Würde mich gern mit folgendem Sachverhalt ran hängen:
Es soll eine Grundbuchberichtigung aufgrund notariellem Testament erfolgen.
Der Ehemann ist verstorben. Es wurde folgendes voran gestellt:
beide Ehegatten sind geschieden und in 2. Ehe ohne gemeinsame Kinder verheiratet.
Aus der 1. Ehe des Ehemannes sind die Kinder A und B hervorgegangen
Aus der 1. Ehe der Ehefrau ist das Kind C hervorgegangen und unehelich geboren das Kind D.
Dann wurde folgendes geregelt.
gegenseitige Erbeinsetzung als Vorerben, Nacherben werden die beiderseitigen Kinderaus erster Ehe zu gleichen Teilen.
Der das Testament beurkundende Notar beantragt die Grundbuchberichtigung und teilt mit, dass Nacherben die beiderseitigen nicht gemeinschaftlichen Kinder sind.
Er verweist für die Grundbuchberichtigung auf die Nachlassakten. Aus der Nachlassakte ist ersichtlich, dass nach dem Versterben des Ehemanns eine Nachtragsurkunde erstellt wurde, welche dem Nachlassgericht zur Klarstellung des notariellen Testamens eingereicht wurde. Dort erklärt die überlebende Ehefrau, dass die obige Nacherbeinsetzung der Kinder unzutreffend ausgedrückt wurde. Nacherben sollten selbstverständlich alle jeweiligen nicht gemeinschaftlichen Kinder zu gleichen Teilen sein. Der Notar erklärt darin weiterhin, dass der 1. Urkundsentwurf davon ausgegangen war, dass alle aus der 1. Ehe der Erschienen stammten. Vor der Beurkundung war hinsichtlich des Kindes D eine Korrektur der Urkunde vorgenommen worden, ohne dass dann die weitere Erbeinsetzung korrigiert wurde.
Der Sachverhalt ist lang - ich hoffe ihr lasst euch nicht abschrecken.
Meine Frage: Kann ich das Grundbuch aufgrund des Testaments berichtigen (Abt. I problemlos, aber hinsichtlich des von Amts wegen einzutragenden Nacherbenvermerks) ? Muss ich in diesem Fall einen Erbschein verlangen? Oder kann ich die Nachtragsurkunde als Berichtigung der 1. Urkunde des Notars im Sinne des § 44a BeurkG ansehen?
Ich hätte für diesen Fall gern auch die Nacherben angehört, aber Ermittlungen tatsächlicher Art sind im Rahmen des § 35 GBO nicht möglich.