Vertretung einer Zweigniederlassung in der Schweiz

  • Hallo, folgende Frage:
    Im Grundbuch ist für eine schweizer Firma unter Ihrer Zweigniederlassung eine Grundschuld eingetragen. Diese soll nun abgetreten werden. Dabei wird die Zweigniederlassung durch die Hauptniederlassung vertreten. Weiß jemand, ob dies nach Schweizer Recht so möglich ist. Konnte leider bisher dazu nichts finden. :gruebel::gruebel:

  • Wie im deutschen Recht (s. dazu hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post948742
    dürfte die Zweigniederlassung nach Schweizer Recht rechtlich Teil der Hauptniederlassung sein, s. http://www.zweigniederlassung.ch/

    Wie hier
    http://www.hraar.ch/ger/forms_law/eintrag_zn_ch.pdf
    unter Punkt 2 letzter Absatz -eingeklammert- dargestellt ist, gelten Personen, die am Hauptsitz als Zeichnungsberechtigte eingetragen sind und deren Unterschrift nicht beschränkt ist, als auch für die Zweigniederlassung zeichnungsberechtigt.

    In dem vorgenannten Link ist die Schweizer Handelsregister-VO
    https://www.admin.ch/opc/de/classif…000/221.411.pdf
    in Bezug genommen.

    Dort ist auf Seite 57 ausgeführt (Hervorhebung durch mich):

    Art. 110 Inhalt des Eintrags
    1 Bei der Zweigniederlassung müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
    a. die Firma beziehungsweise der Name, die Unternehmens-Identifikationsnummer, die Rechtsform und der Sitz der Hauptniederlassung;
    b. die Firma beziehungsweise der Name, die Unternehmens-Identifikationsnummer, der Sitz und das Rechtsdomizil der Zweigniederlassung;
    c. die Tatsache, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt;
    d. der Zweck der Zweigniederlassung, sofern er enger gefasst ist als der Zweck der Hauptniederlassung;
    e. die Personen, die zur Vertretung der Zweigniederlassung berechtigt sind, sofern ihre Zeichnungsberechtigung nicht aus dem Eintrag der Hauptniederlassung hervorgeht.
    2 Bei der Hauptniederlassung müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
    a. die Unternehmens-Identifikationsnummer der Zweigniederlassung;
    b. der Sitz der Zweigniederlassung.

    Art. 111 Koordination der Einträge von Haupt- und Zweigniederlassung
    1 Das Handelsregisteramt am Sitz der Zweigniederlassung muss das Handelsregisteramt am Sitz der Hauptniederlassung über die Neueintragung, die Sitzverlegung oder die Löschung der Zweigniederlassung informieren. Das Handelsregisteramt am Sitz der Hauptniederlassung nimmt die erforderlichen Eintragungen von Amtes wegen vor.
    2 Das Handelsregisteramt am Sitz der Hauptniederlassung muss das Handelsregisteramt am Sitz der Zweigniederlassung über Änderungen informieren, die eine Änderung der Eintragung der Zweigniederlassung erfordern, insbesondere über Änderungen der Rechtsform, der Firma beziehungsweise des Namens, des Sitzes, die Auflösung oder die Löschung. Das Handelsregisteramt am Sitz der Zweigniederlassung nimmt die erforderlichen Eintragungen von Amtes wegen vor.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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