Hallo, habe folgenden komplizierten Fall auf dem Tisch:
Eingereicht wurde eine formlose Mitteilung des noch eingetragenen Vereinsvorsitzenden, dass der Verein aufgelöst sei.
Weiterhin bat er in seinem Anschreiben um "Austragung des Vereins" aus dem Vereinsregister. Zur Begründung wird ein schriftlicher Beschluss im Umlaufverfahren angeführt, bei dem die Auflösung beschlossen worden sei.
In der Anlage wurde lediglich ein durch den Vereinsvorsitzenden unterschriebener Stimmzettel über die Auflösung des Vereins beigefügt (weitere Stimmzettel liegen nicht vor).
Weiterhin beigefügt ist ein Anschreiben des Vereinsvorsitzenden an die Mitglieder des Vereins. Hiernach hätten von 40 Mitgliedern 35 Mitglieder der Auflösung des Vereins zugestimmt.
Wiederholt wurde seitens des Registergerichts mitgeteilt, dass kein wirksamer Beschluss vorliegt, da nicht alle Vereinsmitglieder der Auflösung zugestimmt haben. (Abgesehen davon wurde natürlich auch mitgeteilt, dass durch eine beschlossene Auflösung der Verein nicht sofort aus dem Vereinsregister ausgetragen werden könne und die Auflösung ordnungsgemäß zur Eintragung im Vereinsregister angemeldet werden müsste.)
Normalerweise würde ich nun aufgrund der Uneinsichtigkeit des Antragstellers die Sache förmlich bescheiden. Die Frage ist nur, an wen ich den oder die Beschlüsse zustellen müsste.
Das Problem ergibt sich insbesondere dadurch, dass ein Versammlungsprotokoll eingereicht worden ist, bei dem ein TOP "Neuwahlen des Vorstands" lautet. Laut Protokoll hat sich jedoch niemand zur Wahl gestellt. Es stellt sich daher nun die Frage, ob die Vorstandsmitglieder überhaupt noch im Amt sind.
Die Vereinssatzung hält in diesem Zusammenhang folgendes fest: "Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt".
Die Frage ist daher, ob eine Neuwahl stattgefunden oder nicht. Wie seht Ihr das?
Hätte eine Neuwahl stattgefunden, wäre nun der eingetragene Vorstand wegen Zeitablaufs aus dem Vorstand ausgeschieden. Müsste jetzt gar ein Notvorstand zur Zustellung der ablehnenden Entscheidungen bestellt werden? Andererseits wäre im Falle des Nichtvorhandenseins von Vorstandsmitgliedern der Antragsteller zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags nicht mehr als gesetzlicher Vertreter des Vereins im Amt gewesen. Mithin hätte er auch gar kein Antragsrecht gehabt. Müsste der Antrag dann überhaupt beschieden werden?
Vielen Dank im Voraus für jegliche Meinungsäußerungen