Amtswiderspruch bei falschem TV-Vermerk

  • Hallo,

    ich habe hier einen Vermächtniserfüllungsvertrag, bei dem die Testamentsvollstreckerin eine Wohnung an Vermächtnisnehmer (=Eltern) auflässt. Der TV-Vermerk wurde bereits vor zwei Jahren eingetragen, das hat die TV damals auch beantragt. Nicht beantragt und damals auch leider nicht verlangt wurde die Berichtigungs bezgl. der Erbin. Jetzt stand also der Erblasser in Abt. I und der TV Vermerk im Grundbuch. N
    un tun sich also m.E. folgende Handlungsmöglichkeiten auf:
    Einen Amtswiderspruch eintragen (wg. Verstoß gegen § 52 GBO, auch wenn da nach dem Wortlaut die Anforderungen umgekehrt sind - keine Erben ohne TV-Vermerk - ist nach dem BayObLGZ 1995, 363, 365 = ZEV 1996, 150 eine isolierte Eintragung des Vermerks ebenfalls unzulässig),
    die Erbin voreintragen (dafür liegt aber kein Antrag vor, den muss ich dann nachfordern),
    oder ist es in diesem Fall für mich so, dass keine größere Verwirrung mehr zu besorgen ist, wenn ich den Vermächtniserfüllungsvertrag vollziehe und den TV-Vermerk einfach lösche, dass es auf den Zweck, dem die o.g. Rechtsprechung folgt (nämlich keine unklaren Grundbuchstände zu verursachen) garnicht mehr ankommt.

    Hatte jemand schon mal so einen Fall? Wie habt ihr das gelöst?

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

    Einmal editiert, zuletzt von noomi (7. Januar 2016 um 10:04)

  • Wenn nachgewiesen ist, dass der Testamentsvollstrecker mit der Auflassung des Objekts ein Vermächtnis erfüllt, es also –wie bei der Teilungsanordnung, s. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1043271

    nicht der Mitwirkung des oder der Erben bedarf, weil der Nachlass von einer Verbindlichkeit befreit wird und damit keine unentgeltliche Verfügung vorliegt (vgl. BGH, WM 1970, 929/930; Zimmermann im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 2203 RN 9 mwN in Fußn. 30). dann würde ich jetzt die Auflassung vollziehen und den TV-vermerk löschen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wenn nachgewiesen ist, dass der Testamentsvollstrecker mit der Auflassung des Objekts ein Vermächtnis erfüllt, es also –wie bei der Teilungsanordnung, s. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1043271

    nicht der Mitwirkung des oder der Erben bedarf, weil der Nachlass von einer Verbindlichkeit befreit wird und damit keine unentgeltliche Verfügung vorliegt (vgl. BGH, WM 1970, 929/930; Zimmermann im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 2203 RN 9 mwN in Fußn. 30). dann würde ich jetzt die Auflassung vollziehen und den TV-vermerk löschen.

    Das ist hier kein Problem. Das notarielle Testament mit Eröffnungsprotokoll liegt bei den Grundakten. Ich mag hier auch kein Fass aufmachen, denn nach der Eintragung ist ja alles wieder in Ordnung. War mir nur im Unklaren darüber, ob ich das Grundbuch schon davor "aufräumen" muss ....
    Danke erstmal :)

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

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