Nachweis Zustellung Parteibetrieb

  • Hallo,

    haltet mich jetzt nicht für total dumm, aber ich stehe gerade auf dem Schlauch und weiß nicht recht, ob der Nachweis der Zustellung so korrekt ist:

    In meiner Akte liegt mir eine vollstr. Ausfertigung eines Widerrufsvergleiches des AG ... vor. Als Zustellnachweis habe ich eine Kopie des Telefaxes vorliegen, in dem der RA des Schuldners bestätigt, dass er die beglaubigte Fotokopie des Vergleiches erhalten hat.

    Gemäß Zöller, § 750, 29. Auflage, Rn. 16, braucht bei einer Zustellung im Parteibetrieb die Urteilsausfertigung (hier wohl eine Ausfertigung des Vergleiches) den Tatbestand und die Entscheidungsgründe nicht zu enthalten. Für die Zustellung kann auch eine andere Ausfertigung desselben Titels verwendet worden sein als die zur Zwangsvollstreckung vorgelegte.

    Heißt das jetzt, dass die ZU hier nicht ordentlich erfolgt ist, da keine Ausfertigung, sondern eine beglaubigte Fotokopie zugestellt wurde?

    Sorry, dass ich so dumm fragen muss, aber wie gesagt, ich weiß gerade nicht, wie es im vorliegenden Fall richtig ist.

  • Bei Zustellung von Anwalt zu Anwalt wird m. E. IMMER lediglich eine beglaubigte Kopie des Titels (hier: Vergleich) zugestellt; ich schick doch nicht der Gegenseite meine vollstreckbare Ausfertigung im Original...

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Die Zustellung einer beglaubigten Abschrift ist möglich und ausreichend. Man benötigt aber das Empfangsbekenntnis des gegnerischen RA. Erst mit dieser Empfangsbestätigung gilt die Zustellung als bewirkt. Nur ein Faxprotokoll oder so ist nicht ausreichend.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hallo,

    ich habe ebenfalls eine Frage zu der Zustellung im Parteibetrieb. Vorgelegt wurde mir ein Vergleich von vor über 30 Jahren, der einen Rechtsanwalt A als Schuldnervertreter ausweist. Jetzt soll ein PfÜb erlassen werden. Lt. PfÜb-Antrag steht der Schuldner unter Betreuung, ein Rechtsanwalt B ist der Betreuer. Zum Nachweis der Zustellung des Vergleichs an den Schuldner wird mir ein (sehr aktuelles) Empfangsbekenntnis eines Rechtsanwaltes C vorgelegt, worin dieser schlicht bestätigt, dass er "eine begl. Kopie des Vergleichs vom xx gemäß § 195 ZPO von Anwalt zu Anwalt zugestellt erhalten hat". Ausdrücklich bestätigt, dass er Schuldnervertreter ist, hat er nicht. Auch in dem PfÜb-Antrag taucht Rechtsanwalt C nicht als Bevollmächtigter auf.
    Muss ich Zweifel daran haben, dass hier die Zustellung an den Schuldner ordnungsgemäß erfolgte? :gruebel:

    LG

  • Die Zustellung kann wirksam nur an den Schuldner oder seinen Vertreter/Bevollmächtigten erfolgen. Wenn die Zustellung also an einen "unbekannten" RA C erfolgt ist, ist zu belegen, dass er den Schuldner vertreten hat.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Mein folgendes Problem passt hier ganz gut dazu:

    vor dem Landgericht vor 10 Jahren im Termin geschlossener Vergleich, Beklagter/Schuldner anwaltlich vertreten

    nunmehr vorliegender Pfüb-Antrag mit Nachweis, dass durch den Gerichtsvollzieher vor zwei Monaten an den damaligen Rechtsanwalt des Schuldners/Beklagten zugestellt wurde

    Liegt damit eine wirksame Zustellung im Sinne des § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO vor? :gruebel: Durfte immer noch an den damaligen Rechtsanwalt zugestellt werden, auch wenn das Verfahren vor 10 Jahren beendet wurde? Gibt es ggf. gar keine zeitliche Grenze?

  • MW nicht. Aber nach zwei Monaten sollte man von einem Anwalt erwarten können, dass er sich gemeldet hätte, wenn die Zustellung nicht in Ordnung wäre, zB durch Mandatskündigung.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • MW nicht. Aber nach zwei Monaten sollte man von einem Anwalt erwarten können, dass er sich gemeldet hätte, wenn die Zustellung nicht in Ordnung wäre, zB durch Mandatskündigung.

    Vielleicht, vielleicht auch nicht. Kommt wohl auf den RA an, ob er sich meldet oder nur abheften lässt.
    Zugestellt wurde auf Veranlassung des beauftragen Gerichtsvollziehers durch ein Zustellunternehmen mittels Einlegung in den zur Wohnung (?) gehörenden Briefkasten

    Rückwirkend kündigen kann der RA das Mandatsverhältnis jedenfalls nicht. Aber hat dieses nicht mit dem Ende des Zivilverfahrens beim Landgericht ohnehin automatisch sein Ende gefunden? :gruebel:

  • MW nicht. Aber nach zwei Monaten sollte man von einem Anwalt erwarten können, dass er sich gemeldet hätte, wenn die Zustellung nicht in Ordnung wäre, zB durch Mandatskündigung.

    Würde ich aus dem Bauch heraus auch so sehen.

    Das Nichtvorliegen einer Mitteilung des RA, dass die Zustellung aus seiner Sicht nicht ordnungsgemäß war, kann ja aber nicht entscheidend sein, ob das Vollstreckungsgericht von einer wirksamen Zustellung ausgehen kann/muss? :gruebel:

  • Das Vollstreckungsgericht muß aber von einer richtigen Zustellung ausgehen.
    Solange der bevollmächtigte Rechtsanwalt nicht nach außen hin die Vertretung gekündigt hat, ist an ihm zuzustellen. Unabhängig davon, wie lange das Verfahren her ist.

  • MW nicht. Aber nach zwei Monaten sollte man von einem Anwalt erwarten können, dass er sich gemeldet hätte, wenn die Zustellung nicht in Ordnung wäre, zB durch Mandatskündigung.

    Vielleicht, vielleicht auch nicht. Kommt wohl auf den RA an, ob er sich meldet oder nur abheften lässt.
    Zugestellt wurde auf Veranlassung des beauftragen Gerichtsvollziehers durch ein Zustellunternehmen mittels Einlegung in den zur Wohnung (?) gehörenden Briefkasten

    Rückwirkend kündigen kann der RA das Mandatsverhältnis jedenfalls nicht. Aber hat dieses nicht mit dem Ende des Zivilverfahrens beim Landgericht ohnehin automatisch sein Ende gefunden? :gruebel:

    Nein. -> § 81 ZPO, ...durch ZV...

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • §§ 191, 172 Abs. 1 S. 3 ZPO,
    mit Ausführungen in BeckOK ZPO/Dörndorfer ZPO § 172 Rn. 10

    Vielen Dank!

    Ich hatte mich offenbar von § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO irritieren lassen, der beginnt mit "In einem anhängigen Verfahren...".
    Anhängig ist das zivilgerichtliche Verfahren ja schon seit 10 Jahren nicht mehr.

    Gerade in solchen Fällen (Zustellung mehrere Jahre nach Beendigung des Zivilverfahrens) kann ich den Sinn des Zustellerfordernisses an den RA auch nicht so recht nachvollziehen.

  • Gerade in solchen Fällen (Zustellung mehrere Jahre nach Beendigung des Zivilverfahrens) kann ich den Sinn des Zustellerfordernisses an den RA auch nicht so recht nachvollziehen.

    Ich auch nicht. In diesen Fällen akzeptiere ich es daher ausnahmsweise auch wenn die Zustellung an den Schuldner selbst erfolgte (es sei denn es wäre irgendwie bekannt, dass der Anwalt auch aktuell noch für den Schuldner tätig ist).
    Man kann es dem Gläubiger allerdings nicht vorwerfen, wenn er - wie es eigentlich vorgeschrieben ist - an den Anwalt zustellt.

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