorhalten. Wenn er die Kosten jetzt tilgt, kann er ab Antragstellung noch eine Veränderung der Ratenhöhe erreichen. Die bis dahin fällig gewordenen Raten sind aber nicht zurückzuerstatten.

  • Vielen Dank. Der Ast. hat jedoch mehrere Darlehen aufgenommen und muss noch mehrere zurückzahlen. Ob wohl seinerzeit alle Darlehen dafür aufgenommen wurden.....glaube es ja mal nicht. Dann lass ich mir die Sachen erstmal vorlegen. Aber: wenn ich nicht dazu komme, dass sich die Raten verändert haben, müsste ich seinen Antrag einfach durch Beschluss zurückweisen (er hat nun nämlich ein höheres Einkommen, weiß also noch nicht, wie das aussieht).
    Wenn ich die Ratenzahlungsverpflichtung aufhebe, muss er trotzdem noch die Raten bis zur Antragstellung zahlen..
    Mir ist auch noch aufgefallen, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in Deutschland gelebt hat (zu diesem Zeitpunkt hat das Kind auch noch bei ihm gelebt). Die Darlehen waren zu diesem Zeitpunkt jedoch größtenteils schon aufgenommen. Passt ja auch irgendwie nicht. Gut, er sagt, damals war ihm schon klar, dass er auswandern wird.

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