Wertangabe bei Löschungsfähiger Quittung

  • Hallo, kann uns jemand bei folgendem Sachverhalt helfen,

    im Grundbuch ist eine Zwangssicherungshypothek eingetragen in Höhe von 17.000,00 Euro für die Wohnungseigentümergemeinschaft. Uns liegt nun eine Löschungsfähige Quittung erteilt vom Verwalter des WEG vor.
    In der löschungsfähigen Quittung ist folgendes vermerkt:

    "Es wird bestätigt, dass die mit dieser Zwangssicherungshypothek gesicherte Forderung vollständig durch Zahlung des ...., in Höhe von 12.000,00 Euro beglichen worden ist.
    Die eingetragene Berechtigte bewilligt die Grundbuchberichtigung dahingehend, dass die vorgenannte Belastung auf ... übergegangen ist."

    Bewilligt und beantragt wird die Löschung der gesamten Zwangssicherunghypothek im Grundbuch.

    Durch die angegebene Differenz zwischen Zwasi-Betrag und Zahlungsbetrag stellt sich nun die Frage ob die Löschung aufgrund dieser Quittung erfolgen kann, wenn nicht, was muss nachgereicht werden. :confused::eek::oops:.

  • Ich vermute, dass es sich um ein Schreibversehen handelt. Falls nicht, kann man mit dieser Quittung nicht vollständig löschen, der Verwalter darf nichts verschenken.

  • Hallo Elbin, die Bewilligung hat der neue Gläubiger und der Eigentümer abgegeben.

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    Hallo Uschi, so haben wir das auch gesehen, waren uns nur nicht sicher.
    Wir werden noch eine Nacht drüber schlafen und mal sehen wer dann noch eine gute Idee im Forum hat.

    Vielen Dank!:daumenrau

  • Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist ohne ermächtigende Vereinbarung oder ermächtigenden Beschluss der Wohnungseigentümer nicht befugt, die Löschung einer zugunsten der Gemeinschaft im Grundbuch eingetragenen Zwangshypothek zu bewilligen (s. OLG München, Beschluss vom 16.02.2011 - 34 Wx 156/10). Er kann ohne diese Ermächtigung lediglich eine löschungsfähige Quittung ausstellen, s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1032591
    Das hat er vorliegend offenbar auch getan. Allerdings geht aus dieser löschungsfähigen Quittung lt. Sachverhaltsdarstellung nicht hervor, wer Zahlung geleistet hat und auf wen damit das Recht -ganz (17.000,00 €) oder teilweise (12.000,00 €)- übergegangen ist.

    Ist dem so, dann ist die löschungsfähige Quittung nicht verwendungsfähig.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo Prinz,

    eine löschungsfähige Quittung mit Angabe desjenigen der gezahlt hat liegt dem Grundbuchamt vor. Dies hatten wir bereits geschrieben.
    Löschungsantrag wurde durch den Zahlenden gestellt.

    Die Frage war ja nur, ob der Anspruch vollständig übergegangen ist, wie in der Quittung erwähnt, obwohl nur ein Zahlbetrag von 12.000,00 Euro statt die eigentlich eingetragenen 17.000,00 Euro angegeben wurde.:confused:

  • Stimmt, den Passus „dass die vorgenannte Belastung auf ... übergegangen ist“, habe ich überlesen. Allerdings bezieht sich der Wortlaut auf die vorgenannte Belastung. Und die vorgenannte Belastung wird beschrieben mit „in Höhe von 12.000,00 Euro beglichen worden ist“. Der Angabe dieses Betrages hätte es nicht bedurft, wenn die Zahlung insgesamt erfolgt wäre. Und wenn „die Bewilligung der neue Gläubiger und der Eigentümer abgegeben hat“, also der Eigentümer die Zwangssicherungshypothek komplett zur Löschung bringen will, dann fehlt es an einer ergänzenden löschungsfähigen Quittung. Ich würde daher den antragstellenden Eigentümer darauf hinweisen, dass die löschungsfähige Quittung lediglich zur Löschung des Teilbetrags von 12.000,-- € ausreicht. Die Vorlage einer ergänzten löschungsfähigen Quittung wird nicht im Wege der Zwischenverfügung verlangt werden können (OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 02.02.2015, 34 Wx 408/14).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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