Pfändung gem. § 111f StPO nach dinglichem Arrest

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    [FONT=&amp] Wir haben als Amtsgericht in der Haftabteilung durch den Richter einen dinglichen Arrest nach § 111 d StPO erlassen. Die Staatsanwaltschaft hat jetzt die (noch im Ermittlungsverfahren laufende) Sache wieder an uns zurückgegeben und beantragt nach § 111 f StPO die Pfändung von Forderungen zur Umsetzung des dinglichen Arrestes gegen zwei ausländische Banken (mit Sitz im Baltikum und im Mittelmeer) als Drittschuldner. Dass wir als das den dinglichen Arrest anordnende Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft grundsätzlich nach § 111 f Abs. 3 S. 3 StPO für die Pfändung der Forderung zuständig sind und dies ein dem Rechtspfleger nach § 22 Nr. 2 RPflG übertragenes Geschäft ist, kann man ja unschwer dem Gesetzeswortlaut entnehmen, aber wie mache ich den Pfändungsbeschluss in der Praxis? Gilt hierfür auch der Formularzwang des § 829 ZPO, so dass ich (oder besser gesagt die Staatsanwaltschaft) den Vordruck für den Pfändungsantrag verwenden müsste, oder ist die Pfändung in normaler Beschlussform mit dem von der Staatsanwaltschaft gewollten Inhalt auszusprechen? Die Staatsanwaltschaft hat jedenfalls kein ausgefülltes Formular mitgeschickt. Weiterhin habe ich hier inhaltlich das Problem, dass der Schuldner sogar nach den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft nicht der eigentliche Inhaber der Forderungen gegen die beiden Banken als Drittschuldner ist, sondern ein Unternehmen, dessen er sich wohl zum Zwecke seiner die Steuerbehörden nicht erfreuenden geschäftlichen Tätigkeiten bedient hat und das von seiner Mutter geleitet wird – er hat zwar Verfügungsgewalt und Kontovollmachten, das widerstrebt mir (mit einiger Erfahrung in normalen Vollstreckungssachen) aber doch ziemlich. Im Vollstreckungsgericht würde ich die mangelnde Personenidentität des Schuldners zwischen Titel und Antrag monieren, aber ist das in Strafsachen mit dem ungewissen Verfahrensausgang nicht so wichtig? Wie die Staatsanwaltschaft die Zustellungen bewirken will, ist mir auch nicht ganz klar, aber letztendlich ja dann auch mein geringstes Problem. [/FONT]


    [FONT=&amp]Ich mach erst seit vergangener Woche nach längerer Pause wieder Strafsachen und hatte dieses Problem auch früher nicht, vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen. Danke schon mal im Voraus. [/FONT]

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  • a) M.W. kein Formularzwang, Beschluss wie es beliebt, frisch von der Leber weg formuliert.

    b) Materiell gilt allerdings das Gleiche wie im normalen Vollstreckungsrecht: Pfändet die Staatsanwaltschaft die falschen Ansprüche, dann geht die Pfändung ins Leere.

    c) Anders als in der zivilrechtlichen ZV weist man allerdings nicht einfach zurück (oder erlässt die nicht sachdienliche Pfändung), sondern schickt die Akte mit einem fürsorglichen Hinweis zurück, dass es hier wohl nicht um Ansprüche des X, sondern um Ansprüche des Y geht. GGf. müsste die StA dann noch einen ergänzenden Arrest erwirken, um Y noch mit zu erfassen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Grundsätzlich stellt sich für mich die Frage, warum die STA nicht selbst pfändet, sondern den Antrag bei Gericht stellt. Ist ungewöhnlich und kostet nur Zeit.
    Formularzwang besteht nicht.
    Der Verschiebungs-Arrest, wie von AndreasH vorgeschlagen, gegen das Unternehmen der Mutter des Beschuldigten, sollte wohl dringlichst geprüft, beantragt und erlassen werden.

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    Entschuldigung für den Wortsalat :)
    Ist natürlich kein Problemkollege!!!

    Er bedankt sich auf jeden Fall für die Antworten!!!

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