alte Eigentümereintragung

  • Hallo
    Im grundbuch sind eingetragen A und die Eigentumserben der B nach nassauischem Leibzuchtsrecht als Miteigentümer kraft Errungenschaftsgemeinschaft
    Einer der anverwandten möchte nun die Sache klären.
    ???

    B ist die erste Ehefrau des A und hat nach seiner Versicherung zu Protokoll im jahre 1901 kein testament,keinen Ehevertrag hinterlassen
    A und B hatten 5 Kinder.

    A hat danach nochmal geheiratet. Diese Ehefrau ist vorverstorben und es gab ein Testament in dem die beiden sich einsetzten und danach die 3 noch lebenden Kinder aus der 1.Ehe sowie Ihre eigenen noch lebenden 3 Kinder sowie ein Enkelkind Ihres 4.Kindes, das vorverstorben war.Die namen sind bekannt, inzwischen alle tot.Nachkommen teilweise bekannt.

    und jetzt?

    Hat einer ne Ahnung , wie man nach der Eintragung erbt?

  • Wird wohl darauf ankommen, wann die erste Ehefrau (B) verstorben ist.

    Nach Art. 213 EGBGB bleiben für die erbrechtlichen Verhältnisse dann, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestorben ist, die bisherigen Gesetze maßgebend. Ist er nach dem 1.1.1900 verstorben, gilt für die erbrechtlichen Verhältnisse das BGB.

    Die erbrechtlichen Wirkungen des Güterstands bestimmen sich dagegen abweichend von der Grundregel des Art 213, dass für die erbrechtlichen Verhältnisse die zur Zeit des Eintrittes des Erbfalls geltenden Gesetze maßgebend sind, nur nach den bisherigen Gesetzen (Art. 200 Absatz 1 Satz 2 EGBGB).

    Beim Leibzuchtsrecht (= Altenteilsrecht) nach nassauischem Recht liegen solche erbrechtliche Wirkungen vor (s. Staudinger/Mayer Art. 200 EGBGB RN 16 unter Zitat: KG KGJ 30, 46; FrankfRundsch 48, 164; 49, 56; 50, 23, 57, 216; 51, 44; Melsbach FrankfRundsch 47, 239). Bei der vorgenannten Entscheidung des KG in KGJ 30, 46 dürfte es sich um diejenige handeln, die auch in der HRR (= Höchstrichterliche Rechtsprechung) vom 1.5.1932 veröffentlicht ist. Diese stammt vom 21.01.1932 und trägt das Az. I X ZR 945/31. Diese Entscheidung ist hier:
    http://www.degruyter.com/dg/viewarticle/j$002fjuru.1932.1932.issue-s9$002fjuru.1932.1932.s9.824$002fjuru.1932.1932.s9.824.xml
    zum Teil veröffentlicht.

    Mayer führt in Rz. 12 aus (Hervorhebung durch mich): „Aufrechterhalten sind aber nur die Vorschriften des alten Rechts über die erbrechtlichen Wirkungen des Güterstandes, nicht das Erbrecht der Ehegatten nach altem Recht überhaupt. Es blieben also wohl die Bestimmungen des alten Rechts, die im Zusammenhang mit dem Familiengüterrecht die Erbfolge ordnen, in Kraft; die Rechtsstellung des Erben aber (Erwerb der Erbschaft, Stellung des Erben zu Miterben und Nachlassgläubigern) bemisst sich gemäß Art 213 nach dem zur Zeit des Todes des Erblassers geltenden Recht …“

    Bei Geltung des BGB würde ich davon ausgehen wollen, dass mit dem Tod der ersten Ehefrau die Errungenschaftsgemeinschaft beendet wurde und die seinerzeit vorhandenen 5 Kinder zusammen mit dem überlebenden Ehegatten A eine Erbengemeingemeinschaft gebildet haben. Eine fortgesetzte Errungenschaftsgemeinschaft (wie bei der Gütergemeinschaft) gab es nicht (notiert habe ich mir dazu die Kommentierung von Palandt, 6. Auflage, Vorbemerkung 1 vor § 1519 BGB a.F.). Die Beteiligten hätten dann seinerzeit mit dem Vermerk „zum Gesamtgut der beendeten, noch nicht auseinandergesetzten Errungenschaftsgemeinschaft“ eingetragen werden können. Wie sich das in der Folge gestaltet, müsste sich aus den Kommentierungen zu §§ 1519 ff BGB alter Fassung ergeben, die mir nicht zugänglich sind. Ich vermute aber mal, dass anstelle der zwei verstorbenen Kinder aus erster Ehe deren Abkömmlinge getreten sind (falls es solche gibt) und -da der Gesamtgutsanteil des Letztverstorbenen zu dessen Nachlass gehört (s. dazu das Gutachten des DNotI vom 01.08.2009, geändert am 13.08.2009, Abrufnummer 93430)- die drei Kinder sowie das Kind des vierten Kindes aus zweiter Ehe in weiterer Erbengemeinschaft beteiligt sind

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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