folgender Sachverhalt:
Im Grundbuch ist Gläubiger A mit einer Grundschuld eingetragen. Nach Jahren des Verfahrens (aus verschiedenen Gründen) teilen nun der Gläubiger A und Z mit, dass die Forderung bereits vor Verfahrensbeginn an Z abgetreten wurde. Bislang hatte das ZV-Gericht davon keine Kenntnis, da die Abtretung auch nicht im Grundbuch gewahrt wurde.
Es stellen sich nun folgende Fragen:
1) Da das Gericht von der Abtretung nix wusste gehe ich davon aus, dass das verfahren jetzt ohne Probleme fortgesetzt werden kann. Ich würde den Gläubiger A nach Grundbuchstand beteiligen und den Gläubiger Z nach angezeigter Abtretung im Rahmen des § 9 Nr. 2 ZVG. Richtig?
2) Im Falle eines Zuschlags ist wer in dem Teilungsplan als berechtigter zu benennen? ... nach § 117 ZVG ist Auszahlungsberechtigter ja der Gläubiger Z (als Rechtsnachfolger des Gläubigers A).
Vielen lieben Dank für die Hilfe ...