Zurückweisungsbeschluss bei einem Verein, wenn evtl kein Vorstand im Amt ist

  • Hallo, habe folgenden komplizierten Fall auf dem Tisch:

    Eingereicht wurde eine formlose Mitteilung des noch eingetragenen Vereinsvorsitzenden, dass der Verein aufgelöst sei.
    Weiterhin bat er in seinem Anschreiben um "Austragung des Vereins" aus dem Vereinsregister. Zur Begründung wird ein schriftlicher Beschluss im Umlaufverfahren angeführt, bei dem die Auflösung beschlossen worden sei.

    In der Anlage wurde lediglich ein durch den Vereinsvorsitzenden unterschriebener Stimmzettel über die Auflösung des Vereins beigefügt (weitere Stimmzettel liegen nicht vor).
    Weiterhin beigefügt ist ein Anschreiben des Vereinsvorsitzenden an die Mitglieder des Vereins. Hiernach hätten von 40 Mitgliedern 35 Mitglieder der Auflösung des Vereins zugestimmt.

    Wiederholt wurde seitens des Registergerichts mitgeteilt, dass kein wirksamer Beschluss vorliegt, da nicht alle Vereinsmitglieder der Auflösung zugestimmt haben. (Abgesehen davon wurde natürlich auch mitgeteilt, dass durch eine beschlossene Auflösung der Verein nicht sofort aus dem Vereinsregister ausgetragen werden könne und die Auflösung ordnungsgemäß zur Eintragung im Vereinsregister angemeldet werden müsste.)


    Normalerweise würde ich nun aufgrund der Uneinsichtigkeit des Antragstellers die Sache förmlich bescheiden. Die Frage ist nur, an wen ich den oder die Beschlüsse zustellen müsste.

    Das Problem ergibt sich insbesondere dadurch, dass ein Versammlungsprotokoll eingereicht worden ist, bei dem ein TOP "Neuwahlen des Vorstands" lautet. Laut Protokoll hat sich jedoch niemand zur Wahl gestellt. Es stellt sich daher nun die Frage, ob die Vorstandsmitglieder überhaupt noch im Amt sind.

    Die Vereinssatzung hält in diesem Zusammenhang folgendes fest: "Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt".
    Die Frage ist daher, ob eine Neuwahl stattgefunden oder nicht. Wie seht Ihr das?

    Hätte eine Neuwahl stattgefunden, wäre nun der eingetragene Vorstand wegen Zeitablaufs aus dem Vorstand ausgeschieden. Müsste jetzt gar ein Notvorstand zur Zustellung der ablehnenden Entscheidungen bestellt werden? Andererseits wäre im Falle des Nichtvorhandenseins von Vorstandsmitgliedern der Antragsteller zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags nicht mehr als gesetzlicher Vertreter des Vereins im Amt gewesen. Mithin hätte er auch gar kein Antragsrecht gehabt. Müsste der Antrag dann überhaupt beschieden werden?


    Vielen Dank im Voraus für jegliche Meinungsäußerungen :)

  • Erster Impuls: es liegt überhaupt keine Anmeldung vor, die förmlich zu entscheiden ist.

    Offensichtlich bestehen ja auch ernsthafte Zweifel, dass die Auflösung wirksam beschlossen wurde.
    Sofern man dies zugrunde legen kann, wäre der Verein also weiterhin als aktiver Verein zu behandeln.

    M.E. kann man den noch eingetragenen Vorstand weiterhin als solchen behandeln.
    Dieser dürfte dann ja z.B. auch eine MV einberufen, die wirksam über die Auflösung beschließt.
    Daher würde ich wohl diesem Vorstand meine Auffassung so mitteilung und schauen, was passiert.

  • Muß ein Antrag nicht immer beschieden werden? Ich denke, Eure Zulässigkeitsüberlegungen gehören in die Zurückweisungsbegründung.

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Vielen Dank für die bisherigen Antworten!

    Anta: Ich stimme zu, dass der Verein weiterhin als aktiver Verein behandelt werden müsste. Leider besteht seitens des Vereins keinerlei Interesse die Auflösung und Abwicklung durchzuführen. Vielmehr wird immer wieder darauf verwiesen, dass sämtliche Mitglieder durch den (unwirksamen) Auflösungsbeschluss aus dem Verein ausgeschieden seien, was erst einmal absolut nicht nachvollziehbar ist. Seitens des Vereins besteht zudem auch keinerlei Bewusstsein hinsichtlich der Tatsache, dass die Auflösung des Vereins nicht mit dem Erlöschen des Vereins gleichzusetzen ist.

    FED: Die Frage ist halt, ob man die im Anschreiben des Vereins gewählte Formulierung als Antrag/Anmeldung wertet oder nicht. Tendiere eigentlich jedoch auch dazu, dass man die "Bitte um Austragung aus dem Vereinsregister) als Antrag werten müsste. Ob aber die formlose "Mitteilung" der Auflösung auch als Antrag/Anmeldung aufzufassen ist, mag wohl ebenfalls jeder so sehen, wie er möchte.

  • Ich habe auf die Bitte um Austragung abgestellt....

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  • Ginge hier nicht auch der Weg, den Verein wegen Mitgliederlosigkeit v.A.w. zu löschen?

    Ich würde in diesem Fall eine Mitgliederliste nach § 72 BGB vom eingetragenen Vorstand verlangen, wenn diese die Zahl "0" ergibt, würde ich löschen.
    Dann ist die Akte weg und du hast indirekt sogar über die "Austragung des Vereins" entschieden.

  • Oh, solche Fälle liebe ich.
    Lass mich raten: als sie sich gegründet haben, hatten sie es wahnsinnig wichtig und eilig, eingetragen zu werden.
    Aber wenns nicht mehr läuft will sich keiner mehr kümmern - und schon gar nicht zum Notar. :mad:

    Da hab ich mit einer möglichen Löschung aber auch viel Zeit.

    Vielleicht mal recherchieren:
    Sind die Mitglieder denn wirklich ausgetreten? Wenn ja, wäre § 72 BGB wirklich eine Idee.

    Sofern bekannt wird, dass der Verein auch noch irgendwie Vermögen hat, würde ich nochmals kräftig auf die Füße treten wegen Auflösung und Liquidation. Wenn sie es nicht tun - gut, nicht meine Haftung.

    Wenn sich so gar nichts mehr realisieren lässt, bleibt - nach Anfragen an die bekannten Vorstandsmitglieder und das FA - eigentlich nur noch die Variante Löschungsverfahren, da der Verein tatsächlich nicht mehr besteht.
    Solche Sachen mache ich allerdings auch erst, wenn einige Zeit ins Land gegangen ist nach der "Auflösung".

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