schuldenbefreiende Wirkung Sicherheitsleistung

  • Hallo,

    ich habe ja so gar keine Ahnung: Wenn das AG eine Sicherheitsleistung fordert und diese hinterlegt wird, zusätzlich noch die Forderung des Gläubigers deutlich übersteigt - hat diese hinterlegung dann eine "schuldenbefreiende Wirkung" bis es zu einer ger. Entscheidung kommt oder kann der Gläubiger weiterhin munter aufgrund seiner vermeintlichen Ansprüche Gelder des Gläubigers zurückhalten.

    Konkret: Wenn der Mieter eine Sicherheitsleistung hinterlegt hat, der Vermieter noch fordert, die Berufung anhängig ist - kann er dann noch die Kaution zurückhalten? Da wäre der Mieter je mehrfach aufgrund eines mutmaßlichen Anspruchs belastet.

  • Was für eine Art Sicherheitsleistung?
    Wurde bei der Vollstreckbarkeit des Urteils angeordnet dass der Schuldner die Vollstreckung durch SHL abwenden kann? Dann kann der Gläubiger nach Hinterlegung des Betrag nicht mehr zwangsweise vollstrecken.

  • Eine prozessuale Sicherheit hat keine Erfüllungswirkung sondern hindert nur die Zwangsvollstreckung (bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Und eine Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung des Vermieters hat oft gar nichts damit zu tun, ob eine Mietkaution noch zurückbehalten werden darf.
    Die Mietkaution sichert Ansprüche des Vermieters. Wenn der Vermieter ein vorläufig vollstreckbares Urteil hat, dann ist damit zunächst einmal belegt, dass er solche Ansprüche tatsächlich hat. Daneben könnten ja aber noch weitere Ansprüche vorhanden sein, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits waren/sind, für die demnach die Kaution in Betracht kommt. Außerdm wird eine Leistungsklage des Vermieters oft nur auf den Betrag erhoben, der sich nach rechnerischem Abzug der Kaution errechnet hat.

    Nur in dem theoretisch möglichen Fall, dass der Vermieter alle denkbaren Ansprüche in den Prozess eingebracht hat (weil das Mietverhältnis beendet ist und andere Ansprüche zwischen den Parteien nicht einmal mehr behauptet werden) und er keine Vorabanrechnung der Kaution vorgenommen hat, wird man über eine Pflicht zur Auszahlung der Kaution nachdenken müssen, weil der Vermieter alleine durch die Vollstreckungssicherheit genügend gesichert ist.

    Dass die hinterlegte Sicherheit die Ansprüche der Gegenseite übersteigt, ist übrigens so gewollt, es werden meist 110% oder 120% der Ansprüche als Sicherheit gefordert.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    P.S. Willkommen im Forum

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